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5. Soziale Interaktion im Kriminalrecht

5.2

Nun werden Informationsgewinnung und -verarbeitung im Strafrecht nicht nur durch die persönlichen Filter der beteiligten Akteure beeinflusst, es gibt auch institutionelle Faktoren, die den Prozess der Informationsbearbeitung steuern.

So ist immer wieder vermutet und beklagt worden, der Umstand, dass nach deutschem Strafverfahrensrecht der Richter im sog. Zwischenverfahren die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zu prüfen und sie vor Eröffnung des Hauptverfahrens erst zuzulassen hat, nehme ihm die nötige Unvoreingenommenheit, die er in der Hauptverhandlung brauche, um von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln und unbefangen zu würdigen.

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Gewiss: Das Recht ist nicht blind gegenüber Verzerrungen, denen die Verfahrensbeteiligten unterliegen können.

  • Das lässt sich daran ersehen, dass ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann (s. § 24 StPO),
  • dass Schöffen, also Laienrichter, keine Akteneinsicht erhalten
  • und dass sie deshalb, wie es das Gesetz auch vom Berufsrichter verlangt (s. § 261 StPO), über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach ihrer freien, aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung geschöpften Überzeugung entscheiden.

Man kann auch eine strafrechtliche Ermittlung als Prozess verstehen – er fängt am Tatort an und reicht bis in die Gerichtsverhandlung hinein.

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„Interpersonal wheel“ muss auch bei Verhören
in Betracht gezogen werden

Zu diesen Schwierigkeiten unvoreingenommener Erkenntnis auf der individuellen Ebene kommt der Kontext hinzu, in dem die Ermittlung stattfindet.

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Die Rolle des „interpersonal wheel“ (im Deutschen würde man hier von der „Chemie“ oder einer „Wellenlänge“ sprechen) muss auch bei Verhören und Befragungen in Betracht gezogen werden.

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Das Rollenverhalten, das Menschen annehmen, wird ferner maßgeblich durch die Beobachtung der Vorgesetzten geprägt. Wenn der Dienstvorgesetzte etwa Ressentiments gegen Prostituierte oder gegen Farbige hegt, wird diese Sicht in vielen Fällen von seinen Mitarbeitern übernommen werden.

Wer sich dagegen stellt, läuft Gefahr, selbst gelabelt und aus der Gruppe ausgeschlossen zu werden. So entsteht ein sozialer Druck, sich dem „Gruppen-Denken“ anzuschließen, der von der Angst aufrechterhalten wird, nicht mehr dazu zu gehören.

Auch Ermittler bei schweren Serienverbrechen haben sich inzwischen darauf eingestellt, den Kontext der Tat und die konkrete Tatsituation intensiv in ihre Ermittlungen einzubeziehen, sie quasi als „Tatzeugen“ zu betrachten, die entscheidende Hinweise geben können.

In systematischer Form geschieht das beim sog. Profiling (s. Hoffmann & Musolff 2000), wenn nicht nur Spuren gesucht werden, sondern das gesamte Denken und Handeln des Täters zu rekonstruieren versucht wird.

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