Die Unterschiede zwischen dem niederländischen
und dem deutschen Jugendstrafrecht
von
Claudio Morelli und Annemieke Wolthuis,
Internationaler Kinderschutzbund, Sektion der Niederlande, Amsterdam 1. Unterschiede bei der Reichweite der
Gesetze Nach niederländischem Recht beginnt die Strafmündigkeit
schon mit 12 Jahren, während Strafverfolgungen in Deutschland
erst ab einem Alter von 14 Jahren gestattet sind. Zivilrechtsverfahren
gegen strafmündige Kinder bzw. Jugendliche können
in beiden Rechtssystemen angestrengt werden. Das deutsche Jugendstrafrecht legt fest, dass
zunächst einmal gesondert festgestellt werden muss, ob
ein junger Mensch reif genug ist, um für Straftaten verantwortlich
gemacht werden zu können. Im niederländischen Strafrecht
gibt es zu dieser besonderen Regelung der Verantwortungsreife'
keine Entsprechung. Dieser Unterschied fällt jedoch
in der Praxis kaum ins Gewicht, weil auch in Deutschland
beinahe
immer die strafrechtliche Verantwortlichkeit festgestellt
wird. In den Niederlanden kann das allgemeine Strafrecht
bei 16- bis 17jährigen angewandt werden. Abgesehen von
Gründen, die mit dem Charakter und den Umständen des
Vergehens zu tun haben, kann die Schwere des Vergehens auch
die Anwendung des Strafgesetzbuches rechtfertigen. Das deutsche
Recht unterscheidet sich hiervon. Einerseits muss bei dieser
Altersgruppe noch das Jugendstrafrecht angewandt werden. Andererseits
wird das Jugendstrafrecht auch bei jungen Erwachsenen angewandt,
und zwar unabhängig von der Schwere des Vergehens. Besonders
in Fällen von Raub, Vergewaltigung oder Totschlag bei 18-
bis 20jährigen wird fast immer das Jugendstrafrecht angewandt.
Auf jeden Fall scheint die Praxis trotz ähnlicher Gesetzgebung
vollständig verschieden gehandhabt zu werden, wenn sie
sich auf die Strafgerichtsbarkeit bei 18- bis 20jährigen
Jugendlichen bezieht. Während in Deutschland bei dieser
Altersgruppe vorwiegend das Jugendstrafrecht Anwendung findet,
wird hier in den Niederlanden fast immer das allgemeine Strafrecht
angewandt. Vergleichende Untersuchungen sollten jedoch
trotzdem berücksichtigen, dass das deutsche Jugendstrafrecht sehr
viel höhere Jugendstrafen vorsieht. In den Niederlanden
muss aus denselben Gründen auf das allgemeine Strafrecht
und härtere Bestrafungen für schwere Vergehen zurückgegriffen
werden. Nach niederländischem Recht kann eine Jugendstrafe
in eine Strafe nach Erwachsenenstrafrecht umgewandelt werden,
wenn der Straftäter 18 Jahre alt geworden ist: Die Art
der Bestrafung wird dann neu festgelegt. Neben Jugendarreststrafen
kommen hier auch noch Gemeinschaftsdienste oder Geldstrafen
in Betracht. Eine solche Umwandlung von Jugendstrafen ist in
Deutschlands Jugendstrafrecht nicht bekannt, auch bei über
18jährigen werden noch Jugendstrafen verhängt.
Aber selbst wenn der Gesetzesbrecher in eine Erwachsenenstrafanstalt
verlegt wird, unterliegt er dort nach wie vor seiner Jugendstrafe. 2. Unterschiede in der Rechtsprechung Der niederländische Jugendrichter kann Art und Schwere
von Strafen oft nach eigenem Ermessen verhängen. Das niederländische
Jugendstrafrecht kennt keine solchen Konzepte wie "Schädliche
Neigungen" oder "Schwere der Tat". Genauso wenig
sind die verschiedenen Sanktionen abgestuft, wie dies unter
dem JGG der Fall ist. Der Richter entscheidet, nachdem er den
Charakter des Straftäters und die Art des Vergehens berücksichtigt
hat, ob er alternative Strafen, Geldstrafen oder Jugendstrafen
verhängt. Im Gegensatz dazu startet das deutsche Strafrecht
den Jugendrichter bei der Verhängung bestimmter Strafen
für weniger schwere Vergehen mit einem größeren
Handlungsrahmen aus. Der Jugendrichter kann eine von vielen
der im JGG § 10 aufgeführten Zivilstrafen verhängen
(z.B. ein Kontaktverbot zu bestimmten Personen auferlegen, Hausverbot
für bestimmte Gebäude erteilen, Verkehrssicherheitstraining
verordnen, Schulbesuch oder Arbeitsaufnahme anordnen) oder
sich
selber eine angemessene Strafe ausdenken. Die niederländische Gerichtsbarkeit hat im
Vergleich nur Gemeinschaftsdienste oder "Soziales Verhaltenstraining"
als Alternativstrafen zur Verfügung. Der Jugendrichter
kann einen Jugendlichen unter Anwendung zivilrechtlicher Regelungen
auch in einem Heim unterbringen, sofern dies nötig erscheint.
