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Klassische ExperimenteMilgram

5. b) Strafrechtliche Bedeutung

Für das Strafrecht müssen Schlussfolgerungen deshalb ebenso behutsam ausfallen, um so mehr als Milgram in keinem Experiment gesondert die Wirksamkeit strafrechtlicher Normen getestet hat.

Zu keinem Zeitpunkt wurden die Versuchsteilnehmer mit Sanktionen strafrechtlicher oder anderer Art konfrontiert, und zwar weder im Falle des Gehorsams noch im Ungehorsamsfall.

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Für Deutschland im Nationalsozialismus etwa konnte entgegen aller Beteuerungen der Täter nicht ein einziger Fall eines echten Befehlsnotstandes nachgewiesen werden, bei dem der Täter im Falle seiner Befehlsverweigerung mit dem Tod bedroht gewesen wäre.1

Das Strafrecht ist also nicht in dem Sinne wirkungslos, dass die Täter sich bewusst gegen seine Normen entscheiden. Vielmehr entsteht bei ihnen durch die vorgegebene Situationsdefinition der Eindruck, die strafrechtliche Norm habe in diesem Kontext keine Geltung, weil sie suspendiert sei.

Eine von der Autorität gewünschte
und begünstigte Selbsttäuschung

Dabei handelt es sich um eine von der Autorität gewünschte und begünstigte Selbsttäuschung. Dieser unterliegt der Einzelne, weil er nicht in der Lage ist, die Situation in eine solche von rechtlicher Relevanz umzudefinieren und sich der Peinlichkeit nonkonformen Verhaltens auszusetzen.

Einen Hinweis darauf, dass die rechtlichen Wertungen dem Täter gar nicht erst in den Sinn kommen, liefert ein nach seiner Festnahme 1960 in Israel geführtes Verhör mit Adolf Eichmann.

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Man gelangt mit diesen Fragen wieder zurück zu den Milgramschen Testpersonen, die sich den Anweisungen der Autorität widersetzten und die bei der Diskussion seiner beunruhigenden Ergebnisse allzu schnell übergangen werden.

Was sind eigentlich exakt die Faktoren, die ihnen, immerhin mehr als einem Drittel aller Versuchsteilnehmer, den Widerstand ermöglichten?

Es handelt sich um eine Frage, der auch Milgram mit seinen Experimenten nicht weiter nachgegangen ist. Es lässt sich vermuten, dass diese Menschen ihrer eigenen Situationsdefinition mehr vertrauten und wegen ihrer Überzeugung (Gewissen bzw. sittliche Erwägungen) den Gehorsam verweigerten.

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Strafdrohungen alleine können kein normgemäßes Verhalten garantieren

Auch das internationale Strafrecht, welches nach den temporären Erscheinungen des Internationalen Militärtribunals in Nürnberg 1945/46 sowie der ad-hoc Strafgerichtshöfe der Vereinten Nationen für das ehemalige Jugoslawien (seit 1993) und für Ruanda (seit 1994) in diesem Jahr erstmals eine ständige internationale Strafgerichtsbarkeit erhält, wird damit konfrontiert sein, dass die vorhandenen Straftatbestände mit ihren Strafdrohungen alleine ein normgemäßes Verhalten nicht garantieren können.

Die Errichtung des ständigen Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag, der neben den nationalen Gerichten zunächst für die Aburteilung von Völkermord (genocide), Kriegsverbrechen (war crimes) und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (crimes against humanity) zuständig ist, wird die entsprechenden Normen aber – so ist zu hoffen – tiefer im Rechtsbewußtsein der Handelnden verankern als das in der Vergangenheit der Fall war.

Dazu gehört auch, dass das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs klarstellt, dass ein Handeln auf Befehl den Täter nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit enthebt (Art. 33 Abs. 1).

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Darüber hinaus ist das internationale Strafrecht aber auf die nationalen Rechtsordnungen angewiesen, wenn es darum geht, den Befehlsempfängern einen Handlungsspielraum und Mittel an die Hand zu geben, die es ihnen erlauben, die konkrete Situationsdefinition wenigstens zeit- oder versuchsweise in Frage zu stellen.

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1 Jäger, Verbrechen unter totalitärer Herrschaft, 1967, S. 94 ff.

 
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