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Jugendkriminalität › Internationaler VergleichDünkel

8. Anmerkungen

  1. Der vorliegende Beitrag ist das Manuskript des am 24.06.2002 bei der Jahresversammlung der Regionalgruppe Mecklenburg-Vorpommern gehaltenen Vortrags und eine aktualisierte und ergänzte Fassung des Beitrags in der Festschrift für U. Jesionek, vgl. Dünkel, Heranwachsende im Jugendstrafrecht - Erfahrungen in Deutschland und aktuelle Entwicklungen im internationalen Vergleich. In: Moos, u.a. (Hrsg.): Festschrift für U. Jesionek. Wien, Graz 2002, S. 51-66.
  2. Vgl. 2. Jugendstrafrechtsreformkommission, Vorschläge für eine Reform des Jugendstrafrechts, in DVJJ-Journal Extra Nr. 5, 2002, S. 7 m.w.N.; vgl. auch DVJJ-Journal 2002, S. 229.
  3. Die Zahl der Bundestags- und Bundesratsinitiativen i.d.R. seitens CDU/CSU-geführter Länder ist kaum noch überschaubar, vgl. z.B. BR-Drs. 741/96; 876/96; 449/99; BT-Drs. 14/3189; 14/6539; zusammenfassend m.w.N. Schaffstein & Beulke, Jugendstrafrecht, 14. Aufl. 2002, S. 46 (Anm. 19).
  4. Vgl. zu einer rechtsvergleichenden Bestandsaufnahme Anfang der 90er Jahre Dünkel, Heranwachsende im (Jugend-)Kriminalrecht. Regelungen und Reformtendenzen in den Staaten Westeuropas. ZStW 105 (1993), S. 137 ff.
  5. Vgl. Schaffstein & Beulke, a.a.O. (FN 3), S. 69.
  6. Vgl. BGHSt 12, S. 116 ff, 118; zur Kritik an der daraus gelegentlich gefolgerten und Heranwachsende benachteiligenden Praxis, Jugendstrafrecht nicht anzuwenden, wenn entsprechende Nachreifungsprozesse nicht zu erwarten sind, vgl. Ostendorf, Jugendgerichtsgesetz, 4. Aufl., Köln u.a., 2000, Rn. 6 zu § 105 m. w. N.
  7. Vgl. hierzu Schaffstein & Beulke, a.a.O. (FN 3), S. 74 m.w.N.
  8. Vgl. Esser, Fritz & Schmidt, Die Beurteilung der sittlichen Reife Heranwachsender im Sinne des § 105 JGG - Versuch einer Operationalisierung, MschrKrim 74 (1991), S. 356 ff.
  9. Vgl. P.-A. Albrecht, Jugendstrafrecht, 3. Aufl., München 2000, S. 107; zu einer insoweit optimistischeren Sichtweise vgl. Häßler in diesem Heft.
  10. Vgl. BGH StV1981, S. 183.
  11. Vgl. Schaffstein & Beulke, a.a.O. (FN 3), S. 76 f.
  12. Vgl. BGHSt 12, S. 116 ff., 118 f.; BGH StV 1983, S. 377; BGH StV 1989, S. 311. Der BGH war sich dabei darüber im Klaren, dass die Behandlung nach Jugendstrafrecht nicht durchweg die ,mildere gegenüber der Regelung des allgemeinen Strafrechts' sei, jedoch fordere 'der das Jugendstrafrecht ... beherrschende ErziehungsgedankeA es, den Heranwachsenden im Zweifelsfalle nicht von jener jugendgemäßen strafrechtlichen Behandlung auszuschließen ...', BGHSt 12, S. 119. Im Schrifttum wird gelegentlich eingewandt, dass die tatsächlichen Auswirkungen bei Anwendung des Jugendstrafrechts im Einzelfall belastender sein können als bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts, weshalb der Richter nach dem 'In dubio pro reo'-Grundsatz das für den Heranwachsenden günstigere Recht anwenden solle, vgl. Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 9. Aufl., München 2002, Rn. 36 zu § 105 m.w.N.
  13. Den leichten Rückgang in den alten Bundesländern erklärt Heinz mit einer zurückhaltenderen Anwendung des Jugendstrafrechts auf die nichtdeutschen Heranwachsenden, während die Rate bei deutschen Heranwachsenden seit Anfang der 80er Jahre konstant bei über 60% liege, vgl. Heinz, Die jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis im Ländervergleich, in: Dölling (Hrsg.): Das Jugendstrafrecht an der Wende zum 21. Jahrhundert. Berlin, New York 2001, S. 63 ff., 79.