Man muss hier erwähnen, dass der deutsche Täter-Opfer-Ausgleich
in den letzten Jahren sogar noch größeren Einfluss
erlangt hat. Diese Art der direkten Kommunikation zwischen Täter
und Opfer wird in den Niederlanden nicht realisiert. Jungen
Menschen werden die Auswirkungen ihres Vergehens für
das Opfer nur im Rollenspiel und in Diskussionsrunden von
Lernprojekten
nahegebracht. Alternative Strafen werden in den Niederlanden
nur dann verhängt, wenn der Jugendliche diese entweder
selber vorschlägt oder ihnen zustimmt. Dieses Element der
freiwilligen Mitarbeit bei der Straffindung kennt das deutsche
Jugendstrafrecht nicht. Gerichtsurteile und Aufgaben können
ohne Zustimmung des Jugendlichen verhängt und deren
Befolgung unter Androhung von Jugendarrest durchgesetzt werden. Ein großer Unterschied liegt auch in der
Dauer möglicher Jugendstrafen. In den Niederlanden kann
als Maximalstrafmaß zwei Jahre Gefängnis verhängt
werden, bei unter 16jährigen höchstens ein Jahr. In
Deutschland liegt die Höchststrafe im Jugendstrafrecht
bei 10 Jahren. Aber in den Niederlanden können schon 16-
bis 17jährige nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt
werden, wenn die Schwere des Verbrechens eine höhere Gefängnisstrafe
nötig erscheinen lässt. Für jüngere Straftäter
gibt es keine solche Möglichkeit. Streng genommen kann
die Heimunterbringung maximal bis zu 6 Jahre lang angeordnet
werden. Bewährungsstrafen und Strafen unter Vorbehalt
können bei weniger strengen Bedingungen und zu jeder beliebigen
Zeit auferlegt werden. Darüber hinaus können Geldstrafen
und Heimeinweisungen auch zur Bewährung ausgesetzt werden. 3. Unterschiede in der Strafverfolgung Im Vergleich zu Deutschland steht in den Niederlanden eine
größere
Bandbreite von Strafänderungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Dies hat seinen Grund auch im Opportunitätsprinzip, das
die Strafinstitutionen in den Niederlanden nicht zur Strafverfolgung
verpflichtet. In den Niederlanden liegt es im Ermessen der Polizei,
bei geringfügigeren Straftaten von einer Strafverfolgung
abzusehen. Zum Beispiel kann die Polizei den Jugendlichen
verwarnen,
eine offizielle Aussprache mit den Eltern in die Wege leiten
oder den Fall ad acta legen, ohne dass weitere Schritte unternommen
werden. In den Niederlanden kann diese Strafänderung
selbst eine polizeiliche Anordnung ausschalten, mit der sie
den jungen Menschen - dessen Einwilligung vorausgesetzt - an
ein HALT-Projekt weiterverweisen, wo er/sie dann an einem Programm
von maximal 20 Stunden teilnehmen wird. Nach Programmabschluss
beurteilt die Polizei den Erfolg und kann dann eventuell die
Strafverfolgung initiieren. Diese Art der Strafänderung
ist unter deutschem Recht nicht erlaubt, obwohl zur Zeit die
ersten Schritte zu einem informellen "Verbüßen"
von Strafen unternommen werden. Aber nur der Staatsanwalt und
der Jugendrichter können das Verfahren einstellen. Eine
gute Zusammenarbeit zwischen Polizei und Jugendgerichtshilfe
hinsichtlich einer schnellen Ein- und Durchführung von
Erziehungsmaßnahmen hat oft den Effekt, dass eine Verfügung
zur Aussetzung des Verfahrens nur eine Formalität ist.
Kinder im strafmündigen Alter können in den Niederlanden
auch an einem HALT-Programm teilnehmen. Die Einwilligung der
Eltern muss dafür eingeholt werden. Die Richtlinien zur Verfahrenseinstellung,
die jeweils von den einzelnen deutschen Bundesländern erlassen
werden, entsprechen inhaltlich in etwa der Bandbreite der Vergehen,
mit denen die HALT-Projekte befasst sind, In den Niederlanden
wird eine staatsweite Regelung angewandt, die sicherstellt,
dass in allen 64 HALT-Einrichtungen ähnliche Alternativstrafen
für eine bestimmte Straftat eingesetzt werden. In Deutschland
weisen sowohl die Richtlinien als auch die Diversionspraxis
jedes Bundeslandes einige Unterschiede auf (zum Beispiel bezüglich
des Grades an Wiedergutmachung, der für Diebstahl als angemessen
angesehen wird, oder bezüglich der gestatteten Drogenbesitz-Höchstmenge). In den Niederlanden hat der Staatsanwalt auch
ziemlich freie Hand bei der Annullierung von Strafen. Zum Beispiel
kann er/sie das Verfahren bei bestimmten Arten von Diebstahl
gegen Bezahlung einer Geldstrafe einstellen. 4. Verfahrensunterschiede Laienrichter gibt es im niederländischen Recht nicht. Genauso
wenig bekannt ist dort der im deutschen Gesetz bewährte
Mechanismus zur Beschleunigung von Verfahren. Vor Gericht wird
allen Jugendlichen ohne Ausnahme rechtliche Vertretung gewährt.
Die Option der Verfahrensänderung existiert nur in Deutschland.
Verfahren können eingestellt werden, so dass eine formelle
Verurteilung und damit deren negative Auswirkungen auf den Jugendlichen
vermieden werden können. (Aus: "Kinder- und Jugendkriminalität
- Strategien der Prävention und Intervention in Deutschland
und den Niederlanden", Leske + Budrich, Opladen, 2000)
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