4.d Die Europäische Konvention über die
Ausübung von Kinderrechten und die Empfehlung 1286 (1996) der Parlamentarischen
Versammlung über eine europäische Strategie für Kinder
Die Europäische Konvention von 1996 scheint als völkerrechtlicher
Vertrag, den die Bundesrepublik Deutschland noch nicht ratifiziert hat,
zunächst das entsprechende Gegenstück zur UN-Kinderrechtskonvention auf
europäischer Ebene darzustellen.
Bei näherem Hinsehen zeigt sich allerdings schnell, dass es sich nicht
um ein umfassendes Menschenrechtsdokument wie die UN-Konvention von
1989 handelt, denn ihr Schwerpunkt liegt auf der Beteiligung von Kindern
in
familienrechtlichen Verfahren.
mehr ›› Angesichts der Schwäche der Konvention wächst der Empfehlung 1286
(1996) der Parlamentarischen Versammlung über eine europäische Strategie
für Kinder die Rolle zu, in einer umfassenden, freilich unverbindlichen
Weise die Achtung der Kinderrechte zu fordern und die Politik in den
Mitgliedsstaaten zur Berücksichtigung von Kinderinteressen anzuhalten.
Dabei ist sie deutlich an den Standards der UN-Kinderrechtskonvention orientiert.
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