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Jugendkriminalität › Internationaler VergleichNeubacher

c) Typen und Inhalte von Menschenrechten

Unter Menschenrechten versteht man dem Menschen angeborene und vorstaatliche Rechte, das heißt sie stehen dem Menschen ungeachtet staatlicher Gewährung und ungeachtet des nationalen positiven Rechts zu.

Deutlichen Ausdruck findet dieses Verständnis in Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948.

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Möchte man die unterschiedlichen Menschenrechte kategorisieren, so bietet sich eine Differenzierung nach der Schutzrichtung und nach dem Entstehungszeitraum an.

Im Anschluss an eine frühe Begriffsbildung Jellineks[1] unterscheidet man

  • Freiheits- und Abwehrrechte gegen den Staat (sog. status negativus),
  • soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leistungsrechte (sog. status positivus), die Forderungen an den Staat auf Gewährung von Leistungen begründen,
  • sowie politische Mitwirkungsrechte (sog. status activus).

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Immer wieder hat sich die Ausformulierung von Menschenrechten auf die besondere Schutzbedürftigkeit bestimmter Personengruppen bezogen. Darauf abstellend ließen sich beispielsweise auch Frauenrechte, Kinderrechte oder die Rechte von Gefangenen unterscheiden.

Die vorliegende Dokumentation ist ganz auf die Darstellung und Erläuterung der Rechte von Kindern und Jugendlichen im Kontext der Jugendgerichtsbarkeit fokussiert.

Einschlägig ist hierfür vor allem, aber nicht nur das Übereinkommen über die Rechte des Kindes  von 1989.

Bevor wir aber in dieses Gebiet einführen, wollen wir zunächst der wichtigen Frage nachgehen, ob und welchen Rechtscharakter diese Rechtspositionen im Zusammenhang mit der deutschen Rechtsordnung haben.


[1] Vgl. G. Jellinek, Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, 3. Aufl. 1919.

 
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