5. c) Kriminologische Bedeutung
Für die Kriminologie lässt sich aus den Experimeten Milgrams folgern, dass im Zusammenhang mit Verbrechen aus Gehorsam die herkömmliche Betrachtung von Verbrechen als Normabweichung zweifelhaft wird.
Sie ist sogar umzukehren; denn in bestimmten situativen Settings ist eben nicht die Befolgung der Norm (im rechtlichen Sinne) die Regel, sondern ihre Missachtung.
Es ließe sich auch sagen, die Normabweichung wird selbst zur Norm (im Sinne einer Normalität). In diesen Fällen wird dann aus wissenschaftlicher Sicht das Abweichen von den sozialen Erwartungen, also der Ungehorsam, erklärungsbedürftig.
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Keine Beschränkung auf Problemgruppen
Es gibt bei der Erforschung von Kriminalitätsphänomenen keinen Grund, diese auf in der Öffentlichkeit besonders mit Kriminalität in Verbindung gebrachte sog. Problemgruppen zu beschränken.
Kriminogene Situationen, Situationsdefinitionen und entsprechend angepasstes Verhalten werden sich dann auch bei den Normalen (z.B. Versicherungs- und Steuerbetrug), in den Vorstandsetagen (z.B. Wirtschafts- und Umweltkriminalität) und erst recht in den Zentren politischer Macht (z.B. Kriegsverbrechen) finden.
Hat man das Kriminalitätsverständnis erst einmal in dieser Weise erweitert, wird man erkennen, dass die Sozialschädlichkeit solcher Verhaltensweisen proportional zum Maß der innegehabten Macht ansteigt.
Gesellschaftliche Präventionsbemühungen können insoweit an zwei Stellen ansetzen:
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Von mindestes ebenso großer Bedeutung wie erzieherische Anstrengungen sind deshalb Vorkehrungen, die die Tatgelegenheiten in den prekären Situationen verringern.
Solche Maßnahmen der sekundären Kriminalprävention haben bei der Alltagskriminalität in Form gesteigerter Überwachung und technischer Sicherungen längst Einzug gehalten. Wie aber könnte sekundäre Prävention bei Verbrechen aus Gehorsam aussehen?
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So wie totalitäre Systeme eine perfide Fantasie darin entwickeln, den Einzelnen durch Zwang und Kontrolle zu unterjochen, so müssen sich freiheitliche Systeme darin bewähren, das Potenzial individueller Gewissensentscheidungen gegen destruktiven Konformismus zu verteidigen, indem sie institutionelle Sicherungen in Entscheidungsabläufe einbauen.
Als Beispiel für den Versuch, einen Katalog unverzichtbarer Sicherungsmaßnahmen aufzustellen, seien hier kurz die Grundsätze der Vereinten Nationen zur wirkungsvollen Prävention und Untersuchung außerrechtlicher, willkürlicher und summarischer Hinrichtungen vom 24.5.1989 (UN-Principles on the Effective Prevention and Investigation of Extra-legal, Arbitrary and summary Executions) herangezogen.
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