  14. Berechnet nach Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafverfolgungsstatistik 2001, Wiesbaden 2002.
  15. Vgl. hierzu die Greifswalder Dissertation von Kröplin, Die Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht in Deutschland im Jahr 1997 - ein Bundesländervergleich, Mönchengladbach 2002, die Analyse von Heinz, a.a.O. (FN 13) für das Jahr 1998 sowie eine erste Auswertung der seit 2001 eingeführten Strafverfolgungsstatistik durch den Lehrstuhl für Kriminologie in Greifswald.
  16. Vgl. z.B. die Initiative des Abgeordneten Teiser, CDU, die zu einhellig ablehnenden Reaktionen in der Wissenschaft und Praxis geführt hat; dazu die Dokumentation von 14 Stellungnahmen im DVJJ-Journal 7 (1996), S. 321 ff.; in diesem Zusammenhang ging es auch um die Frage einer Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters auf 12 Jahre, die ebenfalls einhellig abgelehnt wurde.
  17. Im Jugendstrafrecht ist das Strafbefehlsverfahren gem. § 79 I JGG ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt auch für Heranwachsende, sofern sie nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden, vgl. § 109 II JGG.
  18. Vgl. Heinz, a.a.O. (FN 13), S. 82 f.
  19. Ähnlich stellten sich die Unterschiede bei den Verkehrsdelikten dar, wobei sich hier drei 'Lager' unterscheiden lassen: Länder, in denen regelmäßig nach Erwachsenenstrafrecht (und dabei vermutlich regelmäßig per Strafbefehl) sanktioniert wird (Anwendung des § 105 JGG nur ausnahmsweise; Baden-Württemberg: 20%, Bayern: 35%, Berlin: 30%, Brandenburg: 23%, Rheinland-Pfalz: 19%, Sachsen: 12%), Länder mit einer differenzierten Anwendungspraxis je nach Einzelfall und Länder, in denen auch Verkehrsdelikte weitgehend oder praktisch ausnahmslos nach JGG abgeurteilt werden (Hamburg: 95%; Saarland: 77%, Schleswig-Holstein: 93%), vgl. Kröplin, a.a.O. (FN 15), S. 163 f.
  20. Vgl. Kröplin, a.a.O. (FN 15), S. 159.
  21. Vgl. Lenoir-Degoumas, General Report, in Council of Europe (Hrsg.): Young adult offenders and crime policy, Strasbourg 1994, S. 132.
  22. Vgl. zur deutschen Übersetzung der Beijing Rules einschließlich der offiziellen Kommentierung Schüler-Springorum, Die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit. ZStW 99 (1987), S. 809 ff.; ferner zum Text der Resolution Höynck, Neubacher & Schüler-Springorum, Internationale Menschenrechtsstandards und das Jugendkriminalrecht. Berlin 2001, S.74 ff.
  23. Von daher wird zu Recht eine Ausweitung des Jugendstrafrechts im Sinne eines Jungerwachsenenrechts bis zum 25. Lebensjahr diskutiert, beispielsweise in den Niederlanden Mitte der 80er Jahre, vgl. Sagel-Grande, Einige Reformansätze im niederländischen Jugendstrafrecht, ZfJ 73 (1986), S. 281 ff.; van Kalmthout & Vlaardingerbroek, Niederlande, in: Dünkel, van Kalmthout & Schüler-Springorum (Hrsg.): Entwicklungstendenzen und Reformstrategien im Jugendstrafrecht im europäischen Vergleich 1997 , S. 227 ff., 240 f. und aktuell in Deutschland in der 2. Jugendstrafrechtsreform-Kommission der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V. (DVJJ), vgl. DVJJ-Journal 2002, S. 227 ff., 230.
  24. Vgl. Trenczek, Strafe, Erziehung oder Hilfe?, Bonn 1996, S. 17 m.w.N.
  25. Vgl. van Kalmthout & Vlaardingerbroek a.a.O. (FN 23), S. 244.
  26. Vgl. Huls u.a., Criminaliteit en rechtshandhaving 2000. Ontwickelingen en samenhangen. Den Haag (WODC-Publikation Nr. 189) 2001, S. 375.
