4. Geltungsbereich
Weitaus größere praktische Auswirkungen haben
daher die sehr signifikanten Unterschiede bei den Altersgrenzen,
die den Geltungsbereich des Jugend(straf)rechts und der in
seinem Kontext verfügbaren Reaktionsinstrumente maßgeblich
bestimmen.
Dabei ist die Bandbreite im Hinblick auf das Mindestalter
erwartungsgemäß größer; denn die volle
Strafmündigkeit tritt fast überall mit Vollendung
des 18. Lebensjahres ein. Wesentliche Unterschiede gibt es
auch hinsichtlich der Frage, in wieweit für Ältere,
seien sie nun als Heranwachsende oder junge Erwachsene bezeichnet,
noch (partielle) Sonderregeln gelten.
Einen Sonderfall stellt in diesem Bereich ganz sicher
Belgien dar, wo strafrechtliche Interventionen erst
ab 16 Jahren möglich sind.
Ein Jahr früher, nämlich mit 15 Jahren,
setzt die (jugend)strafrechtliche Verantwortung in den skandinavischen
Staaten ein. In Schweden und Finnland gelten Sonderregeln
u. a. bei der Strafzumessung auch für Heranwachsende
zwischen 18 und 21 Jahren, in Dänemark sogar bis zur
Vollendung des 23. Lebensjahres. Interessant ist in Skandinavien
im Übrigen, dass sowohl in Schweden wie auch in Finnland
bereits ältere Kinder ab 12 Jahren in den Täter-Opfer-Ausgleich
einbezogen werden.[30]
Neben Deutschland zählen Italien, Spanien
und Österreich zu der recht kleinen Gruppe von
Ländern,
in denen die relative Strafmündigkeit in der Altersspanne
zwischen 14 und 18 Jahren liegt.
Frankreich gehört zu den Ländern,
in denen die strafrechtliche Verantwortlichkeit schon früher
als mit vierzehn beginnt. Für erzieherische Maßnahmen,
die keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Kindes oder
Jugendlichen voraussetzen, gibt es, wie z.B. auch im Nachbarland
Belgien und anderen Ländern, keine gesetzlich normierte
untere Altersgrenze.
In
Irland und der Schweiz liegt die Grenze der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit
bei 7 Jahren Noch ein Jahr früher, nämlich mit dem 12. Geburtstag,
beginnt der strafrechtliche Ernst des Lebens für die
Jugendlichen in den Niederlanden. Auch Heranwachsende
zwischen 18 und unter 21 Jahren können in Anbetracht ihrer Persönlichkeit
oder der Tatumstände noch wie Minderjährige behandelt
werden.
Der Geltungsbereich des neuen Jugendrechts in Portugal
beginnt ebenfalls mit 12 Jahren, endet aber bereits
mit Vollendung des 16. Lebensjahres, mit welcher bereits die
normale strafrechtliche Verantwortung einsetzt; das ist sogar
noch früher als in den als vergleichsweise punitiv bekannten
Rechtsordnungen von England und Wales. Der ursprüngliche
Plan der Regierung, ein ergänzendes Sonderstrafrecht
für Heranwachsende (für 16- bis 20-Jährige)
zu implementieren, ist im Parlament vorerst gescheitert. In England und Wales liegt die Grenze der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit derzeit bei 10 Jahren. Ab einem
Alter von 17 Jahren stehen die Jugendlichen dann Erwachsenen
weitgehend
gleich; das betrifft vor allem die Möglichkeit von Zwangsmaßnahmen
und Untersuchungshaft in normalen Gefängnissen bzw. Untersuchungshaftanstalten
für Erwachsene.
Das derzeit niedrigste Mindestalter gilt schließlich
in Irland und der Schweiz, wo die strafrechtliche
Verantwortlichkeit bereits mit dem 7. Lebensjahr eintritt.
Der
Entwurf für das neue Schweizer Jugendstrafgesetz sieht
für die Zukunft allerdings eine Anhebung auf 10 Jahre
vor.
[30]
Ausführlicher zu Mediation, TOA und Wiedergutmachung
Kilchling, M., Vergleichende Perspektiven, in: Albrecht &
Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), S. 475ff, 5. 516ff. |