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Jugendkriminalität › Internationaler VergleichKilchling

2. Die rechtlichen Grundlagen des Jugendstrafrechts

Damit sind bereits die allgemeinen Rechtsgrundlagen des Jugendstrafrechts angesprochen, deren Systematik und Ausgestaltung durch sehr unterschiedliche rechtliche Traditionen bestimmt sind. Hier haben sich in den letzten Jahren allerdings einige wesentliche Veränderungen ergeben. So wurden beispielsweise in Südeuropa, wo Italien lange Zeit das einzige Land war, das wie Deutschland oder Österreich ein eigenständiges JGG schon zum traditionellen Rechtsbestand zählen kann, völlig neue Gesetzeswerke geschaffen, die das Jugendstrafrecht zum Teil auf ganz neue Rechtsgrundlagen stellen. Dies meint namentlich Spanien und Portugal.

  • In Spanien, wo sich das Erfordernis einer grundlegenden Novellierung aus dem Umstand ergab, dass das alte Recht im Jahr 1991 vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden war, ist mittlerweile ein ganz neues Gesetz verabschiedet worden, das die strafrechtliche Verantwortung von Minderjährigen völlig neu regelt und seit Januar 2001 in Kraft ist.[5] Es beinhaltet sowohl einen materiellen als auch einen verfahrens- und vollstreckungsrechtlichen Teil. Damit ist in Spanien jetzt ein weitreichender Systemwechsel abgeschlossen, der das Jugend-strafrecht aus dem Zivilrecht in das allgemeine strafrechtliche System eingliedert. Vergleichbar ist die Situation auch in Portugal, wo seit Januar 2001 ein neues Jugenderziehungsgesetz gilt,[6] das ebenfalls eine Abkehr von dem früheren, als reines Schutzrecht konzipierten Jugendrecht darstellt
  • In Griechenland dagegen gibt es bis heute kein eigenständiges Gesetz; alle relevanten Bestimmungen sind dort, obwohl es sich um ein von Erziehungs- und Fürsorgeprinzipien geleitetes System handelt, im allgemeinen Teil des StGB integriert. Auch die nordischen Länder kommen weitgehend ohne eigenes Gesetz aus; dies gilt für Schweden, wo nur das dem Sozialrecht zugehörige fürsorgerechtliche Instrumentarium eigens kodifiziert ist, ebenso wie für Dänemark wo weder ein eigenständiges Jugendstrafrecht noch ein spezialisiertes Strafverfolgungs- oder Gerichtssystem existiert und die wenigen Sonderregeln in das Straf- bzw. im Rechtspflegegesetz integriert wurden. Einen Sonderweg beschreitet hier nur Finnland, das ein eigenes Jugendstrafgesetz kennt.[7]
  • Im mitteleuropäischen Raum dominiert dagegen - mit Ausnahme der Niederlande, wo sich alle relevanten Bestimmungen auf das StGB bzw. die StPO verteilen - das Prinzip der Spezialgesetze, die auch zumeist mehr oder weniger deutlich dem Bereich des Strafrechts angegliedert sind. Eine Ausnahme ist diesbezüglich allerdings Belgien. das, wie schon erwähnt, einem dezidiert nichtstrafrechtlichen Jugendrechtskonzept folgt. Charakteristisch für die dortige Situation ist im Übrigen eine regionalpolitisch bedingte Kompetenzaufteilung zwischen der bundesstaatlichen Ebene, wo die Zuständigkeit für den interventionsrechtlichen Teil des Jugendrechts liegt, und den drei Regionen, die die Kompetenz im Bereich der Jugendwohlfahrt innehaben, was einer engen Zusammenarbeit nicht immer förderlich zu sein scheint.[8]

