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Jugendkriminalität › BasisinformationenMichael WalterKap. 3

NS-Jugendstrafrecht

Im Kontrast zum Wohlfahrtsmodell stand das Jugendstrafrecht, das die nationalsozialistischen Ideologen in den 30er Jahren propagierten.

Schon zu Beginn der NS-Herrschaft sagte man - im damals üblichen Jargon dem Verbrechertum einen erbarmungslosen und rücksichtslosen Kampf an.

Das Strafrecht wurde als ein Macht- und Vernichtungsinstrument betrachtet, wobei freilich die Altersgruppe der Jugendlichen nicht im Mittelpunkt des "Kampfes" standen. Die Bedeutung der allgemeinen Regelungen für junge Menschen verringerte sich erheblich dadurch, dass diese nunmehr auf "rassisch Deutsche" oder "Arier" beschränkt wurden.

Außerdem galten noch zahlreiche Sonderbestimmungen, vor allem für junge Angehörige der Wehrmacht. Gegen "erbbiologisch Minderwertige" und sonstige "Volksschädlinge" wurde in brutaler Weise vorgegangen, mit dem oft nur wenig verdeckten Ziel der Tötung, mitunter nach Ausbeutung der letzten Arbeitskraft, vor allem für Kriegszwecke.

Erziehung kam für die von vornherein ideologisch aus der "Volksgemeinschaft" Ausgeschlossenen nicht in Betracht. Ansonsten dominierten die Begriffe "Ehre" und "Sühne". Es erfolgten hauptsächlich Disziplinierungen durch die NS-Verbände, vor allem durch die Hitler-Jugend (HJ).

Der frühere Grundsatz, dass der Erziehung - soweit möglich - ein Vorrang vor der Strafe einzuräumen sei, fand keine Billigung.

Vom Verfahren her befürworteten die NS-Machthaber den "kurzen Prozess", mit der Erweiterung polizeilicher Zuständigkeiten und Befugnisse. Beabsichtigt war, über eine möglichst weitgehenden Vereinnahmung der Jugendlichen durch die HJ, die Wehrmacht und andere NS-Organisationen eine nahezu vollständige Lebenskontrolle zu erreichen, in deren Rahmen dann das Recht nur noch geringe Bedeutung besaß.

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