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Jugendkriminalität › Internationaler VergleichKilchling

5. Sanktion oder Diversion

Was die Sanktionen und ihre Zumessung bei Jugendlichen anbetrifft, so scheint europaweit, auch wenn die Begründungen hierfür im Detail differieren, immer noch weithin Konsens darin zu herrschen, dass bei jugendlichen Straftätern im Vergleich zum Erwachsenenrecht größere Zurückhaltung sowohl hinsichtlich der Verhängung von Freiheitsstrafen überhaupt als auch hinsichtlich ihrer Dauer geboten ist. Sie sollte soweit wie möglich vermieden und nur in besonders qualifizierten Fällen in Betracht gezogen werden.[32]

In vielen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen[35] wurde der Freiheitsentzug in den letzten Jahren und Jahrzehnten Stück für Stück eingeschränkt.
Er gilt fast durchweg als Ultima Ratio oder – wie namentlich in Italien – sogar als extrema ratio.

Und es wurde eine Vielzahl von Substituten entwickelt, die teilweise sogar deutlich über die herkömmliche Bewährung mit Bewährungsaufsicht hinausgehen, insbesondere verschiedene Formen von Halbfreiheit, kontrollierter Freiheit und Intensivüberwachung bis hin zur elektronischen Kontrolle.

Aus dem allgemeinen Rahmen fällt allerdings auch hier England und Wales, wo die Freiheitsstrafe entgegen dem sonstigen europäischen Trend ausgeweitet wurde.[36]

Ganz generell spielt die Diversion heute in den meisten Ländern eine – wenn nicht die – herausragende Rolle als jugend-adäquate Reaktionsform. Allerdings gibt es auch in diesem Bereich deutliche Unterschiede. Anders als etwa in Deutschland, Österreich und der Schweiz sind Diversionsmaßnahmen – und damit außergerichtliche ‘Sanktionen‘ – namentlich in den Niederlanden nicht nur (und nicht erst) auf der staatsanwaltlichen Ebene, sondern bereits im Vorfeld durch die Polizei möglich.

Auch in Dänemark gibt es eine von anderen Modellen abweichende Form der Diversion.
Danach wird der Fall nicht einfach geschlossen, sondern an die Sozialbehörden überwiesen, die dann über weitere geeignete Maßnahmen entscheiden können.

Eine grundlegende Neuausrichtung hat die Diversion im Übrigen in England erfahren. Auch dort ist die Polizei im Zuge ihrer im Vergleich zu Deutschland wesentlich weiter reichenden Kompetenzen Hauptträger der Diversion.

Kritiker dieses neuen Diversionssystems weisen darauf hin, dass es unausweichlich zu einer verstärkten Kriminalisierung jugendlicher Straftäter führen werde, da ihnen im Falle eines Verstoßes gegen Anordnungen des YOTs oder wiederholter Gesetzesverstöße vergleichbar dem amerikanischen „three strikes“-Prinzip gesetzlich vorgeschriebene Konsequenzen drohten.[39] Daran wird sehr deutlich, dass auch das Diversionssystem nicht von der repressiven Grundtendenz der neueren englischen Kriminalpolitik ausgespart blieb.


[32] Weitere Einzelheiten bei Kilchling, M., aaO. (Fn. 30), 5. 493ff.

[35] Ausführlich zu den freiheitsentziehenden Sanktionen und anderen Formen kurzzeitigen Freiheitsentzuges auch Dünkel, F., Jugendstrafrechtlich in Europa – Entwicklungstendenzen. und Perspektiven, in: ders. et al. 1997, aaO. (Fa. 4), 5. 565ff., S. 606ff., S. 616ff.

[36] Dezidiert kritisch Herz, A .‚ aaO. (Fn. 13), m.w.Hinw.

[39] So kann es z.B. zur Verhängung von community orders bis hin zu Haftstrafen kommen, vgl. Evans, R. & Puech, K., Reprimands and Warnings: Populist Punitiveness or Restorative Justice? Criminal Lau Review 2001, S. 794f.

 
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