2. Die rechtlichen Grundlagen des Jugendstrafrechts
Damit sind bereits die allgemeinen Rechtsgrundlagen des Jugendstrafrechts
angesprochen, deren Systematik und Ausgestaltung durch sehr
unterschiedliche rechtliche Traditionen bestimmt sind. Hier
haben sich in den letzten Jahren allerdings einige wesentliche
Veränderungen ergeben. So wurden beispielsweise in Südeuropa,
wo Italien lange Zeit das einzige Land war, das wie
Deutschland oder Österreich ein eigenständiges
JGG schon zum traditionellen Rechtsbestand zählen kann,
völlig neue Gesetzeswerke geschaffen, die das Jugendstrafrecht
zum Teil auf ganz neue Rechtsgrundlagen stellen. Dies meint
namentlich Spanien und Portugal.
- In Spanien, wo sich das Erfordernis einer grundlegenden
Novellierung aus dem Umstand ergab, dass das alte Recht
im Jahr 1991 vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig
erklärt worden war, ist mittlerweile ein ganz neues
Gesetz verabschiedet worden, das die strafrechtliche Verantwortung
von Minderjährigen völlig neu regelt und seit
Januar 2001 in Kraft ist.[5] Es beinhaltet sowohl einen materiellen
als auch einen verfahrens- und vollstreckungsrechtlichen
Teil. Damit ist in Spanien jetzt ein weitreichender Systemwechsel
abgeschlossen, der das Jugend-strafrecht aus dem Zivilrecht
in das allgemeine strafrechtliche System eingliedert. Vergleichbar
ist die Situation auch in Portugal, wo seit Januar
2001 ein neues Jugenderziehungsgesetz gilt,[6] das ebenfalls eine Abkehr von dem früheren,
als reines Schutzrecht konzipierten Jugendrecht darstellt
- In Griechenland dagegen gibt es bis heute kein
eigenständiges Gesetz; alle relevanten Bestimmungen
sind dort, obwohl es sich um ein von Erziehungs- und Fürsorgeprinzipien
geleitetes System handelt, im allgemeinen Teil des StGB
integriert. Auch die nordischen Länder kommen weitgehend
ohne eigenes Gesetz aus; dies gilt für Schweden, wo
nur das dem Sozialrecht zugehörige fürsorgerechtliche
Instrumentarium eigens kodifiziert ist, ebenso wie für
Dänemark wo weder ein eigenständiges Jugendstrafrecht
noch ein spezialisiertes Strafverfolgungs- oder Gerichtssystem
existiert und die wenigen Sonderregeln in das Straf- bzw.
im Rechtspflegegesetz integriert wurden. Einen Sonderweg
beschreitet hier nur Finnland, das ein eigenes Jugendstrafgesetz
kennt.[7]
- Im mitteleuropäischen Raum dominiert dagegen
- mit Ausnahme der Niederlande, wo sich alle relevanten
Bestimmungen auf das StGB bzw. die StPO verteilen - das
Prinzip der Spezialgesetze, die auch zumeist mehr oder weniger
deutlich dem Bereich des Strafrechts angegliedert sind.
Eine Ausnahme ist diesbezüglich allerdings Belgien.
das, wie schon erwähnt, einem dezidiert nichtstrafrechtlichen
Jugendrechtskonzept folgt. Charakteristisch für die
dortige Situation ist im Übrigen eine regionalpolitisch
bedingte Kompetenzaufteilung zwischen der bundesstaatlichen
Ebene, wo die Zuständigkeit für den interventionsrechtlichen
Teil des Jugendrechts liegt, und den drei Regionen, die
die Kompetenz im Bereich der Jugendwohlfahrt innehaben,
was einer engen Zusammenarbeit nicht immer förderlich
zu sein scheint.[8]
Im mitteleuropäischen Raum dominiert
das
Prinzip der Spezialgesetze
- Auch Frankreich zählt im weiteren Sinne zu
den Ländern mit spezialgesetzlicher Regelung. Das dortige
Jugendstrafrecht basiert allerdings bis heute im Wesentlichen
auf einer Verordnung (Ordonnance relative l‘enfance
délinquante), die von der provisorischen Regierung
am 2. Februar 1945 erlassen worden war.[9]
Diese ist seither allerdings häufig geändert und
ergänzt worden, zuletzt in den Jahren 1993, 1995, 1996
und 2002. Schon etwas länger liegen die letzten grundlegenden
Änderungen der Jugendgerichtsgesetze in Italien und
Deutschland zurück; das italienische JGG wurde zuletzt
in den Jahren 1988/89 grundlegend novelliert. Sehr viel
jüngeren Datums ist dagegen die letzte Reform des auf
das Jahr 1928 zurückgehenden österreichischen
JGG. wo 2001 u.a. eine Anpassung der 1988 neu eingeführten
Diversionsbestimmungen an das zwischenzeitlich auch im Erwachsenenstrafrecht
implementierte Diversionsrecht vorgenommen wurde[10].