  27. Vgl. Kruissink & Verwers, Het nieuwe jeugdstrafrecht, Den Haag (WODC-Publikation Nr. 193) 2001, S. 95.
  28. Vgl. Ley Orgánica 5/2000 de 12 de enero, BOE núm. 11, S. 1422ff.; Giménez-Salinas, Wesentliche Eigenschaften des spanischen Jugendstrafrechts, in Moos u.a., a.a.O. (FN 1), S. 87ff.
  29. Der Inhalt des Berichts der Jugendgerichtshilfe ist in Art. 27 spanJGG in deutlicher Anlehnung an § 38 II JGG mit den sozialen, erzieherischen, familiären und persönlichkeitsbezogenen Hintergründen des Täters und der Tat umschrieben.
  30. Vgl. Giménez-Salinas, a.a.O. (FN 28), S. 95.
  31. Vgl. Giménez-Salinas, a.a.O. (FN 28), S. 96.
  32. Vgl. österr. BGBl. I Nr. 44/2001.
  33. Zur Kritik vgl. Loderbauer, Überlegungen zu einem Strafrecht für Heranwachsende in Östereich, juridicum 1 (2001), S. 26ff., die darauf verweist, dass abgesehen von der JGG-Reform 1988 eine Kongruenz zivilrechtlicher Volljährigkeit und strafrechtlicher Verantwortlichkeit i.S.d. Erwachsenenstrafrechts in Österreich nie existierte.
  34. 3Vgl. etwa Jesionek, Österreich, in: Dünkel, van Kalmthout & Schüler-Springorum, a.a.O. (FN 23), S. 269 ff. und die vielfältigen Hinweise in Jesionek, Das österreichische Jugendgerichtsgesetz, 3. Aufl., Wien 2001, S. 36ff.
  35. So etwa Schroll, Die strafrechtlichen Sanktionen bei jungen Erwachsenen in Österreich, in: Moos u.a., a.a.O. (FN 1), S. 189ff., 203; Miklau, Junge Menschen und das Strafrecht - Perspektiven eines Heranwachsendenstrafrechts in Österreich, in: Moos u.a., a.a.O. (FN 1), S. 137ff., 143.
  36. Zu den Unterschieden der jugendstrafrechtlichen im Vergleich zur den allgemeinen Diversionsregeln vgl. Jesionek, Das österreichische Jugendgerichtsgesetz, a.a.O. (FN 32), Rn. 15 zu § 7.
  37. Negativ zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass die Strafobergrenzen des Erwachsenenstrafrechts nicht gemindert wurden. § 5 Ziff. 3-5 öJGG, der eine Herabsetzung der Mindest- und Höchstrafen um die Hälfte vorsieht, gilt für Heranwachsende nicht, vgl. § 46a II öJGG, zur Kritik vgl. Miklau, a.a.O. (FN 35), S. 143; Schroll, a.a.O. (FN 35), S. 203; andererseits wurden die Mindeststrafen gegenüber der Strafandrohung für Erwachsene deutlich abgesenkt, vgl. § 36 öStGB, hierzu ausführlich Fuchs, Reif mit 18? In: Moos u.a., a.a.O. (FN 1), S. 79 ff.; Schroll, a.a.O. (FN 35), S. 193.
  38. Siehe sect. 61 des Gesetzes; vgl. Cavadino & Dignan, The Penal System. An Introduction, 3. Aufl., London u.a. 2002, S. 302.
  39. Beispielhaft zu nennen sind in diesem Zusammenhang die generelle Strafmündigkeit bereits 10-Jähriger, die Ausweitung der 1994 eingeführten geschlossenen Unterbringungsformen ('secure training order') für 12-14-jährige Wiederholungstäter in bestimmten Fällen auf bereits 10- und 11-Jährige und verschiedene intensivierte Sanktionen im ambulanten Bereich, vgl. i.E. Cavadino & Dignan, a.a.O. (FN 38), S. 300ff.
  40. Ostendorf, a.a.O. (FN 6), Rn. 7 zu § 106; Eisenberg, a.a.O. (FN. 12), Rn. 6 zu § 106 m. jew. w. N.
  41. Vgl. Kap. 30 § 5 I und II schwedStGB; vgl. hierzu auch Dünkel, Jugendstrafrecht in Europa - Entwicklungstendenzen und Perspektiven, in: Dünkel, van Kalmthout & Schüler-Springorum, a.a.O. (FN 23), S. 565 ff., 608.
