8. Anmerkungen
- Der vorliegende Beitrag ist das Manuskript des am 24.06.2002
bei der Jahresversammlung der Regionalgruppe Mecklenburg-Vorpommern
gehaltenen Vortrags und eine aktualisierte und ergänzte
Fassung des Beitrags in der Festschrift für U. Jesionek,
vgl. Dünkel, Heranwachsende im Jugendstrafrecht - Erfahrungen
in Deutschland und aktuelle Entwicklungen im internationalen
Vergleich. In: Moos, u.a. (Hrsg.): Festschrift für U. Jesionek.
Wien, Graz 2002, S. 51-66.
- Vgl. 2. Jugendstrafrechtsreformkommission, Vorschläge
für eine Reform des Jugendstrafrechts, in DVJJ-Journal Extra
Nr. 5, 2002, S. 7 m.w.N.; vgl. auch DVJJ-Journal 2002, S.
229.
- Die Zahl der Bundestags- und Bundesratsinitiativen i.d.R.
seitens CDU/CSU-geführter Länder ist kaum noch überschaubar,
vgl. z.B. BR-Drs. 741/96; 876/96; 449/99; BT-Drs. 14/3189;
14/6539; zusammenfassend m.w.N. Schaffstein & Beulke,
Jugendstrafrecht, 14. Aufl. 2002, S. 46 (Anm. 19).
- Vgl. zu einer rechtsvergleichenden Bestandsaufnahme Anfang
der 90er Jahre Dünkel, Heranwachsende im (Jugend-)Kriminalrecht.
Regelungen und Reformtendenzen in den Staaten Westeuropas.
ZStW 105 (1993), S. 137 ff.
- Vgl. Schaffstein & Beulke, a.a.O. (FN 3), S. 69.
- Vgl. BGHSt 12, S. 116 ff, 118; zur Kritik an der daraus
gelegentlich gefolgerten und Heranwachsende benachteiligenden
Praxis, Jugendstrafrecht nicht anzuwenden, wenn entsprechende
Nachreifungsprozesse nicht zu erwarten sind, vgl. Ostendorf,
Jugendgerichtsgesetz, 4. Aufl., Köln u.a., 2000, Rn. 6 zu
§ 105 m. w. N.
- Vgl. hierzu Schaffstein & Beulke, a.a.O. (FN 3),
S. 74 m.w.N.
- Vgl. Esser, Fritz & Schmidt, Die Beurteilung der sittlichen
Reife Heranwachsender im Sinne des § 105 JGG - Versuch einer
Operationalisierung, MschrKrim 74 (1991), S. 356 ff.
- Vgl. P.-A. Albrecht, Jugendstrafrecht, 3. Aufl., München
2000, S. 107; zu einer insoweit optimistischeren Sichtweise
vgl. Häßler in diesem Heft.
- Vgl. BGH StV1981, S. 183.
- Vgl. Schaffstein & Beulke, a.a.O. (FN 3), S. 76 f.
- Vgl. BGHSt 12, S. 116 ff., 118 f.; BGH StV 1983, S. 377;
BGH StV 1989, S. 311. Der BGH war sich dabei darüber im
Klaren, dass die Behandlung nach Jugendstrafrecht nicht
durchweg die ,mildere gegenüber der Regelung des allgemeinen
Strafrechts' sei, jedoch fordere 'der das Jugendstrafrecht
... beherrschende ErziehungsgedankeA es, den Heranwachsenden
im Zweifelsfalle nicht von jener jugendgemäßen strafrechtlichen
Behandlung auszuschließen ...', BGHSt 12, S. 119. Im Schrifttum
wird gelegentlich eingewandt, dass die tatsächlichen Auswirkungen
bei Anwendung des Jugendstrafrechts im Einzelfall belastender
sein können als bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts,
weshalb der Richter nach dem 'In dubio pro reo'-Grundsatz
das für den Heranwachsenden günstigere Recht anwenden solle,
vgl. Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 9. Aufl., München
2002, Rn. 36 zu § 105 m.w.N.
- Den leichten Rückgang in den alten Bundesländern erklärt
Heinz mit einer zurückhaltenderen Anwendung des Jugendstrafrechts
auf die nichtdeutschen Heranwachsenden, während die Rate
bei deutschen Heranwachsenden seit Anfang der 80er Jahre
konstant bei über 60% liege, vgl. Heinz, Die jugendstrafrechtliche
Sanktionierungspraxis im Ländervergleich, in: Dölling (Hrsg.):
Das Jugendstrafrecht an der Wende zum 21. Jahrhundert. Berlin,
New York 2001, S. 63 ff., 79.
