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Jugendkriminalität › Internationaler VergleichKilchling

6. Ausblick

Betrachtet man die rechtspolitischen Reformtendenzen der letzten Jahre, so lässt sich international gleichwohl kein einheitlicher Trend in Richtung einer Verschärfung erkennen.

Nicht selten ist es weniger die konkrete Politik, sondern eher die Rhetorik, die sich verschärft hat.

Ungeachtet solcher landesspezifischer Entwicklungen lässt sich als allgemeiner Trend der letzten Jahre ein allgemeiner Bewusstseinswandel mit Blick auf das Verständnis von Jugendkriminalität und die Zielsetzungen des Jugendstrafrechts erkennen. Weitgehend überholt hat sich dabei wohl die Annahme, alle auffällig gewordenen (Kinder und) Jugendlichen bedürften einer Erziehung mit strafrechtlichen Mitteln. Die Entwicklung geht hier eindeutig in Richtung auf mehr Individualisierung.

Dabei richtet sich die Aufmerksamkeit zunehmend auf bestimmte Problemgruppen, zu denen vor allem resistente, vielfach auffällige Extremtäter zählen. Für sie ist der Wind zweifellos rauer geworden während für die  Normaltäter vielfältige neue, zumeist moderate Interventionsformen entwickelt wurden, die im weitesten Sinne der Diversion zuzurechnen sind. Und die Dynamik der Diversionsbewegung hat in den meisten Ländern auch zu einer deutlichen Ausweitung ihres Anwendungsbereiches geführt. Sie hat längst den Bereich der Bagatellkriminalität hinter sich gelassen und bezieht darüber hinaus auch solche Jugendlichen mit ein, die weit davon entfernt sind, Ersttäter zu sein.

Nicht selten wurden für diesen Personenkreis auch jenseits der Diversion ganz neue diversionsähnliche Reaktionsinstrumente geschaffen mit dem Ziel, sie von einer Haftstrafe fernzuhalten. Zu benennen sind hier namentlich die skandinavischen Länder Dänemark, Schweden und Finnland, die vor einigen Jahren neuartige Jugendsanktionen im Grenzbereich zwischen Diversion und Probation eingeführt haben.

Allgemeiner Bewusstseinswandel mit Blick auf
das Verständnis von Jugendkriminalität erkennbar

Die Art einer maßgeblich durch Tages- bzw. Medienaktualitäten geprägten Ad-hoc-Gesetzgebung, an der sich jüngst auch der französische Gesetzgeber zu orientieren scheint,[43] findet ihren auffälligsten Kontrast in der Reform des Jugendstrafrechts in der Schweiz. Dort ist man aufgrund eines sehr langwierigen, maßgeblich von Experten beeinflussten Gesetzgebungsverfahrens ganz augenscheinlich resistenter gegen kurzfristige Verschärfungstendenzen. Dies zeigt sich an der bevorstehenden Heraufsetzung des Strafmündigkeitsalters von 7 auf 10 Jahre ebenso wie an der Beibehaltung bestimmter Sonderregeln für die bis zu 25-Jährigen Jungerwachsenen.

Eine lnnovation, die mehr im organisatorisch-institutionellen Bereich angesiedelt und hier ebenfalls ausdrücklich zu erwähnen ist, kommt ursprünglich aus Frankreich. Mit den sog. Maisons de Justice wurde dort ein neuartiger Verbund von Einrichtungen geschaffen, der über den veränderten organisationellen Rahmen hinaus auch eine inhaltliche Neuausrichtung (jugend)strafrechtlicher Interventionsmaßnahmen bewirkt.[44]

Damit wurde ein Reformimpuls geschaffen, der über Frankreich hinausgeht und mittlerweile auch in einigen anderen Ländern aufgegriffen wird. So waren die Maisons de Justice mindestens zum Teil auch Vorbild für das Haus des Jugendrechts in Stuttgart[45] und das stärker inhaltlich orientierte Cottbusser  Jugendrechtshaus;[46] für die nachbarschaftlichen Justizbüros in den Niederlanden[47] gilt das sicherlich ebenso.

Immer noch wachsende Bedeutung kommt schließlich in den meisten Ländern auch den sozialen Diensten zu. Diese haben im Jugendstrafrecht schon traditionell eine wichtige Rolle; sie sorgen nicht nur für die Einbindung sozialpädagogischen Fachwissens, sondern stellen auch die notwendige Verbindung zur nichtstrafrechtlich orientierten Jugendwohlfahrt sicher.

