Nachholbedarf und neue Akzente
Die
Folgezeit gestaltete sich einerseits als eine Phase der Restauration,
während der viele belastete Juristen wieder in verantwortungsvolle Ämter
aufrücken konnten, andererseits wurden gewisse Neuerungen, die das
53er Gesetz
gebracht hatte, in der Praxis erprobt.
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In
den 70er Jahren kam die Gesetzgebung nicht recht voran, es fehlte die entsprechende
politische und parlamentarische Durchsetzungskraft.
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Neue
Akzente wurden jedoch von der jugendgerichtlichen Praxis gesetzt.
In der Aufbruch-Stimmung der 70er Jahre entwickelten sich zunehmende Widerstände
gegen Sanktionen wie Jugendarrest, Jugendstrafe/Jugendstrafvollzug
und Untersuchungshaft.
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Eine sehr wichtige Alternative bot schließlich der Täter-Opfer-Ausgleich:
- bei dem die Tat, also die Jugendkriminalität, nicht mehr als Symptom
sozialer Fehlentwicklung, sondern als ein "normales" Ereignis begriffen
wird
- dessen Verletzungen der Täter durch persönliche Verantwortungsübernahme
wieder gutmacht
- der Täter wird nicht durch einen Richter verurteilt, vielmehr ist der
Dritte ein sog. "Mediator", der einen fairen Ausgleich vermittelt.
- Bestrebungen, den Täter-Opfer-Ausgleich einzuführen, forcierten
besonders engagierte private gemeinnützige Vereine, die ihre Dienste der
Justiz anboten
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