6. Ausblick
Betrachtet man die rechtspolitischen Reformtendenzen der
letzten Jahre, so lässt sich international gleichwohl
kein einheitlicher Trend in Richtung einer Verschärfung
erkennen.
Nicht selten ist es weniger die konkrete Politik, sondern
eher die Rhetorik, die sich verschärft hat.
Ungeachtet solcher landesspezifischer Entwicklungen lässt
sich als allgemeiner Trend der letzten Jahre ein allgemeiner
Bewusstseinswandel mit Blick auf das Verständnis
von Jugendkriminalität und die Zielsetzungen des Jugendstrafrechts
erkennen. Weitgehend überholt hat sich dabei wohl die
Annahme, alle auffällig gewordenen (Kinder und) Jugendlichen
bedürften einer Erziehung mit strafrechtlichen Mitteln.
Die Entwicklung geht hier eindeutig in Richtung auf mehr
Individualisierung.
Dabei richtet sich die Aufmerksamkeit zunehmend auf bestimmte Problemgruppen,
zu denen vor allem resistente, vielfach auffällige
Extremtäter zählen. Für sie ist der Wind
zweifellos rauer geworden während für die Normaltäter
vielfältige neue, zumeist moderate Interventionsformen
entwickelt wurden, die im weitesten Sinne der Diversion
zuzurechnen sind. Und die Dynamik der Diversionsbewegung
hat in den meisten Ländern auch zu einer deutlichen
Ausweitung ihres Anwendungsbereiches geführt. Sie hat
längst den Bereich der Bagatellkriminalität hinter
sich gelassen und bezieht darüber hinaus auch solche
Jugendlichen mit ein, die weit davon entfernt sind, Ersttäter
zu sein.
Nicht selten wurden für diesen Personenkreis auch jenseits der Diversion
ganz neue diversionsähnliche Reaktionsinstrumente geschaffen mit
dem Ziel, sie von einer Haftstrafe fernzuhalten. Zu benennen sind hier
namentlich die skandinavischen Länder Dänemark, Schweden und
Finnland, die vor einigen Jahren neuartige Jugendsanktionen im Grenzbereich
zwischen Diversion und Probation eingeführt haben.
Allgemeiner
Bewusstseinswandel mit Blick auf
das Verständnis von
Jugendkriminalität erkennbar Die Art einer maßgeblich durch Tages- bzw. Medienaktualitäten
geprägten Ad-hoc-Gesetzgebung, an der sich jüngst
auch der französische Gesetzgeber zu orientieren scheint,[43] findet ihren auffälligsten
Kontrast in der Reform des Jugendstrafrechts in
der Schweiz. Dort ist man aufgrund eines sehr langwierigen,
maßgeblich von Experten beeinflussten Gesetzgebungsverfahrens
ganz augenscheinlich resistenter gegen kurzfristige Verschärfungstendenzen.
Dies zeigt sich an der bevorstehenden Heraufsetzung des Strafmündigkeitsalters
von 7 auf 10 Jahre ebenso wie an der Beibehaltung bestimmter
Sonderregeln für die bis zu 25-Jährigen Jungerwachsenen.
Eine lnnovation, die mehr im organisatorisch-institutionellen
Bereich angesiedelt und hier ebenfalls ausdrücklich zu
erwähnen ist, kommt ursprünglich aus Frankreich.
Mit den sog. Maisons de Justice wurde dort ein neuartiger
Verbund von Einrichtungen geschaffen, der über den veränderten
organisationellen Rahmen hinaus auch eine inhaltliche Neuausrichtung
(jugend)strafrechtlicher Interventionsmaßnahmen bewirkt.[44] Damit wurde ein Reformimpuls geschaffen, der über Frankreich
hinausgeht und mittlerweile auch in einigen anderen Ländern
aufgegriffen wird. So waren die Maisons de Justice mindestens
zum Teil auch Vorbild für das Haus des Jugendrechts in
Stuttgart[45] und das stärker inhaltlich orientierte
Cottbusser Jugendrechtshaus;[46]
für die nachbarschaftlichen Justizbüros in den Niederlanden[47] gilt das sicherlich ebenso.
Immer noch wachsende Bedeutung kommt schließlich in den
meisten Ländern auch den sozialen Diensten zu. Diese haben
im Jugendstrafrecht schon traditionell eine wichtige Rolle;
sie sorgen nicht nur für die Einbindung sozialpädagogischen
Fachwissens, sondern stellen auch die notwendige Verbindung
zur nichtstrafrechtlich orientierten Jugendwohlfahrt sicher. Soziale Dienste
spielen im Jugendstrafrecht traditionell eine wichtige Rolle Über die klassische Bewährungshilfe
bzw. -aufsicht hinaus sind diese Dienste wie z.B. in Österreich
oder Spanien auch Träger des Täter-Opfer-Ausgleichs.