Soziale Dienste spielen im Jugendstrafrecht traditionell eine wichtige Rolle

Über die klassische Bewährungshilfe bzw. -aufsicht hinaus sind diese Dienste wie z.B. in Österreich oder Spanien auch Träger des Täter-Opfer-Ausgleichs. Neuerdings gibt es allerdings auch Versuche, diese mehr in klassische Kontrollaufgaben einzubinden. 

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass mittlerweile in vielen Ländern ein lebhafter öffentlicher Diskurs über Kriminalität im Allgemeinen und Jugendkriminalität im Besonderen geführt wird.

Vor diesem Hintergrund erscheint die zunehmende Politisierung der Kriminalpolitik wahrscheinlich ebenso unvermeidlich wie unumkehrbar. Davon bleibt auch das Jugendstrafrecht nicht ausgenommen.

Es ist daher die besondere Verantwortung von Wissenschaft und Praxis, ihre Erkenntnisse in den öffentlichen Diskurs einzubringen und damit dazu beizutragen, die Rechtspolitik in rationalen Bahnen zu halten.

Hierfür sind das Gutachten und die Erörterungen des Juristentages [48] ebenso wie der Entwurf der DVJJ eine überaus wichtige Grundlage.


[42] Im Februar 1993 hatten zwei Zehnjährige den zweijährigen James Bulger aus einem – videoüberwachten (!) – Einkaufszentrum entführt und anschließend ermordet. Die Medienberichterstattung wurde auch vom EGMR scharf kritisiert. Weitere Hinweise dazu bei Herz, A., aaO. (Fa. 13), 5. 85 u. 103.

[43] Berichten der Badischen Zeitung und der Frankfurter Rundschau vom 10.08.2002 zufolge ging dem bereits kurz nach dem Amtsantritt der neuen französischen Regierung verabschiedeten „Gesetz zur Orientierung und Programmierung der Justiz ‚ das u.a. Verschärfungen des Jugendstrafrechts enthält, keine Expertenanhörung, sondern lediglich ein kurzer Informationsbesuch des Justizministers bei seinem Londoner Amtskollegen voraus. Das Gesetz (texte adopté no. 24) ist mit Begründung unter www.assemblee-nationale.fr/12/taJtaOO24.asp abruf bar.

[44] Siehe dazu die Hinweise bei Maguer, A. & Müller, S., aaO. (Fn. 9) sowie ergänzend Crawford, A., Justice de proximité – The growth of ‘houses of justice‘ and victim/offender mediation in France: A very unfrench legal response, Social & Legal Studies 9 (2000), S. 29ff.; Henrion, H., Die französischen Häuser der Justiz und des Rechts – Ein neuer Ort für die Regulierung von Kleinkriminalität, MSchrKrim 85 (2002), 5. 171ff.

[45] Rudat, R., Haus des Jugendrechts Stuttgart, in: Berliner Forum Gewaltprävention, Sondernummer 4 (2001), 5. 55ff.; Feuerhelm, W., Neue Wege im Jugendstrafverfahren - Das Pilotprojekt „Haus des Jugendrechts“ in Stuttgart Bad Cannstadt, DVJJ-Journol 2000, 5. 139ff

[46] Arlt, A. & Hering-Ebbinghaus, H., Cottbusser Jugendrechtshaus e. V., in: Berliner Forum Gewaltprävention, Sondernummer 4 (2001), S., 87ff.; von Hasseln S., Das Jugendrechtshaus 2000 –Orientierungsstäztefürjunge Menschen in der sozialen Stadt des 21. Jahrhunderts, DVJJ-Journal 2001, S. 150ff.; vgl. auch die kontroversen Diskussionsbeiträge von Höynck, T. ‚ Das Jugendrechtshaus - neuer Akteur der Kriminalpolitik, NK 2002, S. 28ff. und von Rasseln, 5.: Jugendrechtshäuser - Demokratieschulen und Orientierungsstätten für junge Menschen in der interkulturellen Kommune des 21. Jahrhunderts, NK 2002, S., 50ff. sowie die Reportage von Kahlweit, C. in der Süddeutschen Zeitung vom 29.10.2002.

[47] Siehe dazu auch van Kalmthout, A., aaO. (Fa. 22), S. 264.

[48] Diese werden regelmäßig dokumentiert und zumeist im Folgejahr in einem gesonderten Band ‘Verhandlungen des Deutschen Juristentages‘ im Verlag C.H. Beck (München) veröffentlicht.

 
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