  42. Diese Maßnahme bedeutet, dass das Gericht die Anordnung von Maßnahmen nach dem Sozialdienstgesetz oder dem Jugendfürsorgegesetz an den Sozialausschuss der Kommunen überträgt; die Überweisung kann mit einer Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit von 20-100 Stunden verbunden werden, vgl. Kap. 31 § 1 III schwedStGB, vgl. auch Cornils & Jareborg, in: Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht (Hrsg.), Das schwedische Kriminalgesetzbuch, Freiburg 2000, S. 28 f.
  43. Vgl. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht (Hrsg.). Das dänische Strafgesetz, Deutsche Übersetzung und Einführung von K. Cornils und V. Greve, Freiburg 1997, S. 55, 60. Die Haftstrafe im dänischen Recht beträgt 7 Tage bis 6 Monate und unterscheidet sich von der Gefängnisstrafe in der Strenge des Regimes; so dürfen sich Gefangene im Rahmen der Haftstrafe selbst Arbeit besorgen, vgl. § 44 dänStGB. Haft wird im Allgemeinen in offenen Anstalten vollzogen.
  44. Vgl. Pergataia, Jugendstrafrecht in Russland und den baltischen Staaten, Mönchengladbach 2001, S. 93 f.; § 96 russStGB wurde als 'reduzierte Übernahme des deutschen Heranwachsendenrechts' bezeichnet, vgl. Schroeder: Das neue russische Strafgesetzbuch, in: Schroeder (Hrsg.): Die neuen Kodifikationen in Russland, 2. Aufl., Berlin, S. 226.
  45. Vgl. Dünkel & Sakalauskas, Jugendstrafrecht und Jugendstrafrechtsreform in Litauen, DVJJ-Journal 12 (2001), S. 72 ff., 74.
  46. Vgl. hierzu Dünkel, a.a.O. (FN 41), S. 628, 602; in Italien ist beispielsweise der Rahmen aussetzungsfähiger Freiheitsstrafen im Vergleich zu über 21-Jährigen von 2 auf 2 1/2 Jahre erhöht (bei Jugendlichen beträgt er drei Jahre).
  47. Vgl. § 36 öStGB; jeweils abgestuft wird auch das Mindestmaß herabgesetzt, bei Delikten, die nicht mit mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, entfällt ein Mindestmaß.
  48. Vgl. hierzu Dünkel, a.a.O. (FN 41), S. 624 f. m.w.N.
  49. Vgl. Stando-Kawecka & Dünkel, Strafverantwortlichkeit Jugendlicher in Polen. DVJJ-Journal 10 (1999), S. 409 ff.; allerdings ist die Strafe gem. Art. 10 § 3 StGB 1997 im Vergleich zu Erwachsenen zu mildern.
  50. Vgl. van Kalmthout & Vlaardingerbroek, a.a.O. (FN 23), S. 242.
  51. Vgl. Huls u.a., a.a.O. (FN 27), S. 375; dies erscheint um so bemerkenswerter, als vor 1995 die Schwere der Tat und die Persönlichkeit des Täters kumulativ für die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts sprechen mussten, während nunmehr diese beiden Kriterien oder zusätzlich 'die Umstände des Falles' alternativ genannt werden, vgl. Kowalzyck: Das neue Jugendstrafrecht in den Niederlanden, DVJJ-Journal 2002, S. 378ff.
  52. Vgl. hierzu Dünkel, Freiheitsentzug für junge Rechtsbrecher, Bonn 1990; Dünkel, Jugendstrafvollzug zwischen Erziehung und Strafe - Entwicklungen und Perspektiven im internationalen Vergleich, in: Feuerhelm u.a. (Hrsg.): Festschrift für A. Böhm, Berlin, New York 1999, S. 99 ff.
  53. 1999 waren 87% der stichtagsbezogenen Insassen des Jugendstrafvollzugs in den alten Bundesländern 18-25 Jahre alt, Jugendliche im engeren Sinne spielten demgemäß nur eine marginale Rolle, vgl. Dünkel: Aktuelle Entwicklungen und statistische Daten zum Jugendstrafvollzug in den neuen und alten Bundesländern. ZfStrVo 51 (2002), S. 67-76. Der Jugendstrafvollzug in Deutschland ist daher entgegen seiner offiziellen Bezeichnung praktisch ein Jungerwachsenenvollzug.
