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4.5. Politische Erklärungen
Schließlich könnte die Befassung mit "Ausländerkriminalität" auch auf
einer staatlichen und politischen Problemkonstitution beruhen,
deren Ziel die Begrenzung des Ausländeraufenthalts wäre
(siehe insoweit schon oben 1.2.).
Das Problem der "Ausländerkriminalität" würde aus dieser Sicht global
der Erhaltung des gesellschaftlichen Status quo und der Stabilisierung
der deutschen Mehrheit dienen.[1]
In dieser Hinsicht sind vor allem ausländerpolitische Regelungen von
Bedeutung. Das Ausländerrecht hebt in seinen Ausweisungsvorschriften
gemäß §§ 45
ff. AuslG maßgeblich auf Straftaten ab.
Die strafrechtliche Erfassung bringt zugleich das Ausländerrecht
als zweites Interventionssystem ins Spiel, das seinerseits
das Strafrecht gewissermaßen als Vorfeld benutzt. Beide Kontrollsysteme
gemeinsam führen zu einer Verschärfung der Sozialkontrolle
ausländischer Menschen. Inneres Sicherheitsideal des Kriminalrechts
und äußere Ummantelung durch das Ausländerrecht schaffen so einen Kokon,
aus dem eine Entfaltung sehr schwer fällt.
In dieser Verzahnung von Kriminal- und Ausländerrecht wird das
Verhalten von Ausländern nicht nur mit der strafrechtlichen Binnenperspektive
des Schutzes von Rechtsgütern konfrontiert, sondern zugleich mit einem
nationalstaatlichen Ordnungskalkül. Dieses ist daran interessiert, Ausländer
in ihr Ausland zurückzuschicken. Entsprechende Abhängigkeitsmuster verdeutlichen
zugleich den weiteren inhaltlichen Kontext, in dem sich die Frage der "Ausländer-Kriminalität" stellt. [1] Smaus, KrimJ 1978, S. 187 ff. (192); ähnlich
Wolter, KrimJ 1984, S. 265 ff. |