Projektbeschreibung
Nutzer-Profil
Veranstaltungen
Was ist das?
Klassische Experimente
Jugendkriminalität
Ausländerkriminalität
Fremdenfeindliche Straftaten
Gewaltkriminalität
Wirtschaftskriminalität
Innere Sicherheit
Prävention
Impressum
Fremdenfeindliche Straftaten › Spezialthemen Neubacher

2. Begriffsklärung:
Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit

a) Der Extremismusbegriff

Einer guten wissenschaftlichen Übereinkunft folgend soll zunächst die Verwendung der Begriffe "Rechtsextremismus" und "Fremdenfeindlichkeit" erläutert werden.

Der Extremismusbegriff hat erkennbar eine verfassungsrechtliche Schlagseite; er verdankt seine Entstehung dem Bundesverfassungsgericht, das ihn in zwei wichtigen Entscheidungen geprägt hat: 1952 beim Verbot der rechtsextremistischen Sozialistischen Reichspartei (SRP) und 1956 beim Verbot der linksextremistischen Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD).[1]

In beiden Fällen hat sich das Bundesverfassungsgericht auf die "freiheitlich-demokratische Grundordnung" des Grundgesetzes bezogen, die als Abgrenzungsmerkmal zum Extremismus ihren Niederschlag auch in § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gefunden hat und unter anderem folgende Prinzipien umfaßt:

mehr ››

Der Politikwissenschaftler Pfahl-Traughber[2] hat jedoch zu Recht geltend gemacht, daß der Versuch einer über das Verfassungsrecht hinausgehenden allgemeinen Definition nicht allein auf die Gegnerschaft zu einer bestimmten Verfassung, hier dem Grundgesetz, abstellen kann, sondern generell auf die o.g. Prinzipien eines demokratischen Verfassungsstaates als einem auf die Menschen- und Bürgerrechte gegründeten Ordnungsprinzip rekurrieren sollte.

mehr ››

Fremdenfeindlichkeit
weist einen doppelten Charakter auf

b) Rechtsextremismus

Speziell für den Rechtsextremismus sind diese Strukturelemente extremistischen Denkens zu ergänzen um die fundamentale Verneinung des Prinzips menschlicher Gleichheit, und zwar sowohl in bezug auf Individuen als auch in bezug auf "Rassen" und Völker.

Zur Legitimierung ausgrenzender Praxen wird zurückgegriffen auf Nationalismus, Antisemitismus und Rassismus sowie biologistische und sozialdarwinistische Menschen- und Gesellschaftsbilder.

mehr ››

c) Fremdenfeindlichkeit

Fremdenfeindlichkeit weist demgegenüber einen doppelten Charakter auf. Sie kann Kern und Kristallisationspunkt von relativ isolierten ausländerfeindlichen und heterophoben Einstellungen und diffusen Bedrohungsgefühlen sein;

gleichermaßen kann sie aber Teil eines umfassenderen rechtsextremistischen Einstellungssyndroms sein, das auch rassistische, antisemitische, nationalistische, neonazistische, geschichtsrevisionistische und autoritaristische Splitter miteinander kombiniert.[3]

mehr ››

Auch wenn bzw. gerade weil hier bislang eine Konzentration auf Jugendliche erfolgt ist, muß nun herausgestellt werden, daß es sich beim Thema "Rechtsextemismus und Fremdenfeindlichkeit" auch um ein Erwachsenenproblem handelt.

Erwachsene haben in ihren Einstellungen oft sehr ähnliche Ausprägungen wie die Jugendlichen[4], allerdings setzen sie diese aus unterschiedlichen Gründen nicht in gleichem Maße in gewalttätiges Verhalten um.

Exemplarisch sei an die Situation in Rostock erinnert, als Jugendliche 1992 unter dem Beifall der erwachsenen Anwohner die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber in Brand setzten und dabei Menschenleben gefährdeten.


[1] BVerfGE 2, 1 ff. (Urteil vom 23.10.1952); BVerfGE 5, 85 ff. (Urteil vom 17.8.1956).

[2] Pfahl-Traughber, Rechtsextremismus, 1993, S. 25.

[3] Vgl. Neubacher, Jugend und Rechtsextremismus in Ostdeutschland, 1994, S. 90-95; Melzer, Jugend und Politik in Deutschland, 1992, S. 121. Zur polizeilichen Definition von Fremdenfeindlichkeit s. Schamberger in: PFA 3/1994, S. 9; zur Kritik daran Kubink, Fremdenfeindliche Straftaten, 1997, S. 89 ff.

[4] Vgl. etwa aus neuerer Zeit Falter, Wer wählt rechts?, Die Wähler und Anhänger rechtsextremistischer Parteien im vereinigten Deutschland, 1994; Leggewie, Druck von rechts, Wohin treibt die Bundesrepublik?, 1993; B. Neubacher, NPD, DVU-Liste D, Die Republikaner, Ein Vergleich ihrer Ziele, Organisationen und Wirkungsfelder, 1996.

 
nach oben   nach oben
 

 Druckversion