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2. Rechtliche Verbindlichkeit der Menschenrechte
Es wäre ein grundlegendes und fatales Missverständnis zu meinen, es
handele sich bei den Menschenrechten lediglich um schöne, aber unverbindliche "Menschenrechtslyrik".
Menschenrechte haben den Charakter subjektiver öffentlicher Rechte,
die auch für die nationale Normanwendung verbindlich sind - allerdings
unterschiedlich stark und auf unterschiedliche Weise.
Da sind zunächst die beiden Internationalen
Menschenrechtspakte von 1966 , die die größte Verbindlichkeit entfalten.
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Ferner gibt es eine Fülle sog. "soft laws".
Darunter versteht man im Entstehen begriffene Verhaltensmuster, denen
keine völkerrechtliche Bindungswirkung zukommt, wie z.B. Bestimmungen
in nicht-ratifizierten Verträgen oder Entschließungen internationaler
Konferenzen oder Internationaler Organisationen.
Es ist jedoch eine zunehmende Berufung auf internationales "soft law" zu
beobachten, die damit zu erklären ist, dass häufig bereits in der Vorphase
eines "hard law" ein bestimmtes normgeprägtes Verhalten gezeigt wird.
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