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Jugendkriminalität › Internationaler VergleichNeubacher

Einführung

1. Entwicklung, Begründung und Inhalt der Menschenrechte

a) Die Karriere des Menschenrechtsdiskurses

Hätte man vor 15 Jahren oder gar vor 30 Jahren das Thema "Menschenrechte" und die Frage nach ihrer Bedeutung für das nationale Recht, insbesondere das Jugendkriminalrecht aufgeworfen, so wäre man einer Fülle von Einwänden,

Bedenken, zweifelnden Nachfragen und vielleicht sogar völligem Unverständnis ausgesetzt gewesen. Einige dieser kritischen Nachfragen sind auch heute noch zu hören - und sie sind nicht unberechtigt. Gibt es denn im Hinblick auf Menschenrechte wirklich universelle Maßstäbe oder handelt es sich nicht bestenfalls um einen europäischen Ideentransfer, schlimmstenfalls um eine moderne Form des Kulturimperialismus?

Gelten Menschenrechte uneingeschränkt oder sind auch spezifische kulturelle Besonderheiten zu berücksichtigen? Kommt Menschenrechten wirklicher Rechtscharakter zu? Wie sind sie durchzusetzen und wie zu schützen? Und schließlich: Welche Menschenrechte gibt es überhaupt im einzelnen?

Größere ,Selbstverständlichkeit'
von Menschenrechten

Auf der anderen Seite ist heute festzustellen, dass mit einer vergleichsweise größeren Selbstverständlichkeit von Menschenrechten und ihrem Schutz gesprochen wird als noch vor 15 oder 30 Jahren.

Seit Mitte der achtziger Jahre und vor allem seit dem Ende der Lähmung der Vereinten Nationen durch den Ost-West-Gegensatz 1989, sind die Formulierung von Menschenrechten und die Anstrengungen zu ihrem wirksamen Schutz große Schritte vorangekommen.

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Im Strafrecht zeichnet sich ab, dass den Menschenrechten neben ihrer herkömmlichen Funktion, der Begrenzung des staatlichen Machtanspruchs, künftig auch die Rolle zufallen wird, in Fällen schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen eine internationale Strafverfolgung erst zu legitimieren.

Das lässt sich derzeit bereits an der Tätigkeit der beiden UN-Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda in Den Haag bzw. Arusha (Tansania) ablesen; dieser Zusammenhang wird aber noch deutlicher werden, wenn das Rom-Statut von 1998 zur Errichtung eines Ständigen Internationalen Strafgerichtshofes in Kraft treten wird.[1]

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Heutzutage nimmt - vermittelt über Medienberichterstattung, neue Kommunikationstechnologien und eine größere Mobilität der Menschen - auch das Wissen um Menschenrechtsverletzungen und menschenunwürdige Lebensumstände zu, während gleichzeitig bei vielen die Bereitschaft zurückgeht, diese Zustände als gleichsam naturgegeben hinzunehmen.

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[1] s. den Entwurf eines Gesetzes zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.7.1998, Bundestag-Drucksache 14/2682 vom 14.2.2000; dazu Kreß, Völkerstrafrecht in Deutschland, Gedanken aus Anlass der Ratifikation des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in: NStZ 2000, S. 617 ff.; Ambos, Zur Rechtsgrundlage des Internationalen Strafgerichtshofs - Eine Analyse des Rom-Statuts -, in: ZStW 111 (1999), S. 175 ff

 
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