- Berechnet nach Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafverfolgungsstatistik
2001, Wiesbaden 2002.
- Vgl. hierzu die Greifswalder Dissertation von Kröplin,
Die Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht in Deutschland im
Jahr 1997 - ein Bundesländervergleich, Mönchengladbach 2002,
die Analyse von Heinz, a.a.O. (FN 13) für das Jahr 1998
sowie eine erste Auswertung der seit 2001 eingeführten Strafverfolgungsstatistik
durch den Lehrstuhl für Kriminologie in Greifswald.
- Vgl. z.B. die Initiative des Abgeordneten Teiser, CDU,
die zu einhellig ablehnenden Reaktionen in der Wissenschaft
und Praxis geführt hat; dazu die Dokumentation von 14 Stellungnahmen
im DVJJ-Journal 7 (1996), S. 321 ff.; in diesem Zusammenhang
ging es auch um die Frage einer Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters
auf 12 Jahre, die ebenfalls einhellig abgelehnt wurde.
- Im Jugendstrafrecht ist das Strafbefehlsverfahren gem.
§ 79 I JGG ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt auch für
Heranwachsende, sofern sie nach Jugendstrafrecht abgeurteilt
werden, vgl. § 109 II JGG.
- Vgl. Heinz, a.a.O. (FN 13), S. 82 f.
- Ähnlich stellten sich die Unterschiede bei den Verkehrsdelikten
dar, wobei sich hier drei 'Lager' unterscheiden lassen:
Länder, in denen regelmäßig nach Erwachsenenstrafrecht (und
dabei vermutlich regelmäßig per Strafbefehl) sanktioniert
wird (Anwendung des § 105 JGG nur ausnahmsweise; Baden-Württemberg:
20%, Bayern: 35%, Berlin: 30%, Brandenburg: 23%, Rheinland-Pfalz:
19%, Sachsen: 12%), Länder mit einer differenzierten Anwendungspraxis
je nach Einzelfall und Länder, in denen auch Verkehrsdelikte
weitgehend oder praktisch ausnahmslos nach JGG abgeurteilt
werden (Hamburg: 95%; Saarland: 77%, Schleswig-Holstein:
93%), vgl. Kröplin, a.a.O. (FN 15), S. 163 f.
- Vgl. Kröplin, a.a.O. (FN 15), S. 159.
- Vgl. Lenoir-Degoumas, General Report, in Council of Europe
(Hrsg.): Young adult offenders and crime policy, Strasbourg
1994, S. 132.
- Vgl. zur deutschen Übersetzung der Beijing Rules einschließlich
der offiziellen Kommentierung Schüler-Springorum, Die Mindestgrundsätze
der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit. ZStW
99 (1987), S. 809 ff.; ferner zum Text der Resolution Höynck,
Neubacher & Schüler-Springorum, Internationale Menschenrechtsstandards
und das Jugendkriminalrecht. Berlin 2001, S.74 ff.
- Von daher wird zu Recht eine Ausweitung des Jugendstrafrechts
im Sinne eines Jungerwachsenenrechts bis zum 25. Lebensjahr
diskutiert, beispielsweise in den Niederlanden Mitte der
80er Jahre, vgl. Sagel-Grande, Einige Reformansätze im niederländischen
Jugendstrafrecht, ZfJ 73 (1986), S. 281 ff.; van Kalmthout
& Vlaardingerbroek, Niederlande, in: Dünkel, van Kalmthout
& Schüler-Springorum (Hrsg.): Entwicklungstendenzen
und Reformstrategien im Jugendstrafrecht im europäischen
Vergleich 1997 , S. 227 ff., 240 f. und aktuell in Deutschland
in der 2. Jugendstrafrechtsreform-Kommission der Deutschen
Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen
e. V. (DVJJ), vgl. DVJJ-Journal 2002, S. 227 ff., 230.
- Vgl. Trenczek, Strafe, Erziehung oder Hilfe?, Bonn 1996,
S. 17 m.w.N.
- Vgl. van Kalmthout & Vlaardingerbroek a.a.O. (FN
23), S. 244.
- Vgl. Huls u.a., Criminaliteit en rechtshandhaving 2000.
Ontwickelingen en samenhangen. Den Haag (WODC-Publikation
Nr. 189) 2001, S. 375.
