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Jugendkriminalität › Internationaler VergleichNeubacher

2. Rechtliche Verbindlichkeit der Menschenrechte

Es wäre ein grundlegendes und fatales Missverständnis zu meinen, es handele sich bei den Menschenrechten lediglich um schöne, aber unverbindliche "Menschenrechtslyrik".

Menschenrechte haben den Charakter subjektiver öffentlicher Rechte, die auch für die nationale Normanwendung verbindlich sind - allerdings unterschiedlich stark und auf unterschiedliche Weise.

Da sind zunächst die beiden Internationalen Menschenrechtspakte von 1966 , die die größte Verbindlichkeit entfalten.

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Ferner gibt es eine Fülle sog. "soft laws".

Darunter versteht man im Entstehen begriffene Verhaltensmuster, denen keine völkerrechtliche Bindungswirkung zukommt, wie z.B. Bestimmungen in nicht-ratifizierten Verträgen oder Entschließungen internationaler Konferenzen oder Internationaler Organisationen.

Es ist jedoch eine zunehmende Berufung auf internationales "soft law" zu beobachten, die damit zu erklären ist, dass häufig bereits in der Vorphase eines "hard law" ein bestimmtes normgeprägtes Verhalten gezeigt wird.

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