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Jugendkriminalität › BasisinformationenH.-J. KernerKap. 6

6.3 Chancen und Grenzen von Präventivmaßnahmen

Vor allem in Laienkreisen ist die Vorstellung weit verbreitet, man könne der Jugendkriminalität (wie jeder Kriminalität) erfolgreich wehren, wenn man nur für genügend zahlreiche und genügend scharfe Gesetze sowie für eine stets präsente Polizei und eine effektive Justiz sorge.

Kriminalitätsprävention wird in dieser verengten und grundsätzlich falschen Perspektive begriffen als primäre und hauptsächliche Aufgabe der Instanzen der formellen sozialen Kontrolle. Dabei verkennt man, dass Strafgesetze für sich genommen so gut wie gar nicht das alltägliche Verhalten determinieren, dass sie vielmehr nach allen Erkenntnissen der Wissenschaft - wie unvollkommen diese immer auch sein mögen - nur wirksam werden im Verbund mit sozialen Sitten und Gebräuchen.

Strafrecht steht im Zusammenhang mit gewissen Grundüberzeugungen über Recht und Unrecht, über das "Richtige" bzw. das "Falsche" und über die richtige Art und Weise des zwischenmenschlichen Umgangs und der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Insbesondere die Durchsetzung von Strafgesetzen beginnt, symbolisch gesprochen, erst an einem Punkt, an dem das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, nämlich dann, wenn die Tat geschah, also Impulse zur Vermeidung des Verbrechens sich gerade nicht durchsetzen konnten.

Primäre Prävention muss im sozialen Umfeld des jungen Menschen ansetzen, sie muss ihm Gelegenheiten zum nützlichen Engagement bieten und dadurch Energien kanalisieren, die schon immer vorhanden sind und sich andernfalls auf Gebiete richten, die gesellschaftlich weniger erwünscht sind. Sekundäre Prävention setzt bei der Erziehung an, bei der Vermittlung (durch das Vor-Leben) von Werten, bei dem Einsichtigmachen von der Nützlichkeit und Notwendigkeit der Normtreue, bei dem Einsichtigmachen des Umstandes, dass ich den anderen nicht beliebig nach meinen Interessen schädigen kann, ohne fundamentale Überlebensprinzipien der Gesellschaft infrage zu stellen.

Polizeiliche Vorbeugungsmaßnahmen und dann erst recht polizeiliche Repressionsmaßnahmen greifen erst im tertiären Bereich ein, nämlich dem der direkten Kontrolle von gefährdenden Situationen im Hinblick auf Kriminalität bzw. dem der Drohung unangenehmer spezifischer Konsequenzen bei Verstößen gegen strafbewehrte Regeln.

Vorbeugung muß im sozialen Umfeld ansetzen

Es kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu, der gerade im Bereich der Jugendkriminalität die beschränkte Bedeutung von ausschließlich polizeilichen und/oder justitiellen Maßnahmen verdeutlicht. Im Rahmen der Lernpsychologie gehört es zu den bekannten Phänomenen, dass rein negative Sanktionen auf bestimmte Verhaltensweisen lediglich zum Vermeiden-Lernen führen (d. h. dem Lernen, die unerwünschten Verhaltensweisen nicht zu zeigen, wenn das Risiko einer Sanktionierung erkennbar wird), während ein echtes Verlernen nur dann erfolgt, wenn positive Verhaltensweisen belohnt und damit verstärkt werden.

In eine andere Sprache übertragen: Durch den polizeilichen Zugriff und die richterliche Sanktion lernen Jugendliche zunächst einmal nur, dass bestimmte Verhaltensweisen unerwünscht sind und negative Konsequenzen haben. Es ist schon sehr viel, wenn sie überhaupt eine ihnen verständliche Begründung dafür erfahren. Mit dem Eingriff und der Sanktionierung gewinnen sie noch keine Perspektive, welche anderen Verhaltensweisen erwünscht sind und auch eine gewisse individuelle Gewähr bieten, dass sie über die offizielle Belobigung hinaus auch subjektive Befriedigung verschaffen. Um dies zu erreichen, braucht man positive Angebote in der Umgebung des Jugendlichen, Gelegenheiten zur sinnvollen Betätigung im Alltag, Angebote zur Integration in Gruppen, die sozial nützliche Tätigkeiten ausüben, und dergleichen mehr.

Dies freilich setzt umfangreiche vorausschauende Planung und langfristige Aktivitäten der Erwachsenen voraus, was unter den gegebenen gesellschaftlichen Verhältnissen sehr viel schwerer zu organisieren ist als die Einrichtung von Stellen, die auf definierte negative Auffälligkeiten mit konkreten Maßnahmen zu reagieren haben.

In diesem Gesamtzusammenhang muss man auch die Chancen der Schule sehen, kriminalitätsprophylaktisch bei Kindern und Jugendlichen wirken zu können. Wenn die Welt der Erwachsenen insgesamt nur wenige Angebote zur positiven Identifikation macht, wenn der gesamte Umgang mit der nachwachsenden Generation der Tendenz nach eher auf die Begrenzung von störenden Aktivitäten als auf die Begünstigung von kreativen Aktivitäten gerichtet ist, werden die verschiedenen Institutionen partikularistisch nebeneinander her arbeiten und sich nur für ihren spezifischen Teilbereich einer komplexen Gesamtproblematik zuständig fühlen.

"Gegensteuerungs"-Versuche in der Schule

Wenn ferner ein starker Widerspruch zwischen offiziell verkündeten Werten und tatsächlich gezeigtem Verhalten besteht, dann kann auch die Schule nur den bescheidenen Versuch einer "Gegensteuerung" wagen. Sie kann ein Angebot machen, das dem Kind oder dem Jugendlichen verdeutlicht, dass er als "ganzer Mensch" akzeptiert wird, d. h. außer mit seinem rationalen Teil der Persönlichkeit auch mit allen emotionalen und sonstigen Komponenten, die für die Entwicklung der Bereitschaft zur Anpassung einerseits, des Dranges zur Rebellion und zum grundsätzlichen Rückzug aus der Gesellschaft andererseits überaus wichtig sind.

Wollte die Schule mehr erreichen, also beispielsweise ein aus sich selbst heraus in der Mehrzahl der Fälle wirksames Programm der Kriminalitätsprophylaxe, dann müsste sie alle diejenigen Funktionen mit übernehmen und voll tragen, die eigentlich durchweg von den Eltern, den Familien, den örtlichen Gemeinschaften, den gesellschaftlichen sonstigen Gruppierungen erbracht werden sollten, aber tatsächlich nur noch sehr bedingt und heute schon manchmal überhaupt nicht mehr erbracht werden.

Damit aber wäre die Schule unter den gegebenen Bedingungen offenkundig überfordert, weil sie kaum in der Lage ist, auch nur den reduzierten Funktionen gerecht zu werden, die ihr nach dem System der relativ strengen gesellschaftlichen Arbeitsteilung zugewiesen sind.

 
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