- Vgl. Kruissink & Verwers, Het nieuwe jeugdstrafrecht,
Den Haag (WODC-Publikation Nr. 193) 2001, S. 95.
- Vgl. Ley Orgánica 5/2000 de 12 de enero, BOE núm. 11,
S. 1422ff.; Giménez-Salinas, Wesentliche Eigenschaften
des spanischen Jugendstrafrechts, in Moos u.a., a.a.O. (FN
1), S. 87ff.
- Der Inhalt des Berichts der Jugendgerichtshilfe ist in
Art. 27 spanJGG in deutlicher Anlehnung an § 38 II JGG mit
den sozialen, erzieherischen, familiären und persönlichkeitsbezogenen
Hintergründen des Täters und der Tat umschrieben.
- Vgl. Giménez-Salinas, a.a.O. (FN 28), S. 95.
- Vgl. Giménez-Salinas, a.a.O. (FN 28), S. 96.
- Vgl. österr. BGBl. I Nr. 44/2001.
- Zur Kritik vgl. Loderbauer, Überlegungen zu einem Strafrecht
für Heranwachsende in Östereich, juridicum 1 (2001), S.
26ff., die darauf verweist, dass abgesehen von der JGG-Reform
1988 eine Kongruenz zivilrechtlicher Volljährigkeit und
strafrechtlicher Verantwortlichkeit i.S.d. Erwachsenenstrafrechts
in Österreich nie existierte.
- 3Vgl. etwa Jesionek, Österreich, in: Dünkel, van Kalmthout
& Schüler-Springorum, a.a.O. (FN 23), S. 269 ff. und
die vielfältigen Hinweise in Jesionek, Das österreichische
Jugendgerichtsgesetz, 3. Aufl., Wien 2001, S. 36ff.
- So etwa Schroll, Die strafrechtlichen Sanktionen bei jungen
Erwachsenen in Österreich, in: Moos u.a., a.a.O. (FN 1),
S. 189ff., 203; Miklau, Junge Menschen und das Strafrecht
- Perspektiven eines Heranwachsendenstrafrechts in Österreich,
in: Moos u.a., a.a.O. (FN 1), S. 137ff., 143.
- Zu den Unterschieden der jugendstrafrechtlichen im Vergleich
zur den allgemeinen Diversionsregeln vgl. Jesionek, Das
österreichische Jugendgerichtsgesetz, a.a.O. (FN 32), Rn.
15 zu § 7.
- Negativ zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass
die Strafobergrenzen des Erwachsenenstrafrechts nicht gemindert
wurden. § 5 Ziff. 3-5 öJGG, der eine Herabsetzung der
Mindest- und Höchstrafen um die Hälfte vorsieht, gilt für
Heranwachsende nicht, vgl. § 46a II öJGG, zur Kritik
vgl. Miklau, a.a.O. (FN 35), S. 143; Schroll, a.a.O. (FN
35), S. 203; andererseits wurden die Mindeststrafen gegenüber
der Strafandrohung für Erwachsene deutlich abgesenkt, vgl.
§ 36 öStGB, hierzu ausführlich Fuchs, Reif mit 18? In: Moos
u.a., a.a.O. (FN 1), S. 79 ff.; Schroll, a.a.O. (FN 35),
S. 193.
- Siehe sect. 61 des Gesetzes; vgl. Cavadino & Dignan,
The Penal System. An Introduction, 3. Aufl., London u.a.
2002, S. 302.
- Beispielhaft zu nennen sind in diesem Zusammenhang die
generelle Strafmündigkeit bereits 10-Jähriger, die Ausweitung
der 1994 eingeführten geschlossenen Unterbringungsformen
('secure training order') für 12-14-jährige Wiederholungstäter
in bestimmten Fällen auf bereits 10- und 11-Jährige und
verschiedene intensivierte Sanktionen im ambulanten Bereich,
vgl. i.E. Cavadino & Dignan, a.a.O. (FN 38), S. 300ff.
- Ostendorf, a.a.O. (FN 6), Rn. 7 zu § 106; Eisenberg, a.a.O.
(FN. 12), Rn. 6 zu § 106 m. jew. w. N.
- Vgl. Kap. 30 § 5 I und II schwedStGB; vgl. hierzu auch
Dünkel, Jugendstrafrecht in Europa - Entwicklungstendenzen
und Perspektiven, in: Dünkel, van Kalmthout & Schüler-Springorum,
a.a.O. (FN 23), S. 565 ff., 608.
