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b) Weitere Normen der Vereinten Nationen und des Europarats zum Jugendkriminalrecht
Auch andere Dokumente der Vereinten Nationen und des Europarats gehen,
selbst wenn sie keine eigenen Menschenrechtspositionen enthalten, also
etwa im sog. "soft law", von einem Menschenrechtsansatz aus.
Der Versuch der Durch- und Umsetzung (Implementation) von Menschenrechten
ist dadurch gekennzeichnet, dass die zunächst zum Teil etwas abstrakt
wirkenden Menschenrechte aus den völkerrechtlich verbindlichen Abkommen
für bestimmte Politikbereiche durch detailliertere Instrumente, die selbst
aber nicht rechtlich bindend sein können, konkretisiert werden.
Deren menschenrechtliche Wurzel ist - abgesehen von den expliziten Bezügen
auf Menschenrechtsdokumente in den jeweiligen Resolutionen - auch daran
erkennbar, dass sich der Inhalt der Instrumente, bei denen es sich um
sog.
- Standard Minimum Rules (Mindestgrundsätze),
- Guidelines (Richtlinien)
- oder Basic Principles (Grundsätze) handelt,
im Großen und Ganzen drei Kategorien zuordnen lässt:
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Darüber hinaus werden in den Dokumenten der Vereinten Nationen aber
auch die Essentialia eines kriminalpolitischen Programms für das Jugendkriminalrecht
sichtbar.
Die Leitideen sind in Kürze:
- Wo immer möglich, sind
Diversion,
ambulante Maßnahmen
und Haftvermeidung stationären Interventionen vorzuziehen.
- Eine Inhaftierung kann nur als letztes Mittel (last resort) angesehen
werden. Wenn eine Inhaftierung unumgänglich ist, sind Jugendliche getrennt
von Erwachsenen unterzubringen, ihre Bestrafung muss sich in der Freiheitsentziehung
erschöpfen (in prison "as punishment" but "not for punishment")[1],
- der Vollzug der Strafen hat sich an den Grundsätzen der Behandlung
und Wiedereingliederung auszurichten,
- und es ist eine menschenwürdige, nicht erniedrigende Behandlung sicherzustellen.
Dabei handelt es sich um Mindestgrundsätze, also Minima, die die Mitgliedsstaaten
der Vereinten Nationen ausdrücklich aufgefordert sind zu übertreffen.
Für das Erwachsenenstrafrecht existieren kaum spezielle Normen des "soft
law". Hervorzuheben sind die "Tokyo-Rules" (UN
Standard Minimum Rules for Non-custodial Measures von 1990), die
die Grundsätze des Vorrangs von ambulanten Maßnahmen und der minimalen
Intervention allgemein, also auch für das Erwachsenenstrafrecht, wiederholen.
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[1] So sinngemäß Rule 57 der Mindestgrundsätze
der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (1955);
Rule 64 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (1987). |