4.e Die Empfehlung No. R (87) 3 über Europäische
Strafvollzugsgrundsätze
Die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (European Prison Rules) von
1987, die die gleichnamigen Grundsätze von 1973 ablösen und novellieren[1], sind wiederum stark an den Mindestgrundsätzen
der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen von 1955[2] orientiert.
Wie diese gelten auch die EPR sowohl für erwachsene als auch minderjährige
Inhaftierte. Auch die Schwerpunkte und Regelungsinhalte sind ganz ähnlich.
Nur die Anordnung weicht vom Vorbild der United Nations Standard
Minimum Rules for the Treatment of Offenders (SMR) ab.
Denn bei den EPR folgen auf die Basic Principles zunächst die Abschnitte über
Management (Rules 7-50) und Personal (Rules 51-63), bevor Behandlungsziele
und -grundsätze (Rules 64-89) und schließlich der Umgang mit besonderen
Kategorien von Inhaftierten (Rules 90-100) geregelt werden.[3]
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[1] Siehe Council of
Europe, European Prison Rules, Recommendation and Explanatory Memorandum,
Strasbourg 1987; Best, Europäische Kriminalpolitik auf der Grundlage
der Menschenrechtskonvention - die European Rules -, in: Feuerhelm/Schwind/Bock (Hrsg.),
Festschrift für Alexander Böhm, 1999, S. 49 ff. (58). [2] Dazu Schüler-Springorum,
in diesem Band. [3] Vgl. Neubacher,
Der internationale Schutz von Menschenrechten Inhaftierter durch die
Vereinten Nationen und den Europarat, in: ZfStrVo 1999, S. 215.
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