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Jugendkriminalität › BasisinformationenH.-J. KernerKap. 2

2.4.3 Jugendstrafe

Die Jugendstrafe ist die schwerste förmliche Sanktion, die das JGG den Gerichten zur Verfügung stellt.

Die allein gilt juristisch als echte "Strafe"; das macht sich beispielsweise daran bemerkbar, dass eine Verurteilung zu dieser Kriminalstrafe in das Zentralregister (- früher Strafregister genannt -) eingetragen wird, während die anderen Sanktionen nur im Erziehungsregister eingetragen werden, aus dem sehr viel weniger Institutionen bzw. Personen Auskünfte erhalten können.

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Seit Beginn der modernen Freiheitsstrafen gibt es Zweifel an ihrer Berechtigung, an ihrem Sinn und auch an ihrer Wirksamkeit. Vor allem mit Blick auf das, je nach Theorie, Zentralziel oder auch nur Teilziel der Rückfallvermeidung haben die Ergebnisse kriminologischer Forschungen in den letzten Jahrzehnten die traditionellen Zweifel in der Regel eher verstärkt als verringert. Das trifft auch die Jugendstrafe, und ist im Einzelnen ein weites Feld.

Jedenfalls stimmen Kritiker und Befürworter der Jugendstrafe im Ergebnis darin überein, dass ihre vollständige Vollstreckung in der Jugendstrafanstalt sachlich das "letzte Mittel" und zahlenmäßig die große Ausnahme bilden soll.

Erreicht wird diese Vorgabe durch die Aussetzung von rund zwei Dritteln aller verhängten Jugendstrafen zur Bewährung schon im Urteil (- Strafaussetzung, § 21 -) und, später dann, durch reges Gebrauchmachen von der Möglichkeit, die Vollstreckung der zu verbüßenden Jugendstrafen zu verkürzen (- Strafrestaussetzung, bzw. bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, § 88).

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Eine abschließend zu erwähnende Modifikation der Jugendstrafe ist die sog. Aussetzung ihrer Verhängung (§ 27).

In der Substanz handelt es sich um einen Schuldspruch des angeklagten Jugendlichen. Der Richter setzt nicht erst die Strafe aus, sondern schon die Entscheidung, ob er überhaupt Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen verhängen wird.

Das Gesetz zielt dabei auf Grenzfälle ab, wo einerseits soviel klar ist, dass die Schwelle von Erziehungsmaßregeln und/oder Zuchtmitteln durch die Tat überschritten wurde, andererseits aber trotz genauer Ermittlungen deutliche Zweifel daran bestehen bleiben, ob der "Umfang" der schädlichen Neigungen Jugendstrafe als Vollstreckung in einer Jugendstrafanstalt rechtfertigt. Die endgültige Entscheidung wird nach einer Art Prüfungszeit zwischen ein und zwei Jahren getroffen.

Da der Jugendliche einem Bewährungshelfer unterstellt wird, heißt diese Zeit "Bewährungszeit", obwohl das juristisch eigentlich nicht stimmig ist. Nur wenige Richter machen von dieser Form der Jugendstrafe Gebrauch, auch deswegen, weil die Einzelregelungen recht kompliziert sind und mehrfache Befassung mit der Sache erfordern.

 
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