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5. Soziale Interaktion im Kriminalrecht
5.1.
Diese theoretischen Ansätze kann man durch Rosenhans Studie als bestätigt betrachten. Sie sind auch heute noch für Kriminalpsychologie wie für Kriminalsoziologie relevant.
Das lässt sich unschwer daran ersehen, dass das Rechtssystem, wie Vertreter des Labeling-Ansatzes beklagen, seinen Anspruch, alle vor dem Gesetz gleich zu behandeln, nur sehr unvollkommen einlöst.
Entsprechende Ungleichbehandlungen treten im kriminalrechtlichen Kontext auf den verschiedenen Stufen des Strafverfahrens in Erscheinung:
- bei der Anzeigenerstattung durch einen Geschädigten oder einen Zeugen,
- bei der Anzeigenaufnahme durch die Polizei,
- bei der Identifizierung und Verhaftung eines Tatverdächtigen, während eines Verhörs oder einer Befragung von Tatverdächtigen bzw. Zeugen,
- bei einer Begutachtung, in der Gerichtsverhandlung usw..
Entscheidungen werden nicht nur von Gesetzen und Richtlinien gesteuert, sondern auch von gesellschaftlichen Institutionen und Organisationen, ihren Taktiken und Machtressourcen sowie von den Ermessensspielräumen individueller Entscheidungsträger.
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Relevante Emessensspielräume
individueller Entscheidungsträger
Besonders eindrücklich führt das die empirische Polizeiforschung vor Augen. Reichertz (1992) hat in seinen Studien zur Typisierung typisierender Kriminalbeamter herausgestellt, wie sehr Polizisten sich selbst als Maßstab für Normalität nehmen.
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Ein anderes Beispiel dafür, wie die eigenen Erfahrungen den Maßstab für Angemessenheitsurteile abgeben und die Wahrnehmung einfärben, ist der psychiatrische Sachverständige im Strafverfahren.
Seine Aufgabe ist es u.a., dem Gericht gutachterlich die Frage zu beantworten, ob ein Angeklagter, der prima facie auch von der Norm geistiger Gesundheit abzuweichen scheint, bei Begehung der Tat zurechnungsfähig war oder nicht.
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Es spricht alles dafür, dass es keine psychiatrischen oder fachwissenschaftlichen Gründe sind, die zum Auseinanderfallen der Urteile führen, sondern vielmehr persönliche Wertorientierungen und subjektive Folgerungen. |