1. Einleitung
Der Epochenumbruch von 1989, der die internationale Politik aus der
Erstarrung des Ost-West-Gegensatzes und des Kampfes der Ideologien befreite,
hat Bewegung in das internationale Staatensystem gebracht, die auch die
internationalen Organisationen nicht unberührt lassen konnte.
Sowohl die Vereinten Nationen als
auch der Europarat standen
vor der Aufgabe, ihre Politik auf die veränderte Situation einzurichten
und junge Staaten, die nach dem Zerfall der Sowjetunion entstanden waren,
in die internationale Staatengemeinschaft zu integrieren.
Während die Vereinten Nationen nach dem Ende der Blockade, die der Kalte
Krieg bewirkt hatte, recht ungehemmt an die neuen Aufgaben herangehen
konnten, hatte der Europarat tiefgreifendere Umstrukturierungen vorzunehmen.
Denn war der Europarat seit seiner Gründung im Jahre 1950 bis 1990 nur
von 13 auf 23 Mitglieder angewachsen, kamen danach bislang 20 weitere,
vor allem mittel- und osteuropäische Staaten hinzu (seit 25.1.2001 auch
Aserbaidschan und Armenien).
Infolge dieser Erweiterung stieg auch die Zahl der Beschwerden an den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte kontinuierlich an, beispielsweise
von 2.800 im Jahre 1985 auf 12.100 im Jahre 1996.
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