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Jugendkriminalität › Internationaler VergleichNeubacher

b) Weitere Normen der Vereinten Nationen und des Europarats zum Jugendkriminalrecht

Auch andere Dokumente der Vereinten Nationen und des Europarats gehen, selbst wenn sie keine eigenen Menschenrechtspositionen enthalten, also etwa im sog. "soft law", von einem Menschenrechtsansatz aus.

Der Versuch der Durch- und Umsetzung (Implementation) von Menschenrechten ist dadurch gekennzeichnet, dass die zunächst zum Teil etwas abstrakt wirkenden Menschenrechte aus den völkerrechtlich verbindlichen Abkommen für bestimmte Politikbereiche durch detailliertere Instrumente, die selbst aber nicht rechtlich bindend sein können, konkretisiert werden.

Deren menschenrechtliche Wurzel ist - abgesehen von den expliziten Bezügen auf Menschenrechtsdokumente in den jeweiligen Resolutionen - auch daran erkennbar, dass sich der Inhalt der Instrumente, bei denen es sich um sog.

  • Standard Minimum Rules (Mindestgrundsätze),
  • Guidelines (Richtlinien)
  • oder Basic Principles (Grundsätze) handelt,

 im Großen und Ganzen drei Kategorien zuordnen lässt:

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Darüber hinaus werden in den Dokumenten der Vereinten Nationen aber auch die Essentialia eines kriminalpolitischen Programms für das Jugendkriminalrecht sichtbar.

Die Leitideen sind in Kürze:

  • Wo immer möglich, sind  Diversion, ambulante Maßnahmen und Haftvermeidung stationären Interventionen vorzuziehen.
  • Eine Inhaftierung kann nur als letztes Mittel (last resort) angesehen werden. Wenn eine Inhaftierung unumgänglich ist, sind Jugendliche getrennt von Erwachsenen unterzubringen, ihre Bestrafung muss sich in der Freiheitsentziehung erschöpfen (in prison "as punishment" but "not for punishment")[1],
  • der Vollzug der Strafen hat sich an den Grundsätzen der Behandlung und Wiedereingliederung auszurichten,
  • und es ist eine menschenwürdige, nicht erniedrigende Behandlung sicherzustellen.

Dabei handelt es sich um Mindestgrundsätze, also Minima, die die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen ausdrücklich aufgefordert sind zu übertreffen.

Für das Erwachsenenstrafrecht existieren kaum spezielle Normen des "soft law". Hervorzuheben sind die "Tokyo-Rules" (UN Standard Minimum Rules for Non-custodial Measures von 1990), die die Grundsätze des Vorrangs von ambulanten Maßnahmen und der minimalen Intervention allgemein, also auch für das Erwachsenenstrafrecht, wiederholen.

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[1] So sinngemäß Rule 57 der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (1955); Rule 64 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (1987).

 
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