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Jugendkriminalität › BasisinformationenH.-J. KernerKap. 2

2.4 Förmliches Verfahren und förmliche Sanktionen

Nach den bisherigen Ausführungen dürfte die etwas locker formulierte Aussage leicht nachvollziehbar sein, dass es nur ein Teil von Jugendlichen und Heranwachsenden "schafft", ins förmliche Verfahren zu gelangen.

Aber auch hier wieder räumt das JGG Staatsanwaltschaft und Gericht Möglichkeiten ein, den Umgang mit dem Fall zu individualisieren und u. a. materielle Erziehungsgesichtspunkte zu berücksichtigen.

So kann der Jugendstaatsanwalt dann, wenn keine Jugendstrafe zu erwarten ist, den Antrag auf ein sog. vereinfachtes Jugendverfahren stellen. Entspricht der Jugendrichter diesem Antrag, dann kann dieses Verbrechen sehr rasch und vor allem unter Verzicht auf eine Reihe prozessualer Förmlichkeiten durchgeführt werden, u. U. sogar im Dienstzimmer des Richters statt in einem Verhandlungssaal; man nennt das dann "Zimmertermin".

Entspricht der Jugendrichter dem Antrag nicht oder reicht der Jugendstaatsanwalt sonst die förmliche Anklage zur Hauptverhandlung gegen den Jugendlichen bei Gericht ein, dann findet der reguläre Strafprozess statt. Zum Schutz des Jugendlichen ist die Verhandlung dann im Regelfall allerdings nicht öffentlich.

Kommt das Gericht am Ende der Verhandlungen zu der Überzeugung, dass der junge Angeklagte in jeder Hinsicht einer verfolgbaren Straftat schuldig ist, dann wird es die Verurteilung aussprechen. Andernfalls kommt je nach den Umständen ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens durch Urteil in Betracht.

Die Verurteilung hat nicht notwendig auch eine förmliche Bestrafung zur Folge. Vielmehr ist das JGG erneut, auch auf dieser sozusagen späten Stufe, sehr flexibel und räumt dem Gericht eine große Skala von individuell angepassten Reaktionsmöglichkeiten ein, wobei (über § 2 JGG) auch Lösungen des Erwachsenenstrafrechts, die für Jugendliche passen, ausgenutzt werden können.

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Die Grundeinteilung der förmlichen jugendstrafrechtlichen Sanktionen, die im Urteil verhängt werden können, betrifft Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe (§ 5). Jede Abteilung dieser Trias ist in sich wiederum mehrfach unterteilt bzw. abgestuft.

 
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