Im mitteleuropäischen Raum dominiert
das Prinzip der Spezialgesetze

  • Auch Frankreich zählt im weiteren Sinne zu den Ländern mit spezialgesetzlicher Regelung. Das dortige Jugendstrafrecht basiert allerdings bis heute im Wesentlichen auf einer Verordnung (Ordonnance relative l‘enfance délinquante), die von der provisorischen Regierung am 2. Februar 1945 erlassen worden war.[9] Diese ist seither allerdings häufig geändert und ergänzt worden, zuletzt in den Jahren 1993, 1995, 1996 und 2002. Schon etwas länger liegen die letzten grundlegenden Änderungen der Jugendgerichtsgesetze in Italien und Deutschland zurück; das italienische JGG wurde zuletzt in den Jahren 1988/89 grundlegend novelliert. Sehr viel jüngeren Datums ist dagegen die letzte Reform des auf das Jahr 1928 zurückgehenden österreichischen JGG. wo 2001 u.a. eine Anpassung der 1988 neu eingeführten Diversionsbestimmungen an das zwischenzeitlich auch im Erwachsenenstrafrecht implementierte Diversionsrecht vorgenommen wurde[10].
  • Ein weitreichender Umbruch steht derzeit in der Schweiz auf der Tagesordnung. Mit der gegenwärtig noch im Vorentwurfsstadium befindlichen Revision des Allgemeinen Teils des StGB sowie dem bereits als Entwurf vorliegenden eigenständigen Jugendstrafgesetz (E-JStG) würde das Land ein grundlegend neu konzipiertes, in weiten Bereichen auch zum ersten Mal ein landeseinheitliches Gesetz erhalten.[11] Damit würden die heute noch sehr verstreuten Regelungen, die zum Teil landesweit gelten (soweit es sich um materielle Bestimmungen im StGB handelt), zum Teil in kantonaler Hoheit liegen und große Systemunterschiede aufweisen.[12] Mit In-Kraft–Treten des neuen Rechts wird für das Jahr 2004 gerechnet.
  • Abweichend von kontinentaleuropäischen Rechtstraditionen stellt sich die Gesetzeslage in Großbritannien dar. Es ist, typisch für den dortigen Rechtssetzungsstil, in einer Vielzahl von Einzelgesetzen geregelt, die sich teilweise ergänzen, teilweise auch modifizieren. Die wichtigsten Akte aus neuerer Zeit sind der Criminal Justice and Public OrderA ct 1994, der Crime andDisorderA ct 1998, der Youth Justice and Criminal Evidence Act 1999 sowie der Powers of Criminal Courts (Sentencing) Act 2000; mit jedem dieser Gesetze wurden‘ jeweils neue Arten von Maßnahmen (sog. orders) eingeführt.[13] Grundlage der strafrechtlichen Intervention ist dort grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht, das zugunsten einer abgestuften Sonderbehandlung Jugendlicher proportional zu ihrem Alter modifiziert wird.

[5] Gesetz Nr. 5/2000 vom 12. Januar 2000; -siehe für weitere Einzelheiten de la Cuesta, J.L., Spanien, in: Albrecht & Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), S. 415ff.

[6] Gesetz Nr. 166/99 vom 14. September 1999; zu weiteren Einzelheiten Miranda Rodrigues, A., Portugal, in: Albrecht & Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), S. 317ff.

[7] Gesetz Nr. 262/1940 i.d.F. vom 1.9.2001, ergänzt durch die Verordnung über jugendliche Straftäter Nr. 1001/1942 i.d.F. vom‘ 01 .08.2001; darüber hinaus gibt es dort ein regional und zeitlich begrenztes Gesetz (Nr. 1066/1996) zur Erprobung der neu geschaffenen „Jugendstrafe“; Einzelheiten bei Nemitz, J. C., Finnland, in: Albrecht & Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), 5. 137ff.

[8] Vgl. zur Situation in Belgien ausführlicher Put, J., Belgien, in: Albrecht & Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), 1ff.

[9] Vgl. dazu naher Nothhafft, 5., Erziehen statt Strafen Grundlagen und Tendenzen des französischen Jugendstrafrechts, in: Dünkel et al. 1997, aaO. (Fn. 4), 5. 129ff.; Maguer, A. & Müller, S., Frankreich, in: Albrecht & Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), 5. 157ff.

[10] Vgl. Löschnig-Gspandl, M., Österreich, in.‘ Albrecht & Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), 5. 269ff.

[11] Siehe auch Baechtold, A., Schweiz, in: Dünkel et al. 1997, aaO. (Fn. 4), 5. 315ff.,‘ Schellenberger, B., Entstehungsgeschichte und Inhalt des Entwurfs zu einem neuen Jugendstrafrecht in der Schweiz, DVJJ-Journal 2000, S. 3ff.; Backmann, B. & Stump, B., Schweiz, in: Albrecht & Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), S. 361ff.

[12] Das betrifft insbes. die strafprozessualen Bestimmungen; derzeit existieren nicht weniger als 26 verschiedene kantonale und drei eidgenössische Jugendstrafverfahrensordnungen.

[13] Ausführliche Hinweise bei Herz, A., England/Wales, in: Albrecht & Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), S. 81ff.

 
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