3. Allgemeine Grundprinzipien und Zielsetzungen
Was die allgemeinen Grundprinzipien und Zielsetzungen des
heutigen Jugend(straf)rechts anbetrifft, so tritt die neoklassizistische
Trendwende in Großbritannien so markant wie
nirgendwo sonst in Europa zutage.
Im Zuge der aufkommenden Kritik am Behandlungsstrafrecht
waren dort 1982 zunächst die zeitlich unbestimmten Strafen
abgeschafft, Straflängen verkürzt und Kriterien
zur Einschränkung von Freiheitsstrafen eingeführt
worden[14].
Besonders interessant ist an dieser Stelle
der direkte Vergleich mit Schweden,[17] einem
der weiteren Länder, die den Behandlungsgedanken
zunächst konsequenter umgesetzt hatten als andere und
die spätere neoklassische Gegenbewegung ebenfalls entscheidend
mitgeprägt haben.[18]
Vergleichbar ist die Situation auch in Dänemark,
obgleich die neoklassische Ideologie den Zenit schon weiter
überschritten zu haben scheint[20].
Galt auch dort die Abschaffung der unbestimmten Freiheitsstrafe
lange Zeit als sichtbarstes Zeichen postmoderner Jugendkriminalpolitik,
so lebt das Behandlungsziel in Gestalt einer neuen „Jugendsanktion“,[21] die aus einer strukturierten sozialpädagogischen
Behandlung unter teilweisem Freiheitsentzug besteht, wieder
auf; diese Maßnahme zeichnet sich wieder durch ihre
variable, nicht im Voraus festgelegte Dauer aus. Noch etwas stärker im Vordergrund stehen Schutz, Fürsorge
und Erziehung in den Niederlanden.[22] Auch wenn Jugendliche heute stärker
als früher für ihr Verhalten haftbar gemacht werden
sollen, ist das Jugendstrafrecht immer noch stark von pädagogischen
Grundsätzen geprägt
Auch in Österreich gilt ein klarer gesetzlicher
Vorrang der Spezialprävention;[24] generalpräventive Erwägungen dürfen
nur ausnahmsweise angestellt werden.
Die Problematik der reinen Erziehungsmodelle wird am
Beispiel Griechenlands deutlich. Dass der Jugendliche
dort nicht ‘bestraft‘ wird, wirkt sich nämlich
an unterschiedlichen Stellen zu seinem Nachteil aus:
mehr ››
Änhnliche Gerechtigkeitsprobleme werden – legt
man den Blickwinkel eines strengen Proportionalitätsdenkens zugrunde – auch
in der Schweiz offenbar. Dort gilt
bekanntlich nach wie vor das Prinzip des Vorrangs und der
Ausschließlichkeit
der Maßnahme vor der Strafe. mehr ›› Die Subsidiarität der Strafe gilt ebenso in Belgien.
Selbst bei schwerwiegenden Straftaten soll Bestrafung dort
vermieden
werden (auch wenn es Ausnahmen gibt). Jugendwohlfahrt -grundsätzlich
als freiwillige Hilfe ausgestaltet und Intervention nach strafbarem
Verhalten als unfreiwillige Hilfe können aber, anders als
im gegenwärtigen Schweizer Modell, ineinander greifen.
Auch in Südeuropa dominieren ganz eindeutig
die spezial-präventiv ausgerichteten Erziehungsmodelle.
Allerdings versucht man in Italien, Spanien und Portugal, Auswirkungen
zu Lasten der Jugendlichen, wie sie z.B. in Griechenland auftreten,
zu vermeiden.
[14]
Einen breiten geschichtlichen Uberblick gibt Graham, J., England/Wales,
in: Dünkel et al. 1997, aaO. (Fn. 4), S. 101ff. [17]
Siehe ausführlicher Haverkamp. R.. Schweden, in: Albrecht
& Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), S. 337ff. [18]
Siehe schon Jareborg, N. & von Hirsch, A., Neoklassizismus
in der skandinavischen Kriminalpolitik, in: Eser, A. et al.
(Hrsg.), Neuere Tendenzen der Kriminalpolitik. Freiburg 1987,
S. 35ff. [20]
Zu dieser Bewertung kommt Cornils, K., Dänemark, in:
Albrecht & Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), S. 27ff. [21]
Weitere Einzelheiten bei Cornils, K., aaO. (Fn. 20), S. 42ff.
[22]
Hierzu ausführlicher van Kalmthout, A. & Vlaardingerbroek,
P., Niederlande, in: Dünkel et al: 1997, aaO. (Fn. 4),
5. 227ff.; van Kalmthout, A., Niederlande, in: Albrecht &
Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), S. 225ff. [24]
Siehe auch Jesionek, U., Österreich, in: Dünkel
er al. 1997, aaO. (Fa. 4), 5. 269ff.; Löschig-Gspandl,
M., aaO. (Fn. 10).
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