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4. Implementation von Menschenrechten
und Rechtsschutzmöglichkeiten
Die Anti-Folterkonventionen der Vereinten Nationen und das Europarats[1] sind bezeichnend
für das Verhältnis des Menschenrechtsschutzes auf internationaler und
europäischer Ebene.
Während die Vereinten Nationen frühzeitig die Problematik aufgegriffen
und entsprechende Normen ausformuliert haben, hat der Europarat erst
mit einiger zeitlicher Verzögerung diese Normen in ein europäisches Dokument
transponiert.
Dafür konnte er auf der europäischen Ebene bei den Umsetzungsmechanismen
einen Schritt weitergehen als die Vereinten Nationen.
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Dass man in Europa stets etwas zeitversetzt daran gegangen ist, internationale
Standards in europäische umzuformen, zeigen auch die Beispiele der
die sich inhaltlich jeweils sehr ähnlich sind.
Auch was den Schutz von jugendlichen Straftätern angeht, haben die Vereinten
Nationen in den achtziger Jahren mit den
- Mindestgrundsätzen für
die Jugendgerichtsbarkeit (1985),
- Grundsätzen zum
Schutz inhaftierter Jugendlicher (1990)
- und mit den Richtlinien zur Prävention von Jugenddelinquenz (1990) die
Maßstäbe gesetzt,
- bevor der Europarat mit der Empfehlung No.
R (87) 20 über die sozialen Reaktionen auf Jugenddelinquenz (1987)
das Prinzip der Erziehung und sozialen Integration hervorhob und seine Überzeugung
ausdrückte, dass die Inhaftierung von Minderjährigen zugunsten von Diversion
und Mediation so weit als möglich abgeschafft werden sollte, ohne die
allgemein geltenden Verfahrensgarantien bei Jugendlichen zu verkürzen.
In der Folgezeit hat sich der Europarat weiter diesem Themenkreis gewidmet.
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Europäischer Gerichtshof
gewährleistet
voraussichtlich
effektiveren Menschenrechtsschutz
Zur Zeit hat es den Anschein, als ob auf der europäischen Ebene ein
im Vergleich zur internationalen Situation weiterer bedeutender Schritt
bei der Implementation und Durchsetzung der Menschenrechte gelungen ist.
Denn der seit November 1998 ständig in Straßburg tagende Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Art.
19 EuMRK) wird voraussichtlich einen effektiveren Menschenrechtsschutz
gewährleisten können als der UN-Menschenrechtsausschuss in Genf, der
als Kontrollorgan über die Einhaltung des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte wacht (Art. 28), dabei aber überwiegend
auf ein zeitraubendes und wenig wirksames Berichtswesen angewiesen ist.
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Einen weiteren Versuch, Menschenrechtsstandards international zu implementieren,
haben die Vereinten Nationen 1997 mit dem Model Law on Juvenile Justice unternommen,
dem Modell eines Jugendgerichtsgesetz, welches wenigstens die
unverzichtbaren menschenrechtlichen Minima für jugendliche Beschuldigte
und Angeklagte enthält.[2]
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Die Bemühungen um einen stärkeren Schutz von Menschenrechten auf den
Ebenen der Vereinten Nationen und des Europarats bleiben - abgesehen
von der Geltung einiger Völkerrechtsabkommen als Bundesrecht - nicht
ohne Auswirkungen auf das nationale deutsche Recht.
Auf Ersuchen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter hat
der Gesetzgeber durch das 4. StVollz-Änderungsgesetz vom 26.8.1998[3] u.a. den Ausschuss in die Aufzählung
des § 29 Abs. 2 StVollzG aufgenommen.
Damit zählen nun unter anderen auch der Ausschuss zur Verhütung von
Folter, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowie das Europäische
Parlament und seine Mitglieder zu denjenigen Institutionen, die für den
Fall, dass sich ein Gefangener mit einem Schreiben an sie wendet, von
der Überwachung des Schriftverkehrs ausgenommen sind.
[1] Dazu v.a. Bank, Die internationale
Bekämpfung von Folter und unmenschlicher Behandlung auf den Ebenen der
Vereinten Nationen und des Europarats, 1996; Rodley, The Treatment
of Prisoners Under International Law, 2nd edition, 1999.
[2] Siehe dazu die Kommentierung von Schüler-Springorum,
in diesem Band.
[3] BGBl. 1998 I S. 2461. |