Neuerdings gibt es allerdings auch Versuche, diese mehr in
klassische
Kontrollaufgaben einzubinden.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass mittlerweile
in vielen Ländern ein lebhafter öffentlicher
Diskurs über Kriminalität im Allgemeinen und
Jugendkriminalität im Besonderen geführt wird. Vor diesem Hintergrund erscheint die zunehmende Politisierung
der Kriminalpolitik wahrscheinlich ebenso unvermeidlich
wie unumkehrbar. Davon bleibt auch das Jugendstrafrecht nicht
ausgenommen. Es ist daher die besondere Verantwortung von Wissenschaft
und Praxis, ihre Erkenntnisse in den öffentlichen
Diskurs einzubringen und damit dazu beizutragen, die Rechtspolitik
in rationalen Bahnen zu halten. Hierfür sind das Gutachten
und die Erörterungen des Juristentages [48] ebenso wie der Entwurf
der DVJJ eine überaus wichtige Grundlage.
[42]
Im Februar 1993 hatten zwei Zehnjährige den zweijährigen
James Bulger aus einem – videoüberwachten (!) –
Einkaufszentrum entführt und anschließend ermordet.
Die Medienberichterstattung wurde auch vom EGMR scharf kritisiert.
Weitere Hinweise dazu bei Herz, A., aaO. (Fa. 13), 5. 85 u.
103. [43]
Berichten der Badischen Zeitung und der Frankfurter Rundschau
vom 10.08.2002 zufolge ging dem bereits kurz nach dem Amtsantritt
der neuen französischen Regierung verabschiedeten „Gesetz
zur Orientierung und Programmierung der Justiz ‚ das
u.a. Verschärfungen des Jugendstrafrechts enthält,
keine Expertenanhörung, sondern lediglich ein kurzer
Informationsbesuch des Justizministers bei seinem Londoner
Amtskollegen voraus. Das Gesetz (texte adopté no. 24)
ist mit Begründung unter www.assemblee-nationale.fr/12/taJtaOO24.asp
abruf bar. [44]
Siehe dazu die Hinweise bei Maguer, A. & Müller,
S., aaO. (Fn. 9) sowie ergänzend Crawford, A., Justice
de proximité – The growth of ‘houses of
justice‘ and victim/offender mediation in France: A
very unfrench legal response, Social & Legal Studies 9
(2000), S. 29ff.; Henrion, H., Die französischen Häuser
der Justiz und des Rechts – Ein neuer Ort für die
Regulierung von Kleinkriminalität, MSchrKrim 85 (2002),
5. 171ff. [45]
Rudat, R., Haus des Jugendrechts Stuttgart, in: Berliner Forum
Gewaltprävention, Sondernummer 4 (2001), 5. 55ff.; Feuerhelm,
W., Neue Wege im Jugendstrafverfahren - Das Pilotprojekt „Haus
des Jugendrechts“ in Stuttgart Bad Cannstadt, DVJJ-Journol
2000, 5. 139ff [46]
Arlt, A. & Hering-Ebbinghaus, H., Cottbusser Jugendrechtshaus
e. V., in: Berliner Forum Gewaltprävention, Sondernummer
4 (2001), S., 87ff.; von Hasseln S., Das Jugendrechtshaus
2000 –Orientierungsstäztefürjunge Menschen
in der sozialen Stadt des 21. Jahrhunderts, DVJJ-Journal 2001,
S. 150ff.; vgl. auch die kontroversen Diskussionsbeiträge
von Höynck, T. ‚ Das Jugendrechtshaus - neuer Akteur
der Kriminalpolitik, NK 2002, S. 28ff. und von Rasseln, 5.:
Jugendrechtshäuser - Demokratieschulen und Orientierungsstätten
für junge Menschen in der interkulturellen Kommune des
21. Jahrhunderts, NK 2002, S., 50ff. sowie die Reportage von
Kahlweit, C. in der Süddeutschen Zeitung vom 29.10.2002.
[47]
Siehe dazu auch van Kalmthout, A., aaO. (Fa. 22), S. 264.
[48]
Diese werden regelmäßig dokumentiert und zumeist
im Folgejahr in einem gesonderten Band ‘Verhandlungen
des Deutschen Juristentages‘ im Verlag C.H. Beck (München)
veröffentlicht.
|