4. Kommentierung der wichtigsten Dokumente
4.a Die Empfehlungen No. R (87) 20
und No. R (88) 6 über gesellschaftliche
Reaktionen auf Jugenddelinquenz
Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Mindestgrundsätze der Vereinten
Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit stellt die Empfehlung No.
R (87) 20 bereits in der Präambel zwei Leitideen deutlich in den Vordergrund:
Erstens soll das Jugendkriminalrecht angesichts des Umstandes, dass
sich junge Menschen noch in der Entwicklung befinden, auf die Ziele
der Erziehung und gesellschaftlichen Wiedereingliederung ausgerichtet
sein und deshalb so weit wie möglich auf die Inhaftierung von Minderjährigen
verzichten.
Und zweitens müssen Minderjährigen dieselben Verfahrensrechte und -garantien
zugute kommen wie Erwachsenen.
Die eigentlichen Empfehlungen beziehen sich im weiteren
- auf Maßnahmen der Prävention von Jugenddelinquenz (I.),
- auf Diversion bzw. Mediation
(II.),
- auf das Jugendstrafverfahren (III.),
- auf strafrechtliche Interventionen (IV.)
- sowie auf Forschung und Wissenschaft (V.).
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Für das Ermittlungsverfahren wird empfohlen, Diversions- und Mediationsverfahren
auszubauen, um zu verhindern, dass Minderjährige mit den aus einem Strafverfahren
folgenden schädlichen Konsequenzen belastet werden.
mehr ›› Für das jugendgerichtliche Verfahren wird die Bedeutung spezieller
Jugendgerichte sowie die folgenden Grundsätze hervorgehoben: mehr ›› Interesse an der Erforschung
von Präventionsmaßnahmen Den breitesten Raum nehmen in der Recommendation No. R (87) 20 die Empfehlungen
zu den jugendrechtlichen Interventionen und Sanktionen ein. Sie
gehen von dem Prinzip aus, dass jede Intervention vorrangig die Persönlichkeit
des Minderjährigen, seine Erziehung und die Förderung seiner persönlichen
Entwicklung im Auge haben soll. Ferner dürfen solche Interventionen
nur von bestimmter Dauer sein und nur von Gerichten bzw. entsprechenden
authorisierten Stellen verfügt werden. mehr ›› Im fünften und letzten Teil wünscht sich der Europarat als Basis einer
entsprechenden Jugendkriminalpolitik die verstärkte Erforschung der Jugenddelinquenz
im weitesten Sinne. Insbesondere zeigt er ein Interesse an
- der Erforschung von Präventionsmaßnahmen,
- von alternativen Sanktionen und des Täter-Opfer-Ausgleichs,
- aber ebenso an der Evaluation von kriminalpolitischen Maßnahmen,
- am Verhältnis von demographischer Entwicklung, Arbeitsmarkt und Jugenddelinquenz
- sowie an der Rolle der Massenmedien bei den Reaktionen auf Jugenddelinquenz.
Es ist an dieser Stelle nicht möglich, diesen detaillierten Katalog
von Empfehlungen aus kriminologischer oder jugendrechtlicher Perspektive
ausführlich zu kommentieren. Deshalb sollen einige knappe Bemerkungen
zur Umsetzung bzw. bleibenden Relevanz für das deutsche Jugendstrafrecht
genügen.
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