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Jugendkriminalität › Internationaler VergleichKilchling

4. Geltungsbereich

Weitaus größere praktische Auswirkungen haben daher die sehr signifikanten Unterschiede bei den Altersgrenzen, die den Geltungsbereich des Jugend(straf)rechts und der in seinem Kontext verfügbaren Reaktionsinstrumente maßgeblich bestimmen.

Dabei ist die Bandbreite im Hinblick auf das Mindestalter erwartungsgemäß größer; denn die volle Strafmündigkeit tritt fast überall mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Wesentliche Unterschiede gibt es auch hinsichtlich der Frage, in wieweit für Ältere, seien sie nun als Heranwachsende oder junge Erwachsene bezeichnet, noch (partielle) Sonderregeln gelten.

Einen Sonderfall stellt in diesem Bereich ganz sicher Belgien dar, wo strafrechtliche Interventionen erst ab 16 Jahren möglich sind.

Ein Jahr früher, nämlich mit 15 Jahren, setzt die (jugend)strafrechtliche Verantwortung in den skandinavischen Staaten ein. In Schweden und Finnland gelten Sonderregeln u. a. bei der Strafzumessung auch für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren, in Dänemark sogar bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Interessant ist in Skandinavien im Übrigen, dass sowohl in Schweden wie auch in Finnland bereits ältere Kinder ab 12 Jahren in den Täter-Opfer-Ausgleich einbezogen werden.[30]

Neben Deutschland zählen Italien, Spanien und Österreich zu der recht kleinen Gruppe von Ländern, in denen die relative Strafmündigkeit in der Altersspanne zwischen 14 und 18 Jahren liegt.

Frankreich gehört zu den Ländern, in denen die strafrechtliche Verantwortlichkeit schon früher als mit vierzehn beginnt. Für erzieherische Maßnahmen, die keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Kindes oder Jugendlichen voraussetzen, gibt es, wie z.B. auch im Nachbarland Belgien und anderen Ländern, keine gesetzlich normierte untere Altersgrenze.

In Irland und der Schweiz liegt die Grenze der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei 7 Jahren

Noch ein Jahr früher, nämlich mit dem 12. Geburtstag, beginnt der strafrechtliche Ernst des Lebens für die Jugendlichen in den Niederlanden. Auch Heranwachsende zwischen 18 und unter 21 Jahren können in Anbetracht ihrer Persönlichkeit oder der Tatumstände noch wie Minderjährige behandelt werden.

Der Geltungsbereich des neuen Jugendrechts in Portugal beginnt ebenfalls mit 12 Jahren, endet aber bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres, mit welcher bereits die normale strafrechtliche Verantwortung einsetzt; das ist sogar noch früher als in den als vergleichsweise punitiv bekannten Rechtsordnungen von England und Wales. Der ursprüngliche Plan der Regierung, ein ergänzendes Sonderstrafrecht für Heranwachsende (für 16- bis 20-Jährige) zu implementieren, ist im Parlament vorerst gescheitert.

In England und Wales liegt die Grenze der strafrechtlichen Verantwortlichkeit derzeit bei 10 Jahren. Ab einem Alter von 17 Jahren stehen die Jugendlichen dann Erwachsenen weitgehend gleich; das betrifft vor allem die Möglichkeit von Zwangsmaßnahmen und Untersuchungshaft in normalen Gefängnissen bzw. Untersuchungshaftanstalten für Erwachsene.

Das derzeit niedrigste Mindestalter gilt schließlich in Irland und der Schweiz, wo die strafrechtliche Verantwortlichkeit bereits mit dem 7. Lebensjahr eintritt. Der Entwurf für das neue Schweizer Jugendstrafgesetz sieht für die Zukunft allerdings eine Anhebung auf 10 Jahre vor.


[30] Ausführlicher zu Mediation, TOA und Wiedergutmachung Kilchling, M., Vergleichende Perspektiven, in: Albrecht & Kilchling 2002, aaO. (Fn. 4), S. 475ff, 5. 516ff.

 
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