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EuropaKriminalitätspolitikNeubacher

4.b  Die Empfehlungen No. R (92) 16 und No. R (2000) 22 über die Europäischen Grundsätze zu ambulanten Sanktionen

Im Mittelpunkt dieser beiden Dokumente stehen alternative bzw. im weiteren Sinne ambulante Sanktionen.

Diese werden mit der englischen Bezeichnung "community sanctions and measures" (inzwischen vielfach als "CSM" in den Sprachgebrauch eingegangen) treffender umschrieben und umfassen alle Sanktionen, die die Inhaftierung des Verurteilten vermeiden.

Im angehangenen Glossar der Empfehlung No. R (92) 16 werden sie definiert als Sanktionen und Maßnahmen, die den Täter in der Gemeinschaft belassen, ihn in seiner Freiheit aber durch Auflagen und Verpflichtungen einschränken (Ausnahme: Geldstrafen) und die von im Gesetz dafür vorgesehenen Stellen umgesetzt werden.

Ihr Spektrum reicht also u.a. von der klassichen Strafaussetzung zur Bewährung (mit entsprechenden Bewährungsauflagen und/oder -weisungen) über gemeinnützige Arbeit, soziale Trainingskurse bis zu Auflagen bei Verfahrenseinstellungen, Wiedergutmachungsleistungen und dem Täter-Opfer-Ausgleich.

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Im Kapitel III geht es um die Achtung von Grundrechten des Beschuldigten.

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Die Kapitel V und VI der CSM widmen sich den personellen und finanziellen Ressourcen.

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Die Wirkung der detailreichen CSM ist nach Einschätzung des Europarats bisher unbefriedigend. Neben den bereits angesprochenen praktischen Schwierigkeiten der Umsetzung in unterschiedliche nationale Rechtskulturen führt der Europarat das auch auf die noch unzureichende Verbreitung und Kenntnis dieser Europäischen Grundsätze zurück.[1]

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[1] Vgl. Tournier, in: Council of Europe, Penological Information Bulletin, Dec. 2000, S. 16

 
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