| 2.4 Förmliches Verfahren und förmliche Sanktionen Nach den bisherigen Ausführungen dürfte die etwas locker formulierte
Aussage leicht nachvollziehbar sein, dass es nur ein Teil von Jugendlichen
und Heranwachsenden "schafft",
ins förmliche Verfahren zu gelangen. Aber auch hier wieder räumt das JGG Staatsanwaltschaft und Gericht
Möglichkeiten ein, den Umgang mit dem Fall zu individualisieren und u. a.
materielle Erziehungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. So kann der Jugendstaatsanwalt dann, wenn keine Jugendstrafe zu erwarten
ist, den Antrag auf ein sog. vereinfachtes Jugendverfahren stellen. Entspricht
der
Jugendrichter diesem Antrag, dann kann dieses Verbrechen sehr rasch und vor
allem unter Verzicht auf eine Reihe prozessualer
Förmlichkeiten durchgeführt werden, u. U. sogar im Dienstzimmer des
Richters statt in einem Verhandlungssaal; man nennt das dann "Zimmertermin".
Entspricht der Jugendrichter dem Antrag nicht oder reicht der Jugendstaatsanwalt
sonst die förmliche Anklage zur Hauptverhandlung gegen den Jugendlichen
bei Gericht ein, dann findet der reguläre Strafprozess statt. Zum Schutz
des Jugendlichen ist die Verhandlung dann im Regelfall allerdings
nicht öffentlich. Kommt das Gericht am Ende der Verhandlungen zu der Überzeugung, dass
der junge Angeklagte in jeder Hinsicht einer verfolgbaren Straftat schuldig
ist, dann wird es die Verurteilung aussprechen. Andernfalls kommt je nach
den Umständen ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens durch
Urteil in Betracht. Die Verurteilung hat nicht notwendig auch eine förmliche Bestrafung
zur Folge. Vielmehr ist das JGG erneut, auch auf dieser sozusagen späten
Stufe, sehr flexibel und räumt dem Gericht eine große Skala
von individuell angepassten Reaktionsmöglichkeiten ein, wobei (über § 2
JGG) auch Lösungen des Erwachsenenstrafrechts, die für Jugendliche
passen, ausgenutzt werden können.
mehr ›› Die Grundeinteilung der förmlichen jugendstrafrechtlichen Sanktionen,
die im Urteil verhängt werden können, betrifft Erziehungsmaßregeln,
Zuchtmittel und Jugendstrafe (§ 5). Jede Abteilung dieser Trias ist
in sich wiederum mehrfach unterteilt bzw. abgestuft. |