2. Begriffsklärung:
Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit
a) Der Extremismusbegriff
Einer guten wissenschaftlichen Übereinkunft folgend soll zunächst die
Verwendung der Begriffe "Rechtsextremismus" und "Fremdenfeindlichkeit" erläutert
werden.
Der Extremismusbegriff hat erkennbar eine verfassungsrechtliche Schlagseite;
er verdankt seine Entstehung dem Bundesverfassungsgericht, das ihn in
zwei wichtigen Entscheidungen geprägt hat: 1952 beim Verbot der rechtsextremistischen
Sozialistischen Reichspartei (SRP) und 1956 beim Verbot der linksextremistischen
Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD).[1]
In beiden Fällen hat sich das Bundesverfassungsgericht auf die "freiheitlich-demokratische
Grundordnung" des Grundgesetzes bezogen, die als Abgrenzungsmerkmal zum
Extremismus ihren Niederschlag auch in § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
gefunden hat und unter anderem folgende Prinzipien umfaßt:
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Der Politikwissenschaftler Pfahl-Traughber[2] hat
jedoch zu Recht geltend gemacht, daß der Versuch einer über das Verfassungsrecht
hinausgehenden allgemeinen Definition nicht allein auf die Gegnerschaft
zu einer bestimmten Verfassung, hier dem Grundgesetz, abstellen kann,
sondern generell auf die o.g. Prinzipien eines demokratischen Verfassungsstaates
als einem auf die Menschen- und Bürgerrechte gegründeten Ordnungsprinzip
rekurrieren sollte.
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Fremdenfeindlichkeit
weist einen doppelten Charakter auf
b) Rechtsextremismus
Speziell für den Rechtsextremismus sind diese Strukturelemente extremistischen
Denkens zu ergänzen um die fundamentale Verneinung des Prinzips menschlicher
Gleichheit, und zwar sowohl in bezug auf Individuen als auch in bezug
auf "Rassen" und Völker.
Zur Legitimierung ausgrenzender Praxen wird zurückgegriffen auf Nationalismus,
Antisemitismus und Rassismus sowie biologistische und sozialdarwinistische
Menschen- und Gesellschaftsbilder.
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c) Fremdenfeindlichkeit
Fremdenfeindlichkeit weist demgegenüber einen doppelten Charakter auf.
Sie kann Kern und Kristallisationspunkt von relativ isolierten ausländerfeindlichen
und heterophoben Einstellungen und diffusen Bedrohungsgefühlen sein;
gleichermaßen kann sie aber Teil eines umfassenderen rechtsextremistischen
Einstellungssyndroms sein, das auch rassistische, antisemitische, nationalistische,
neonazistische, geschichtsrevisionistische und autoritaristische Splitter
miteinander kombiniert.[3]
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Auch wenn bzw. gerade weil hier bislang eine Konzentration auf Jugendliche
erfolgt ist, muß nun herausgestellt werden, daß es sich beim Thema "Rechtsextemismus
und Fremdenfeindlichkeit" auch um ein Erwachsenenproblem handelt.
Erwachsene haben in ihren Einstellungen oft sehr ähnliche Ausprägungen
wie die Jugendlichen[4],
allerdings setzen sie diese aus unterschiedlichen Gründen nicht in
gleichem Maße in gewalttätiges Verhalten um.
Exemplarisch sei an die Situation in Rostock erinnert, als Jugendliche
1992 unter dem Beifall der erwachsenen Anwohner die Zentrale Anlaufstelle
für Asylbewerber in Brand setzten und dabei Menschenleben gefährdeten.
[1] BVerfGE 2, 1 ff. (Urteil vom 23.10.1952);
BVerfGE 5, 85 ff. (Urteil vom 17.8.1956).
[2] Pfahl-Traughber, Rechtsextremismus,
1993, S. 25.
[3] Vgl. Neubacher, Jugend und Rechtsextremismus
in Ostdeutschland, 1994, S. 90-95; Melzer, Jugend und Politik
in Deutschland, 1992, S. 121. Zur polizeilichen Definition von Fremdenfeindlichkeit
s. Schamberger in: PFA 3/1994, S. 9; zur Kritik daran Kubink,
Fremdenfeindliche Straftaten, 1997, S. 89 ff.
[4] Vgl. etwa aus neuerer Zeit Falter, Wer wählt
rechts?, Die Wähler und Anhänger rechtsextremistischer Parteien im vereinigten
Deutschland, 1994; Leggewie, Druck von rechts, Wohin treibt die
Bundesrepublik?, 1993; B. Neubacher, NPD, DVU-Liste D, Die Republikaner,
Ein Vergleich ihrer Ziele, Organisationen und Wirkungsfelder, 1996. |