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Jugendkriminalität › BasisinformationenMichael WalterKap. 4

Nachholbedarf und neue Akzente

Die Folgezeit gestaltete sich einerseits als eine Phase der Restauration, während der viele belastete Juristen wieder in verantwortungsvolle Ämter aufrücken konnten, andererseits wurden gewisse Neuerungen, die das 53er Gesetz gebracht hatte, in der Praxis erprobt.

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In den 70er Jahren kam die Gesetzgebung nicht recht voran, es fehlte die entsprechende politische und parlamentarische Durchsetzungskraft.

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Neue Akzente wurden jedoch von der jugendgerichtlichen Praxis gesetzt.
In der Aufbruch-Stimmung der 70er Jahre entwickelten sich zunehmende Widerstände gegen Sanktionen wie Jugendarrest,  Jugendstrafe/Jugendstrafvollzug und Untersuchungshaft.

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Eine sehr wichtige Alternative bot schließlich der  Täter-Opfer-Ausgleich:

  • bei dem die Tat, also die Jugendkriminalität, nicht mehr als Symptom sozialer Fehlentwicklung, sondern als ein "normales" Ereignis begriffen wird
  • dessen Verletzungen der Täter durch persönliche Verantwortungsübernahme wieder gutmacht
  • der Täter wird nicht durch einen Richter verurteilt, vielmehr ist der Dritte ein sog. "Mediator", der einen fairen Ausgleich vermittelt.
  • Bestrebungen, den Täter-Opfer-Ausgleich einzuführen, forcierten besonders engagierte private gemeinnützige Vereine, die ihre Dienste der Justiz anboten
 
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