6.3 Chancen und Grenzen von
Präventivmaßnahmen Vor allem in Laienkreisen ist die Vorstellung weit verbreitet,
man könne der Jugendkriminalität (wie jeder Kriminalität)
erfolgreich wehren, wenn man nur für genügend zahlreiche
und genügend scharfe Gesetze sowie für eine stets
präsente Polizei und eine effektive Justiz sorge. Kriminalitätsprävention wird in dieser verengten
und grundsätzlich falschen Perspektive begriffen als
primäre und hauptsächliche Aufgabe der Instanzen
der formellen sozialen Kontrolle. Dabei verkennt man, dass
Strafgesetze für sich genommen so gut wie gar nicht das
alltägliche Verhalten determinieren, dass sie vielmehr
nach allen Erkenntnissen der Wissenschaft - wie unvollkommen
diese immer auch sein mögen - nur wirksam werden im Verbund
mit sozialen Sitten und Gebräuchen. Strafrecht steht im Zusammenhang mit gewissen Grundüberzeugungen
über Recht und Unrecht, über das "Richtige" bzw.
das "Falsche" und über die richtige Art und Weise des
zwischenmenschlichen Umgangs und der Erfüllung der gegenseitigen
Verpflichtungen. Insbesondere die Durchsetzung von Strafgesetzen
beginnt, symbolisch gesprochen, erst an einem Punkt, an dem
das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, nämlich
dann, wenn die Tat geschah, also Impulse zur Vermeidung des
Verbrechens sich gerade nicht durchsetzen konnten. Primäre Prävention muss im sozialen Umfeld des
jungen Menschen ansetzen, sie muss ihm Gelegenheiten zum nützlichen
Engagement bieten und dadurch Energien kanalisieren, die schon
immer vorhanden sind und sich andernfalls auf Gebiete richten,
die gesellschaftlich weniger erwünscht sind. Sekundäre
Prävention setzt bei der Erziehung an, bei der Vermittlung
(durch das Vor-Leben) von Werten, bei dem Einsichtigmachen
von der Nützlichkeit und Notwendigkeit der Normtreue,
bei dem Einsichtigmachen des Umstandes, dass ich den anderen
nicht beliebig nach meinen Interessen schädigen kann,
ohne fundamentale Überlebensprinzipien der Gesellschaft
infrage zu stellen. Polizeiliche Vorbeugungsmaßnahmen und dann erst recht
polizeiliche Repressionsmaßnahmen greifen erst im tertiären
Bereich ein, nämlich dem der direkten Kontrolle von gefährdenden
Situationen im Hinblick auf Kriminalität bzw. dem der
Drohung unangenehmer spezifischer Konsequenzen bei Verstößen
gegen strafbewehrte Regeln.
Vorbeugung muß im sozialen Umfeld
ansetzen Es kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu, der gerade im
Bereich der Jugendkriminalität die beschränkte Bedeutung
von ausschließlich polizeilichen und/oder justitiellen
Maßnahmen verdeutlicht. Im Rahmen der Lernpsychologie
gehört es zu den bekannten Phänomenen, dass rein
negative Sanktionen auf bestimmte Verhaltensweisen lediglich
zum Vermeiden-Lernen führen (d. h. dem Lernen, die unerwünschten
Verhaltensweisen nicht zu zeigen, wenn das Risiko einer Sanktionierung
erkennbar wird), während ein echtes Verlernen nur dann
erfolgt, wenn positive Verhaltensweisen belohnt und damit
verstärkt werden. In eine andere Sprache übertragen: Durch den polizeilichen
Zugriff und die richterliche Sanktion lernen Jugendliche zunächst
einmal nur, dass bestimmte Verhaltensweisen unerwünscht
sind und negative Konsequenzen haben. Es ist schon sehr viel,
wenn sie überhaupt eine ihnen verständliche Begründung
dafür erfahren. Mit dem Eingriff und der Sanktionierung
gewinnen sie noch keine Perspektive, welche anderen Verhaltensweisen
erwünscht sind und auch eine gewisse individuelle Gewähr
bieten, dass sie über die offizielle Belobigung hinaus
auch subjektive Befriedigung verschaffen. Um dies zu erreichen,
braucht man positive Angebote in der Umgebung des Jugendlichen,
Gelegenheiten zur sinnvollen Betätigung im Alltag, Angebote
zur Integration in Gruppen, die sozial nützliche Tätigkeiten
ausüben, und dergleichen mehr. Dies freilich setzt umfangreiche vorausschauende Planung
und langfristige Aktivitäten der Erwachsenen voraus,
was unter den gegebenen gesellschaftlichen Verhältnissen
sehr viel schwerer zu organisieren ist als die Einrichtung
von Stellen, die auf definierte negative Auffälligkeiten
mit konkreten Maßnahmen zu reagieren haben. In diesem Gesamtzusammenhang muss man auch die Chancen der
Schule sehen, kriminalitätsprophylaktisch bei Kindern
und Jugendlichen wirken zu können. Wenn die Welt der
Erwachsenen insgesamt nur wenige Angebote zur positiven Identifikation
macht, wenn der gesamte Umgang mit der nachwachsenden Generation
der Tendenz nach eher auf die Begrenzung von störenden
Aktivitäten als auf die Begünstigung von kreativen
Aktivitäten gerichtet ist, werden die verschiedenen Institutionen
partikularistisch nebeneinander her arbeiten und sich nur
für ihren spezifischen Teilbereich einer komplexen Gesamtproblematik
zuständig fühlen. "Gegensteuerungs"-Versuche
in der Schule Wenn ferner ein starker Widerspruch zwischen offiziell
verkündeten Werten und tatsächlich gezeigtem Verhalten
besteht, dann kann auch die Schule nur den bescheidenen Versuch
einer "Gegensteuerung" wagen. Sie kann ein Angebot machen,
das dem Kind oder dem Jugendlichen verdeutlicht, dass er als
"ganzer Mensch" akzeptiert wird, d. h. außer mit seinem
rationalen Teil der Persönlichkeit auch mit allen emotionalen
und sonstigen Komponenten, die für die Entwicklung der
Bereitschaft zur Anpassung einerseits, des Dranges zur Rebellion
und zum grundsätzlichen Rückzug aus der Gesellschaft
andererseits überaus wichtig sind. Wollte die Schule mehr erreichen, also beispielsweise ein
aus sich selbst heraus in der Mehrzahl der Fälle wirksames
Programm der Kriminalitätsprophylaxe, dann müsste
sie alle diejenigen Funktionen mit übernehmen und voll
tragen, die eigentlich durchweg von den Eltern, den Familien,
den örtlichen Gemeinschaften, den gesellschaftlichen
sonstigen Gruppierungen erbracht werden sollten, aber tatsächlich
nur noch sehr bedingt und heute schon manchmal überhaupt
nicht mehr erbracht werden. Damit aber wäre die Schule unter den gegebenen Bedingungen
offenkundig überfordert, weil sie kaum in der Lage ist,
auch nur den reduzierten Funktionen gerecht zu werden, die
ihr nach dem System der relativ strengen gesellschaftlichen
Arbeitsteilung zugewiesen sind.
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