|
Einführung
1. Entwicklung, Begründung und Inhalt der Menschenrechte
a) Die Karriere des Menschenrechtsdiskurses
Hätte man vor 15 Jahren oder gar vor 30 Jahren das Thema "Menschenrechte" und
die Frage nach ihrer Bedeutung für das nationale Recht, insbesondere
das Jugendkriminalrecht aufgeworfen, so wäre man einer Fülle von Einwänden,
Bedenken, zweifelnden Nachfragen und vielleicht sogar völligem Unverständnis
ausgesetzt gewesen. Einige dieser kritischen Nachfragen sind auch heute
noch zu hören - und sie sind nicht unberechtigt. Gibt es denn im Hinblick
auf Menschenrechte wirklich universelle Maßstäbe oder handelt es sich
nicht bestenfalls um einen europäischen Ideentransfer, schlimmstenfalls
um eine moderne Form des Kulturimperialismus?
Gelten Menschenrechte uneingeschränkt oder sind auch spezifische kulturelle
Besonderheiten zu berücksichtigen? Kommt Menschenrechten wirklicher Rechtscharakter
zu? Wie sind sie durchzusetzen und wie zu schützen? Und schließlich:
Welche Menschenrechte gibt es überhaupt im einzelnen?
Größere ,Selbstverständlichkeit'
von Menschenrechten
Auf der anderen Seite ist heute festzustellen, dass mit einer vergleichsweise
größeren Selbstverständlichkeit von Menschenrechten und ihrem Schutz
gesprochen wird als noch vor 15 oder 30 Jahren.
Seit Mitte der achtziger Jahre und vor allem seit dem Ende der Lähmung
der Vereinten Nationen durch den Ost-West-Gegensatz 1989, sind die Formulierung
von Menschenrechten und die Anstrengungen zu ihrem wirksamen Schutz große
Schritte vorangekommen.
mehr ››
Im Strafrecht zeichnet sich ab, dass den Menschenrechten neben ihrer
herkömmlichen Funktion, der Begrenzung des staatlichen Machtanspruchs,
künftig auch die Rolle zufallen wird, in Fällen schwerer und systematischer
Menschenrechtsverletzungen eine internationale Strafverfolgung erst zu
legitimieren.
Das lässt sich derzeit bereits an der Tätigkeit der beiden UN-Strafgerichtshöfe
für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda in Den Haag bzw. Arusha
(Tansania) ablesen; dieser Zusammenhang wird aber noch deutlicher werden,
wenn das Rom-Statut von 1998 zur Errichtung eines Ständigen Internationalen
Strafgerichtshofes in Kraft treten wird.[1]
mehr ››
Heutzutage nimmt - vermittelt über Medienberichterstattung, neue Kommunikationstechnologien
und eine größere Mobilität der Menschen - auch das Wissen um Menschenrechtsverletzungen
und menschenunwürdige Lebensumstände zu, während gleichzeitig bei vielen
die Bereitschaft zurückgeht, diese Zustände als gleichsam naturgegeben
hinzunehmen.
mehr ››
[1] s. den Entwurf eines Gesetzes zum Römischen
Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.7.1998, Bundestag-Drucksache
14/2682 vom 14.2.2000; dazu Kreß, Völkerstrafrecht in Deutschland,
Gedanken aus Anlass der Ratifikation des Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs, in: NStZ 2000, S. 617 ff.; Ambos, Zur Rechtsgrundlage
des Internationalen Strafgerichtshofs - Eine Analyse des Rom-Statuts
-, in: ZStW 111 (1999), S. 175 ff |