- Ein weitreichender Umbruch steht derzeit in der Schweiz
auf der Tagesordnung. Mit der gegenwärtig noch
im Vorentwurfsstadium befindlichen Revision des Allgemeinen
Teils des StGB sowie dem bereits als Entwurf vorliegenden
eigenständigen Jugendstrafgesetz (E-JStG) würde
das Land ein grundlegend neu konzipiertes, in weiten Bereichen
auch zum ersten Mal ein landeseinheitliches Gesetz erhalten.[11] Damit würden die heute noch sehr
verstreuten Regelungen, die zum Teil landesweit gelten (soweit
es sich um materielle Bestimmungen im StGB handelt), zum
Teil in kantonaler Hoheit liegen und große Systemunterschiede
aufweisen.[12] Mit In-Kraft–Treten des neuen
Rechts wird für das Jahr 2004 gerechnet.
- Abweichend von kontinentaleuropäischen Rechtstraditionen
stellt sich die Gesetzeslage in Großbritannien
dar. Es ist, typisch für den dortigen Rechtssetzungsstil,
in einer Vielzahl von Einzelgesetzen geregelt, die sich
teilweise ergänzen, teilweise auch modifizieren. Die
wichtigsten Akte aus neuerer Zeit sind der Criminal Justice
and Public OrderA ct 1994, der Crime andDisorderA ct 1998,
der Youth Justice and Criminal Evidence Act 1999 sowie der
Powers of Criminal Courts (Sentencing) Act 2000; mit jedem
dieser Gesetze wurden‘ jeweils neue Arten von Maßnahmen
(sog. orders) eingeführt.[13]
Grundlage der strafrechtlichen Intervention ist dort grundsätzlich
das Erwachsenenstrafrecht, das zugunsten einer abgestuften
Sonderbehandlung Jugendlicher proportional zu ihrem Alter
modifiziert wird.
[5]
Gesetz Nr. 5/2000 vom 12. Januar 2000; -siehe für weitere
Einzelheiten de la Cuesta, J.L., Spanien, in: Albrecht &
Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), S. 415ff. [6]
Gesetz Nr. 166/99 vom 14. September 1999; zu weiteren Einzelheiten
Miranda Rodrigues, A., Portugal, in: Albrecht & Kilchling
2002, aaO. (Fn. 4), S. 317ff. [7]
Gesetz Nr. 262/1940 i.d.F. vom 1.9.2001, ergänzt durch
die Verordnung über jugendliche Straftäter Nr. 1001/1942
i.d.F. vom‘ 01 .08.2001; darüber hinaus gibt es
dort ein regional und zeitlich begrenztes Gesetz (Nr. 1066/1996)
zur Erprobung der neu geschaffenen „Jugendstrafe“;
Einzelheiten bei Nemitz, J. C., Finnland, in: Albrecht &
Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), 5. 137ff. [8]
Vgl. zur Situation in Belgien ausführlicher Put, J.,
Belgien, in: Albrecht & Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4),
1ff. [9]
Vgl. dazu naher Nothhafft, 5., Erziehen statt Strafen Grundlagen
und Tendenzen des französischen Jugendstrafrechts, in:
Dünkel et al. 1997, aaO. (Fn. 4), 5. 129ff.; Maguer,
A. & Müller, S., Frankreich, in: Albrecht & Kilchling
2002, aaO. (Fn. 4), 5. 157ff. [10]
Vgl. Löschnig-Gspandl, M., Österreich, in.‘
Albrecht & Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), 5. 269ff. [11]
Siehe auch Baechtold, A., Schweiz, in: Dünkel et al.
1997, aaO. (Fn. 4), 5. 315ff.,‘ Schellenberger, B.,
Entstehungsgeschichte und Inhalt des Entwurfs zu einem neuen
Jugendstrafrecht in der Schweiz, DVJJ-Journal 2000, S. 3ff.;
Backmann, B. & Stump, B., Schweiz, in: Albrecht &
Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), S. 361ff. [12]
Das betrifft insbes. die strafprozessualen Bestimmungen; derzeit
existieren nicht weniger als 26 verschiedene kantonale und
drei eidgenössische Jugendstrafverfahrensordnungen. [13]
Ausführliche Hinweise bei Herz, A., England/Wales, in:
Albrecht & Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), S. 81ff.
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