4.b Die Empfehlungen No. R (92) 16 und No.
R (2000) 22 über die Europäischen Grundsätze zu ambulanten Sanktionen Im Mittelpunkt dieser beiden Dokumente stehen alternative bzw. im weiteren
Sinne ambulante Sanktionen.
Diese werden mit der englischen Bezeichnung "community sanctions and
measures" (inzwischen vielfach als "CSM" in den Sprachgebrauch
eingegangen) treffender umschrieben und umfassen alle Sanktionen, die
die Inhaftierung des Verurteilten vermeiden.
Im angehangenen Glossar der Empfehlung No. R (92) 16 werden sie definiert
als Sanktionen und Maßnahmen, die den Täter in der Gemeinschaft
belassen, ihn in seiner Freiheit aber durch Auflagen und Verpflichtungen
einschränken (Ausnahme: Geldstrafen) und die von im Gesetz dafür vorgesehenen
Stellen umgesetzt werden.
Ihr Spektrum reicht also u.a. von der klassichen Strafaussetzung zur
Bewährung (mit entsprechenden Bewährungsauflagen und/oder -weisungen) über
gemeinnützige Arbeit, soziale Trainingskurse bis zu Auflagen bei Verfahrenseinstellungen,
Wiedergutmachungsleistungen und dem Täter-Opfer-Ausgleich.
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Im Kapitel III geht es um die Achtung von Grundrechten des Beschuldigten.
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Die Kapitel V und VI der CSM widmen sich den personellen und finanziellen
Ressourcen.
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Die Wirkung der detailreichen CSM ist nach Einschätzung des
Europarats bisher unbefriedigend. Neben den bereits angesprochenen praktischen
Schwierigkeiten der Umsetzung in unterschiedliche nationale Rechtskulturen
führt der Europarat das auch auf die noch unzureichende Verbreitung und
Kenntnis dieser Europäischen Grundsätze zurück.[1] mehr ›› [1] Vgl. Tournier,
in: Council of Europe, Penological Information Bulletin, Dec. 2000, S.
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