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5. Ausblick: A rights-based orientation
Die Zeiten, in denen der Erziehungsgedanke des Jugendgerichtsgesetzes
herhalten musste, um Verfahrensrechte von Jugendlichen bzw. Heranwachsenden
zu beschneiden, beispielsweise weil der Strafverteidiger als pädagogisches
Risiko angesehen wurde, der die Erziehungsveranstaltung Hauptverhandlung
beeinträchtigen könnte[1], können als weitgehend überwunden
angesehen werden.
Die schroffe Gegenüberstellung von Erziehung und Rechten (welfare
versus justice model)[2] ist
ohnehin eine simplifizierende Zuspitzung gewesen, denn Erziehung muss
immer auch Erziehung zu einem bewußten und verantwortungsvollen Umgang
mit eigenen Rechten und denen anderer bedeuten.
Die Position der Vereinten Nationen und des Europarates liegen ganz
auf dieser Linie.
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[1] Zu dieser Kontroverse s. etwa Walter,
Stellung und Bedeutung des Strafverteidigers im jugendkriminalrechtlichen
Verfahren, in: NStZ 1987, S. 481 ff.
[2] Vgl. dazu Gatti, Types of Judicial
Response to Juvenile Delinquency, in: DVJJ/IAJFCM (Eds.), Young Offenders
and their Families - The Human Rights Issue, 1998, S. 167 ff. |