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Ausländerkriminalität › BasisinformationenWalter

Ein ungelöster Konflikt:
Ausländerrecht versus strafrechtliche Spezialprävention

Die Defizite im Umgang mit jungen Migranten betreffen nicht erst die Gesetzesausführung oder den Gesetzesvollzug, sondern schon rechtliche Grundfragen.

Wir haben ein Ausländerrecht, das, um Deutschland zu schützen und dabei rechtlich nachprüfbar zu verfahren, mit seinen sehr einschneidenden Folgen von der subtilen Herabstufung des Aufenthaltstatus bis hin zur definitiven Abschiebung gern an die Begehung bestimmter Straftaten - mit entsprechenden Strafen - anknüpft.

Es wirkt solchermaßen wie ein - besonders hartes - Strafrecht. Das Strafrecht aber weist neben der rechtsstaatlichen Komponente noch eine sozialstaatliche auf. Wenn nach dem Strafrecht in Rechte eingegriffen wird, dann hat der Verurteilte oder Gefangene zugleich grundsätzlich einen Anspruch auf Resozialisierung. Die staatliche Gemeinschaft darf ihn nie "abschreiben".

Das Sozialstaatsprinzip ergänzt das Strafrecht, dieses ist gleichsam janusköpfig. Doch im Zusammenwirken mit dem Ausländerrecht wird just diese Seite faktisch abgeschnitten.

Die Integration wird nicht nur nicht aktiv betrieben, sie wird in ihr Gegenteil verkehrt. Das stellt insbesondere junge Vollzugsmitarbeiter vor schwere Probleme. Sie sehen sich in einer Sackgasse. Denn eine Integration in die Gesellschaft  eines fernen Landes ist schwer möglich.

Und eine Vorbereitung auf ein Leben in Deutschland scheint verbaut. Was praktiziert werden kann, ist ein sozialer Ausschluss, doch der widerspricht der Wertordnung des Grundgesetzes. In einer zusammenwachsenden Welt wird ein "Export" unerwünschter Krimineller immer fragwürdiger, zumal in Fällen, in denen der betreffende Mensch lange Jahre in unserem Lande sozialisiert worden ist.

 
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