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Jugendkriminalität › Internationaler VergleichKilchling

3. Allgemeine Grundprinzipien und Zielsetzungen

Was die allgemeinen Grundprinzipien und Zielsetzungen des heutigen Jugend(straf)rechts anbetrifft, so tritt die neoklassizistische Trendwende in Großbritannien so markant wie nirgendwo sonst in Europa zutage.
Im Zuge der aufkommenden Kritik am Behandlungsstrafrecht waren dort 1982 zunächst die zeitlich unbestimmten Strafen abgeschafft, Straflängen verkürzt und Kriterien zur Einschränkung von Freiheitsstrafen eingeführt worden[14].

Besonders interessant ist an dieser Stelle der direkte Vergleich mit Schweden,[17] einem der weiteren Länder, die den Behandlungsgedanken zunächst konsequenter umgesetzt hatten als andere und die spätere neoklassische Gegenbewegung ebenfalls entscheidend mitgeprägt haben.[18]

Vergleichbar ist die Situation auch in Dänemark, obgleich die neoklassische Ideologie den Zenit schon weiter überschritten zu haben scheint[20]. Galt auch dort die Abschaffung der unbestimmten Freiheitsstrafe lange Zeit als sichtbarstes Zeichen postmoderner Jugendkriminalpolitik, so lebt das Behandlungsziel in Gestalt einer neuen „Jugendsanktion“,[21] die aus einer strukturierten sozialpädagogischen Behandlung unter teilweisem Freiheitsentzug besteht, wieder auf; diese Maßnahme zeichnet sich wieder durch ihre variable, nicht im Voraus festgelegte Dauer aus.

Noch etwas stärker im Vordergrund stehen Schutz, Fürsorge und Erziehung in den Niederlanden.[22] Auch wenn Jugendliche heute stärker als früher für ihr Verhalten haftbar gemacht werden sollen, ist das Jugendstrafrecht immer noch stark von pädagogischen Grundsätzen geprägt

Auch in Österreich gilt ein klarer gesetzlicher Vorrang der Spezialprävention;[24] generalpräventive Erwägungen dürfen nur ausnahmsweise angestellt werden. 

Die Problematik der reinen Erziehungsmodelle wird am Beispiel Griechenlands deutlich. Dass der Jugendliche dort nicht ‘bestraft‘ wird, wirkt sich nämlich an unterschiedlichen Stellen zu seinem Nachteil aus:

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Änhnliche Gerechtigkeitsprobleme werden – legt man den Blickwinkel eines strengen  Proportionalitätsdenkens zugrunde – auch in der Schweiz offenbar. Dort gilt bekanntlich nach wie vor das Prinzip des Vorrangs und der Ausschließlichkeit der Maßnahme vor der Strafe. mehr ››

Die Subsidiarität der Strafe gilt ebenso in Belgien. Selbst bei schwerwiegenden Straftaten soll Bestrafung dort vermieden werden (auch wenn es Ausnahmen gibt). Jugendwohlfahrt -grundsätzlich als freiwillige Hilfe ausgestaltet und Intervention nach strafbarem Verhalten als unfreiwillige Hilfe können aber, anders als im gegenwärtigen Schweizer Modell, ineinander greifen.

Auch in Südeuropa dominieren ganz eindeutig die spezial-präventiv ausgerichteten Erziehungsmodelle. Allerdings versucht man in Italien, Spanien und Portugal, Auswirkungen zu Lasten der Jugendlichen, wie sie z.B. in Griechenland auftreten, zu vermeiden.


[14] Einen breiten geschichtlichen Uberblick gibt Graham, J., England/Wales, in: Dünkel et al. 1997, aaO. (Fn. 4), S. 101ff.

[17] Siehe ausführlicher Haverkamp. R.. Schweden, in: Albrecht & Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), S. 337ff.

[18] Siehe schon Jareborg, N. & von Hirsch, A., Neoklassizismus in der skandinavischen Kriminalpolitik, in: Eser, A. et al. (Hrsg.), Neuere Tendenzen der Kriminalpolitik. Freiburg 1987, S. 35ff.

[20] Zu dieser Bewertung kommt Cornils, K., Dänemark, in: Albrecht & Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), S. 27ff.

[21] Weitere Einzelheiten bei Cornils, K., aaO. (Fn. 20), S. 42ff.

[22] Hierzu ausführlicher van Kalmthout, A. & Vlaardingerbroek, P., Niederlande, in: Dünkel et al: 1997, aaO. (Fn. 4), 5. 227ff.; van Kalmthout, A., Niederlande, in: Albrecht & Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), S. 225ff.

[24] Siehe auch Jesionek, U., Österreich, in: Dünkel er al. 1997, aaO. (Fa. 4), 5. 269ff.; Löschig-Gspandl, M., aaO. (Fn. 10).


 
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