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4.5. Politische Erklärungen 

Schließlich könnte die Befassung mit "Ausländerkriminalität" auch auf einer staatlichen und politischen Problemkonstitution beruhen, deren Ziel die Begrenzung des Ausländeraufenthalts wäre (siehe insoweit schon oben 1.2.).

Das Problem der "Ausländerkriminalität" würde aus dieser Sicht global der Erhaltung des gesellschaftlichen Status quo und der Stabilisierung der deutschen Mehrheit dienen.[1]

In dieser Hinsicht sind vor allem ausländerpolitische Regelungen von Bedeutung. Das Ausländerrecht hebt in seinen Ausweisungsvorschriften gemäß §§ 45 ff. AuslG maßgeblich auf Straftaten ab.

Die strafrechtliche Erfassung bringt zugleich das Ausländerrecht als zweites Interventionssystem ins Spiel, das seinerseits das Strafrecht gewissermaßen als Vorfeld benutzt. Beide Kontrollsysteme gemeinsam führen zu einer Verschärfung der Sozialkontrolle ausländischer Menschen. Inneres Sicherheitsideal des Kriminalrechts und äußere Ummantelung durch das Ausländerrecht schaffen so einen Kokon, aus dem eine Entfaltung sehr schwer fällt.

In dieser Verzahnung von Kriminal- und Ausländerrecht wird das Verhalten von Ausländern nicht nur mit der strafrechtlichen Binnenperspektive des Schutzes von Rechtsgütern konfrontiert, sondern zugleich mit einem nationalstaatlichen Ordnungskalkül. Dieses ist daran interessiert, Ausländer in ihr Ausland zurückzuschicken. Entsprechende Abhängigkeitsmuster verdeutlichen zugleich den weiteren inhaltlichen Kontext, in dem sich die Frage der "Ausländer-Kriminalität" stellt.


[1] Smaus, KrimJ 1978, S. 187 ff. (192); ähnlich Wolter, KrimJ 1984, S. 265 ff.
 
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