  54. Andererseits sorgt im deutschen JGG § 92 II für die notwendige Flexibilität im Hinblick auf die Möglichkeit einer Herausnahme eines über 18-jährigen Jugendstrafgefangenen aus dem Jugendvollzug, wenn er 'sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet'. Bei über 24-Jährigen 'soll' Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug vollzogen werden. Über die Herausnahme aus dem Jugendvollzug entscheidet der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter, vgl. § 92 III. JGG. Umgekehrt ermöglicht § 114 JGG bei 18-24-Jährigen, die zu Freiheitsstrafe nach Erwachsenenrecht verurteilt wurden, die Vollstreckung in einer Jugendstrafanstalt, wenn der Heranwachsende bzw. Jungerwachsene sich für den Jugendstrafvollzug 'eignet'. In der Praxis wird die 'Eignung' vor allem auf der Basis von Erziehungs- und Ausbildungsdefiziten sowie entsprechenden Behandlungsangeboten der jeweiligen Anstalten festgestellt, nur selten erfolgen Verlegungen in den Erwachsenenvollzug aufgrund mangelnder Erziehungsfähigkeit (d.h. faktisch im Sinne einer disziplinarischen Maßnahme).
  55. Vgl. Kerner, Jugendkriminalrecht als 'Vorreiter' der Strafrechtsreform? In: Juristische Fakultät Tübingen (Hrsg.): 40 Jahre Bundesrepublik - 40 Jahre Rechtsentwicklung. Tübingen 1990, S. 347 ff.; in Deutschland wird die 'Schrittmacherfunktion' insbesondere bei der Strafaussetzung zur Bewährung, der Bewährungshilfe, der Zurückdrängung kurzfristigen Freiheitsentzugs (unter 6 Monate, vgl. § 18 I JGG und § 47 StGB) und im Bereich von Auflagen und Weisungen gesehen, vgl. Schaffstein & Beulke, a.a.O. (FN 3), S. 38 (Anm.4); für Österreich vgl. Moos, 'Tatausgleich' statt Strafe in Österreich, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 111 (1993), S. 56 ff., 66 ff.
  56. Das Schrifttum hierzu ist fast nicht mehr überschaubar, zusammenfassend sei auf die umfassende Übersicht von Jesionek, Das österreichische Jugendgerichtsgesetz, a.a.O. (FN 34), S. 36 ff. verwiesen; vgl. ferner aktuell Schroll: Der außergerichtliche Tatausgleich bei Jugendlichen. Eine Darstellung der Situation in Österreich, in: Höynck u.a. (Hrsg.): Jugendhilfe - Jugendstrafe. Zum Umgang mit Kinder- und Jugenddelinquenz im europäischen Vergleich, Frankfurt/M. 2002, S. 168 ff.
  57. Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt bei Heranwachsenden 10 Jahre, vgl. § 105 III JGG.
  58. So Häßler in diesem Heft.
  59. Vgl. Walter, Jugendkriminalität, 2. Aufl. Stuttgart u.a. 2001, Rn. 246 unter Hinweis auf die Alterskurven polizeilich registrierter Kriminalität, die einen deutlichen Rückgang der Tatverdächtigenbelastungsziffern nach dem 21. Lebensjahr zeigen; vgl. ferner die empirischen Befunde zur Mehrfachauffälligkeit und sog. Karrieretätern bei Rn. 259 ff., 272 f., wonach man die große Masse der episodenhaft handelnden Gelegenheitstäter der kleinen Gruppe von Intensivtätern (im englischen Schrifttum als 'chronic' oder 'persistent offenders' bezeichnet) gegenüberstellen kann.
  60. Vgl. hierzu Dünkel, Jugendstrafvollzug zwischen Erziehung und Strafe, a.a.O. (FN 48), S. 99ff.; allgemein zu Ergebnissen der Behandlung im Strafvollzug Dünkel & Drenkhahn, Behandlung im Strafvollzug: von 'nothing works' zu 'something works', in: Bereswill & Greve (Hrsg.): Forschungsthema Strafvollzug. Baden-Baden 2001, S. 387 ff.
  61. Vgl. 2. Jugendstrafrechtsreformkommission, Abschlussbericht vom 15.8.2002, DVJJ-Journal 2002, S. 229 f.
  62. Die Beschlüsse des Deutschen Juristentags sind im Internet unter www.djt.de zugänglich.
 
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