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c) Typen und Inhalte von Menschenrechten
Unter Menschenrechten versteht man dem Menschen angeborene und vorstaatliche
Rechte, das heißt sie stehen dem Menschen ungeachtet staatlicher Gewährung
und ungeachtet des nationalen positiven Rechts zu.
Deutlichen Ausdruck findet dieses Verständnis in Art. 1 der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948.
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Möchte man die unterschiedlichen Menschenrechte kategorisieren, so bietet
sich eine Differenzierung nach der Schutzrichtung und nach dem Entstehungszeitraum
an.
Im Anschluss an eine frühe Begriffsbildung Jellineks[1] unterscheidet man
- Freiheits- und Abwehrrechte gegen den Staat (sog. status negativus),
- soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leistungsrechte (sog.
status positivus), die Forderungen an den Staat auf Gewährung von Leistungen
begründen,
- sowie politische Mitwirkungsrechte (sog. status activus).
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Immer wieder hat sich die Ausformulierung von Menschenrechten auf die besondere
Schutzbedürftigkeit bestimmter Personengruppen bezogen. Darauf abstellend
ließen sich beispielsweise auch Frauenrechte, Kinderrechte oder die Rechte
von Gefangenen unterscheiden.
Die vorliegende Dokumentation ist ganz auf die Darstellung und Erläuterung
der Rechte von Kindern und Jugendlichen im Kontext der Jugendgerichtsbarkeit fokussiert.
Einschlägig ist hierfür vor allem, aber nicht nur das Übereinkommen über
die Rechte des Kindes von 1989.
Bevor wir aber in dieses Gebiet einführen, wollen wir zunächst der wichtigen
Frage nachgehen, ob und welchen Rechtscharakter diese Rechtspositionen im
Zusammenhang mit der deutschen Rechtsordnung haben.
[1] Vgl. G. Jellinek, Die Erklärung
der Menschen- und Bürgerrechte, 3. Aufl. 1919. |