NS-Jugendstrafrecht
Im Kontrast
zum Wohlfahrtsmodell stand das Jugendstrafrecht, das die nationalsozialistischen
Ideologen in den 30er Jahren propagierten.
Schon zu Beginn der NS-Herrschaft
sagte man - im damals üblichen
Jargon dem Verbrechertum einen erbarmungslosen und rücksichtslosen Kampf
an.
Das Strafrecht wurde als ein Macht- und Vernichtungsinstrument
betrachtet, wobei freilich die Altersgruppe der Jugendlichen nicht im Mittelpunkt
des "Kampfes" standen. Die Bedeutung der allgemeinen Regelungen für
junge Menschen verringerte sich erheblich dadurch, dass diese nunmehr auf "rassisch
Deutsche" oder "Arier" beschränkt wurden.
Außerdem
galten noch zahlreiche Sonderbestimmungen, vor allem für junge
Angehörige
der Wehrmacht. Gegen "erbbiologisch
Minderwertige" und sonstige "Volksschädlinge" wurde
in brutaler Weise vorgegangen, mit dem oft nur wenig verdeckten Ziel
der Tötung,
mitunter nach Ausbeutung der letzten Arbeitskraft, vor allem für
Kriegszwecke.
Erziehung kam für die von vornherein ideologisch aus
der
"Volksgemeinschaft" Ausgeschlossenen nicht in Betracht. Ansonsten dominierten
die Begriffe "Ehre" und "Sühne". Es erfolgten
hauptsächlich
Disziplinierungen durch die NS-Verbände, vor allem durch die Hitler-Jugend
(HJ).
Der frühere Grundsatz, dass der Erziehung - soweit möglich
- ein Vorrang vor der Strafe einzuräumen sei, fand keine Billigung.
Vom
Verfahren her befürworteten die NS-Machthaber den "kurzen
Prozess", mit der Erweiterung polizeilicher Zuständigkeiten
und Befugnisse. Beabsichtigt war, über eine möglichst
weitgehenden Vereinnahmung der Jugendlichen durch die HJ, die Wehrmacht
und andere
NS-Organisationen
eine nahezu
vollständige Lebenskontrolle zu erreichen, in deren Rahmen dann
das Recht nur noch geringe Bedeutung besaß. Literatur ›› |