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3. Übersicht über die wichtigsten internationalen Normen zum Jugendkriminalrecht
a) Die UN-Kinderrechtskonvention
Das Abkommen der
Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989[1] ist im Zusammenhang mit Normen
zum Jugendkriminalrecht sicherlich das bedeutendste Dokument - nicht
zuletzt wegen der großen Zustimmung: mit Ausnahme der USA und Somalias
wurde es weltweit ratifiziert.
Es dehnt den Menschenrechtsstandard explizit auf Kinder aus.
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Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Ratifizierung des Abkommens
einen Vorbehalt ausgesprochen und erklärt, dass das Übereinkommen innerstaatlich
keine unmittelbare Anwendung finden solle und es nur Staatenverpflichtungen
begründe, die die Bundesrepublik nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden
innerstaatlichen Rechts (bereits) erfülle.
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Diese Vorgänge machen deutlich, dass der Kampf für eine effektive Durch-
und Umsetzung von Menschenrechten nicht allein eine Angelegenheit der
Außenpolitik darstellt, sondern vor der eigenen Haustüre beginnt.
Im Hinblick auf die UN-Kinderrechtskonvention weist
das deutschte Jugendrecht vor allem noch in den folgenden Bereichen Defizite
auf:
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[1] BGBl. 1992 II S. 122. Dazu s. Kiessl,
Die Regelwerke der Vereinten Nationen zum Jugendstrafrecht in Theorie
und Praxis, 2001, S. 59 ff.; Dorsch, Die Konvention der Vereinten
Nationen über die Rechte des Kindes, 1994. |