- Diese Maßnahme bedeutet, dass das Gericht die Anordnung
von Maßnahmen nach dem Sozialdienstgesetz oder dem Jugendfürsorgegesetz
an den Sozialausschuss der Kommunen überträgt; die Überweisung
kann mit einer Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit von
20-100 Stunden verbunden werden, vgl. Kap. 31 § 1 III schwedStGB,
vgl. auch Cornils & Jareborg, in: Max-Planck-Institut
für ausländisches und internationales Strafrecht (Hrsg.),
Das schwedische Kriminalgesetzbuch, Freiburg 2000, S. 28
f.
- Vgl. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales
Strafrecht (Hrsg.). Das dänische Strafgesetz, Deutsche Übersetzung
und Einführung von K. Cornils und V. Greve, Freiburg 1997,
S. 55, 60. Die Haftstrafe im dänischen Recht beträgt 7 Tage
bis 6 Monate und unterscheidet sich von der Gefängnisstrafe
in der Strenge des Regimes; so dürfen sich Gefangene im
Rahmen der Haftstrafe selbst Arbeit besorgen, vgl. § 44
dänStGB. Haft wird im Allgemeinen in offenen Anstalten vollzogen.
- Vgl. Pergataia, Jugendstrafrecht in Russland und den baltischen
Staaten, Mönchengladbach 2001, S. 93 f.; § 96 russStGB wurde
als 'reduzierte Übernahme des deutschen Heranwachsendenrechts'
bezeichnet, vgl. Schroeder: Das neue russische Strafgesetzbuch,
in: Schroeder (Hrsg.): Die neuen Kodifikationen in Russland,
2. Aufl., Berlin, S. 226.
- Vgl. Dünkel & Sakalauskas, Jugendstrafrecht und Jugendstrafrechtsreform
in Litauen, DVJJ-Journal 12 (2001), S. 72 ff., 74.
- Vgl. hierzu Dünkel, a.a.O. (FN 41), S. 628, 602; in Italien
ist beispielsweise der Rahmen aussetzungsfähiger Freiheitsstrafen
im Vergleich zu über 21-Jährigen von 2 auf 2 1/2 Jahre erhöht
(bei Jugendlichen beträgt er drei Jahre).
- Vgl. § 36 öStGB; jeweils abgestuft wird auch das Mindestmaß
herabgesetzt, bei Delikten, die nicht mit mehr als 5 Jahren
Freiheitsstrafe bedroht sind, entfällt ein Mindestmaß.
- Vgl. hierzu Dünkel, a.a.O. (FN 41), S. 624 f. m.w.N.
- Vgl. Stando-Kawecka & Dünkel, Strafverantwortlichkeit
Jugendlicher in Polen. DVJJ-Journal 10 (1999), S. 409 ff.;
allerdings ist die Strafe gem. Art. 10 § 3 StGB 1997 im
Vergleich zu Erwachsenen zu mildern.
- Vgl. van Kalmthout & Vlaardingerbroek, a.a.O. (FN
23), S. 242.
- Vgl. Huls u.a., a.a.O. (FN 27), S. 375; dies erscheint
um so bemerkenswerter, als vor 1995 die Schwere der Tat
und die Persönlichkeit des Täters kumulativ für die Anwendung
des Erwachsenenstrafrechts sprechen mussten, während nunmehr
diese beiden Kriterien oder zusätzlich 'die Umstände des
Falles' alternativ genannt werden, vgl. Kowalzyck: Das neue
Jugendstrafrecht in den Niederlanden, DVJJ-Journal 2002,
S. 378ff.
- Vgl. hierzu Dünkel, Freiheitsentzug für junge Rechtsbrecher,
Bonn 1990; Dünkel, Jugendstrafvollzug zwischen Erziehung
und Strafe - Entwicklungen und Perspektiven im internationalen
Vergleich, in: Feuerhelm u.a. (Hrsg.): Festschrift für A.
Böhm, Berlin, New York 1999, S. 99 ff.
- 1999 waren 87% der stichtagsbezogenen Insassen des Jugendstrafvollzugs
in den alten Bundesländern 18-25 Jahre alt, Jugendliche
im engeren Sinne spielten demgemäß nur eine marginale Rolle,
vgl. Dünkel: Aktuelle Entwicklungen und statistische Daten
zum Jugendstrafvollzug in den neuen und alten Bundesländern.
ZfStrVo 51 (2002), S. 67-76. Der Jugendstrafvollzug in Deutschland
ist daher entgegen seiner offiziellen Bezeichnung praktisch
ein Jungerwachsenenvollzug.
