5. Sanktion oder Diversion
Was die Sanktionen und ihre Zumessung bei Jugendlichen anbetrifft,
so scheint europaweit, auch wenn die Begründungen hierfür
im Detail differieren, immer noch weithin Konsens darin
zu herrschen, dass bei jugendlichen Straftätern im Vergleich
zum Erwachsenenrecht größere Zurückhaltung sowohl
hinsichtlich der Verhängung von Freiheitsstrafen überhaupt
als auch hinsichtlich ihrer Dauer geboten ist. Sie sollte soweit
wie möglich vermieden und nur in besonders qualifizierten
Fällen in Betracht gezogen werden.[32]
In vielen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen[35] wurde der Freiheitsentzug
in den letzten Jahren und Jahrzehnten Stück für
Stück eingeschränkt.
Er gilt fast durchweg als
Ultima Ratio oder – wie namentlich in Italien
– sogar als extrema ratio.
Und es wurde eine Vielzahl von Substituten entwickelt,
die teilweise sogar deutlich über die herkömmliche
Bewährung mit Bewährungsaufsicht hinausgehen,
insbesondere verschiedene Formen von Halbfreiheit, kontrollierter
Freiheit und Intensivüberwachung bis hin zur elektronischen
Kontrolle.
Aus dem allgemeinen Rahmen fällt allerdings auch
hier England und Wales, wo die Freiheitsstrafe entgegen
dem sonstigen europäischen Trend ausgeweitet wurde.[36]
Ganz generell spielt die Diversion heute
in den meisten Ländern eine – wenn nicht die –
herausragende Rolle als jugend-adäquate Reaktionsform.
Allerdings gibt es auch in diesem Bereich deutliche Unterschiede.
Anders als etwa in Deutschland, Österreich und der Schweiz
sind Diversionsmaßnahmen – und damit außergerichtliche
‘Sanktionen‘ – namentlich in den Niederlanden
nicht nur (und nicht erst) auf der staatsanwaltlichen Ebene,
sondern bereits im Vorfeld durch die Polizei möglich.
Auch in Dänemark gibt es eine von anderen Modellen
abweichende Form der Diversion.
Danach wird der Fall nicht einfach geschlossen, sondern an
die Sozialbehörden überwiesen, die dann über weitere
geeignete Maßnahmen entscheiden können.
Eine grundlegende Neuausrichtung hat die Diversion im Übrigen
in England erfahren. Auch dort ist die Polizei im
Zuge ihrer im Vergleich zu Deutschland wesentlich weiter
reichenden
Kompetenzen Hauptträger der Diversion.
Kritiker dieses neuen Diversionssystems weisen darauf
hin, dass es unausweichlich zu einer verstärkten Kriminalisierung
jugendlicher Straftäter führen werde, da ihnen im
Falle eines Verstoßes gegen Anordnungen des YOTs oder
wiederholter Gesetzesverstöße vergleichbar dem amerikanischen
„three strikes“-Prinzip gesetzlich vorgeschriebene
Konsequenzen drohten.[39]
Daran wird sehr deutlich, dass auch das Diversionssystem nicht
von der repressiven Grundtendenz der neueren englischen Kriminalpolitik
ausgespart blieb.
[32]
Weitere Einzelheiten bei Kilchling, M., aaO. (Fn. 30), 5.
493ff. [35]
Ausführlich zu den freiheitsentziehenden Sanktionen und
anderen Formen kurzzeitigen Freiheitsentzuges auch Dünkel,
F., Jugendstrafrechtlich in Europa – Entwicklungstendenzen.
und Perspektiven, in: ders. et al. 1997, aaO. (Fa. 4), 5.
565ff., S. 606ff., S. 616ff. [36]
Dezidiert kritisch Herz, A .‚ aaO. (Fn. 13), m.w.Hinw.
[39]
So kann es z.B. zur Verhängung von community orders bis
hin zu Haftstrafen kommen, vgl. Evans, R. & Puech, K.,
Reprimands and Warnings: Populist Punitiveness or Restorative
Justice? Criminal Lau Review 2001, S. 794f.
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