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Jugendkriminalität › Internationaler VergleichNeubacher

4. Implementation von Menschenrechten
und Rechtsschutzmöglichkeiten

Die Anti-Folterkonventionen der Vereinten Nationen und das Europarats[1] sind bezeichnend für das Verhältnis des Menschenrechtsschutzes auf internationaler und europäischer Ebene.

Während die Vereinten Nationen frühzeitig die Problematik aufgegriffen und entsprechende Normen ausformuliert haben, hat der Europarat erst mit einiger zeitlicher Verzögerung diese Normen in ein europäisches Dokument transponiert.

Dafür konnte er auf der europäischen Ebene bei den Umsetzungsmechanismen einen Schritt weitergehen als die Vereinten Nationen.

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Dass man in Europa stets etwas zeitversetzt daran gegangen ist, internationale Standards in europäische umzuformen, zeigen auch die Beispiele der

die sich inhaltlich jeweils sehr ähnlich sind.

Auch was den Schutz von jugendlichen Straftätern angeht, haben die Vereinten Nationen in den achtziger Jahren mit den

  • Mindestgrundsätzen  für die Jugendgerichtsbarkeit (1985),
  •  Grundsätzen zum Schutz inhaftierter Jugendlicher (1990)
  • und mit den Richtlinien zur Prävention von Jugenddelinquenz (1990) die Maßstäbe gesetzt,
  • bevor der Europarat mit der Empfehlung No. R (87) 20 über die sozialen Reaktionen auf Jugenddelinquenz (1987)

das Prinzip der Erziehung und sozialen Integration hervorhob und seine Überzeugung ausdrückte, dass die Inhaftierung von Minderjährigen zugunsten von Diversion und Mediation so weit als möglich abgeschafft werden sollte, ohne die allgemein geltenden Verfahrensgarantien bei Jugendlichen zu verkürzen.

In der Folgezeit hat sich der Europarat weiter diesem Themenkreis gewidmet.

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Europäischer Gerichtshof
gewährleistet voraussichtlich
effektiveren Menschenrechtsschutz

Zur Zeit hat es den Anschein, als ob auf der europäischen Ebene ein im Vergleich zur internationalen Situation weiterer bedeutender Schritt bei der Implementation und Durchsetzung der Menschenrechte gelungen ist.

Denn der seit November 1998 ständig in Straßburg tagende Europäische Gerichtshof für Menschenrechte  (Art. 19 EuMRK) wird voraussichtlich einen effektiveren Menschenrechtsschutz gewährleisten können als der UN-Menschenrechtsausschuss in Genf, der als Kontrollorgan über die Einhaltung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte wacht (Art. 28), dabei aber überwiegend auf ein zeitraubendes und wenig wirksames Berichtswesen angewiesen ist.

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Einen weiteren Versuch, Menschenrechtsstandards international zu implementieren, haben die Vereinten Nationen 1997 mit dem Model Law on Juvenile Justice unternommen, dem Modell eines Jugendgerichtsgesetz, welches wenigstens die unverzichtbaren menschenrechtlichen Minima für jugendliche Beschuldigte und Angeklagte enthält.[2]

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Die Bemühungen um einen stärkeren Schutz von Menschenrechten auf den Ebenen der Vereinten Nationen und des Europarats bleiben - abgesehen von der Geltung einiger Völkerrechtsabkommen als Bundesrecht - nicht ohne Auswirkungen auf das nationale deutsche Recht.

Auf Ersuchen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter hat der Gesetzgeber durch das 4. StVollz-Änderungsgesetz vom 26.8.1998[3] u.a. den Ausschuss in die Aufzählung des § 29 Abs. 2 StVollzG aufgenommen.

Damit zählen nun unter anderen auch der Ausschuss zur Verhütung von Folter, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowie das Europäische Parlament und seine Mitglieder zu denjenigen Institutionen, die für den Fall, dass sich ein Gefangener mit einem Schreiben an sie wendet, von der Überwachung des Schriftverkehrs ausgenommen sind.


[1] Dazu v.a. Bank, Die internationale Bekämpfung von Folter und unmenschlicher Behandlung auf den Ebenen der Vereinten Nationen und des Europarats, 1996; Rodley, The Treatment of Prisoners Under International Law, 2nd edition, 1999.

[2] Siehe dazu die Kommentierung von Schüler-Springorum, in diesem Band.

[3] BGBl. 1998 I S. 2461.

 
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