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Ein ungelöster Konflikt:
Ausländerrecht versus strafrechtliche Spezialprävention
Die Defizite im Umgang mit jungen Migranten betreffen nicht erst
die Gesetzesausführung oder den Gesetzesvollzug, sondern schon rechtliche
Grundfragen.
Wir haben ein Ausländerrecht, das, um Deutschland zu schützen und dabei
rechtlich nachprüfbar zu verfahren, mit seinen sehr einschneidenden Folgen
von der subtilen Herabstufung des Aufenthaltstatus bis hin zur definitiven
Abschiebung gern an die Begehung bestimmter Straftaten - mit entsprechenden
Strafen - anknüpft.
Es wirkt solchermaßen wie ein - besonders hartes - Strafrecht. Das
Strafrecht aber weist neben der rechtsstaatlichen Komponente noch eine
sozialstaatliche auf. Wenn nach dem Strafrecht in Rechte eingegriffen
wird, dann hat der Verurteilte oder Gefangene zugleich grundsätzlich
einen Anspruch auf Resozialisierung. Die staatliche Gemeinschaft darf
ihn nie "abschreiben".
Das Sozialstaatsprinzip ergänzt das Strafrecht, dieses ist gleichsam
janusköpfig. Doch im Zusammenwirken mit dem Ausländerrecht wird just
diese Seite faktisch abgeschnitten.
Die Integration wird nicht nur nicht aktiv betrieben, sie wird
in ihr Gegenteil verkehrt. Das stellt insbesondere junge Vollzugsmitarbeiter
vor schwere Probleme. Sie sehen sich in einer Sackgasse. Denn eine Integration
in die Gesellschaft eines fernen Landes ist schwer möglich.
Und eine Vorbereitung auf ein Leben in Deutschland scheint verbaut.
Was praktiziert werden kann, ist ein sozialer Ausschluss, doch
der widerspricht der Wertordnung des Grundgesetzes. In einer zusammenwachsenden
Welt wird ein "Export" unerwünschter Krimineller immer fragwürdiger,
zumal in Fällen, in denen der betreffende Mensch lange Jahre in unserem
Lande sozialisiert worden ist. |