| 2.4.3 Jugendstrafe Die Jugendstrafe ist die schwerste förmliche Sanktion, die das
JGG den Gerichten zur Verfügung stellt.
Die allein gilt juristisch als echte "Strafe"; das macht sich beispielsweise
daran bemerkbar, dass eine Verurteilung zu dieser Kriminalstrafe
in das Zentralregister (- früher Strafregister genannt
-) eingetragen wird, während die anderen Sanktionen nur
im Erziehungsregister eingetragen werden, aus dem sehr viel
weniger Institutionen bzw. Personen Auskünfte erhalten
können.
mehr ›› Seit Beginn der modernen Freiheitsstrafen gibt es Zweifel an ihrer Berechtigung,
an ihrem Sinn und auch an ihrer Wirksamkeit. Vor allem mit Blick auf das,
je nach Theorie, Zentralziel oder auch nur Teilziel der Rückfallvermeidung
haben die Ergebnisse kriminologischer Forschungen in den letzten Jahrzehnten
die traditionellen Zweifel in der Regel eher verstärkt als verringert.
Das trifft auch die Jugendstrafe, und ist im Einzelnen ein weites Feld. Jedenfalls stimmen Kritiker und Befürworter der Jugendstrafe im Ergebnis
darin überein, dass ihre vollständige Vollstreckung in der Jugendstrafanstalt
sachlich das "letzte Mittel" und zahlenmäßig die große
Ausnahme bilden soll.
Erreicht wird diese Vorgabe durch die Aussetzung von rund
zwei Dritteln aller verhängten Jugendstrafen zur Bewährung schon im Urteil
(- Strafaussetzung, § 21 -) und, später dann, durch
reges Gebrauchmachen von der Möglichkeit, die Vollstreckung
der zu verbüßenden Jugendstrafen zu verkürzen
(- Strafrestaussetzung, bzw. bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug,
§ 88).
mehr ›› Eine abschließend zu erwähnende Modifikation der Jugendstrafe
ist die sog. Aussetzung ihrer Verhängung (§ 27). In der Substanz handelt es sich um einen Schuldspruch des angeklagten
Jugendlichen. Der Richter setzt nicht erst die Strafe aus, sondern schon
die Entscheidung, ob er überhaupt Jugendstrafe wegen schädlicher
Neigungen verhängen wird. Das Gesetz zielt dabei auf Grenzfälle ab, wo einerseits soviel klar
ist, dass die Schwelle von Erziehungsmaßregeln und/oder Zuchtmitteln
durch die Tat überschritten wurde, andererseits aber trotz genauer
Ermittlungen deutliche Zweifel daran bestehen bleiben, ob der "Umfang" der
schädlichen Neigungen Jugendstrafe als Vollstreckung in einer Jugendstrafanstalt
rechtfertigt. Die endgültige Entscheidung wird nach einer Art Prüfungszeit
zwischen ein und zwei Jahren getroffen. Da der Jugendliche einem Bewährungshelfer unterstellt wird, heißt
diese Zeit "Bewährungszeit", obwohl das juristisch eigentlich
nicht stimmig ist. Nur wenige Richter machen von dieser Form der Jugendstrafe
Gebrauch, auch deswegen, weil die Einzelregelungen recht kompliziert sind
und mehrfache Befassung mit der Sache erfordern.
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