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Jugendkriminalität › Internationaler VergleichNeubacher

5. Ausblick: A rights-based orientation

Die Zeiten, in denen der Erziehungsgedanke des Jugendgerichtsgesetzes herhalten musste, um Verfahrensrechte von Jugendlichen bzw. Heranwachsenden zu beschneiden, beispielsweise weil der Strafverteidiger als pädagogisches Risiko angesehen wurde, der die Erziehungsveranstaltung Hauptverhandlung beeinträchtigen könnte[1], können als weitgehend überwunden angesehen werden.

Die schroffe Gegenüberstellung von Erziehung und Rechten (welfare versus justice model)[2] ist ohnehin eine simplifizierende Zuspitzung gewesen, denn Erziehung muss immer auch Erziehung zu einem bewußten und verantwortungsvollen Umgang mit eigenen Rechten und denen anderer bedeuten.

Die Position der Vereinten Nationen und des Europarates liegen ganz auf dieser Linie.

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[1] Zu dieser Kontroverse s. etwa Walter, Stellung und Bedeutung des Strafverteidigers im jugendkriminalrechtlichen Verfahren, in: NStZ 1987, S. 481 ff.

[2] Vgl. dazu Gatti, Types of Judicial Response to Juvenile Delinquency, in: DVJJ/IAJFCM (Eds.), Young Offenders and their Families - The Human Rights Issue, 1998, S. 167 ff.

 
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