- Andererseits sorgt im deutschen JGG § 92 II für die notwendige
Flexibilität im Hinblick auf die Möglichkeit einer Herausnahme
eines über 18-jährigen Jugendstrafgefangenen aus dem Jugendvollzug,
wenn er 'sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet'.
Bei über 24-Jährigen 'soll' Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug
vollzogen werden. Über die Herausnahme aus dem Jugendvollzug
entscheidet der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter,
vgl. § 92 III. JGG. Umgekehrt ermöglicht § 114 JGG
bei 18-24-Jährigen, die zu Freiheitsstrafe nach Erwachsenenrecht
verurteilt wurden, die Vollstreckung in einer Jugendstrafanstalt,
wenn der Heranwachsende bzw. Jungerwachsene sich für den
Jugendstrafvollzug 'eignet'. In der Praxis wird die 'Eignung'
vor allem auf der Basis von Erziehungs- und Ausbildungsdefiziten
sowie entsprechenden Behandlungsangeboten der jeweiligen
Anstalten festgestellt, nur selten erfolgen Verlegungen
in den Erwachsenenvollzug aufgrund mangelnder Erziehungsfähigkeit
(d.h. faktisch im Sinne einer disziplinarischen Maßnahme).
- Vgl. Kerner, Jugendkriminalrecht als 'Vorreiter' der Strafrechtsreform?
In: Juristische Fakultät Tübingen (Hrsg.): 40 Jahre Bundesrepublik
- 40 Jahre Rechtsentwicklung. Tübingen 1990, S. 347 ff.;
in Deutschland wird die 'Schrittmacherfunktion' insbesondere
bei der Strafaussetzung zur Bewährung, der Bewährungshilfe,
der Zurückdrängung kurzfristigen Freiheitsentzugs (unter
6 Monate, vgl. § 18 I JGG und § 47 StGB) und im Bereich
von Auflagen und Weisungen gesehen, vgl. Schaffstein &
Beulke, a.a.O. (FN 3), S. 38 (Anm.4); für Österreich vgl.
Moos, 'Tatausgleich' statt Strafe in Österreich, Schweizerische
Zeitschrift für Strafrecht 111 (1993), S. 56 ff., 66 ff.
- Das Schrifttum hierzu ist fast nicht mehr überschaubar,
zusammenfassend sei auf die umfassende Übersicht von Jesionek,
Das österreichische Jugendgerichtsgesetz, a.a.O. (FN 34),
S. 36 ff. verwiesen; vgl. ferner aktuell Schroll: Der außergerichtliche
Tatausgleich bei Jugendlichen. Eine Darstellung der Situation
in Österreich, in: Höynck u.a. (Hrsg.): Jugendhilfe - Jugendstrafe.
Zum Umgang mit Kinder- und Jugenddelinquenz im europäischen
Vergleich, Frankfurt/M. 2002, S. 168 ff.
- Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt bei Heranwachsenden
10 Jahre, vgl. § 105 III JGG.
- So Häßler in diesem Heft.
- Vgl. Walter, Jugendkriminalität, 2. Aufl. Stuttgart u.a.
2001, Rn. 246 unter Hinweis auf die Alterskurven polizeilich
registrierter Kriminalität, die einen deutlichen Rückgang
der Tatverdächtigenbelastungsziffern nach dem 21. Lebensjahr
zeigen; vgl. ferner die empirischen Befunde zur Mehrfachauffälligkeit
und sog. Karrieretätern bei Rn. 259 ff., 272 f., wonach
man die große Masse der episodenhaft handelnden Gelegenheitstäter
der kleinen Gruppe von Intensivtätern (im englischen Schrifttum
als 'chronic' oder 'persistent offenders' bezeichnet) gegenüberstellen
kann.
- Vgl. hierzu Dünkel, Jugendstrafvollzug zwischen Erziehung
und Strafe, a.a.O. (FN 48), S. 99ff.; allgemein zu Ergebnissen
der Behandlung im Strafvollzug Dünkel & Drenkhahn, Behandlung
im Strafvollzug: von 'nothing works' zu 'something works',
in: Bereswill & Greve (Hrsg.): Forschungsthema Strafvollzug.
Baden-Baden 2001, S. 387 ff.
- Vgl. 2. Jugendstrafrechtsreformkommission, Abschlussbericht
vom 15.8.2002, DVJJ-Journal 2002, S. 229 f.
- Die Beschlüsse des Deutschen Juristentags sind im Internet
unter www.djt.de
zugänglich.
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