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Jugendkriminalität › Internationaler Vergleich

I.

Ich weiß es nicht sicher, meine Damen und Herren, aber ich vermute, dass in dieser Festschrift die Berichte der Länder zum Jugendstrafrecht versammelt sind, in denen der Jubilar Aufklärungs- und Beratungsarbeit geleistet hat, und die offenbar so erfolgreich war, dass sich die Normprogramme und die Reformabsichten in vielen Punkten ähnlich sind - am auffälligsten in einem Punkt, in einer zentralen Regelung, die nicht weniger als einen strafrechtlichen Paradigmenwechsel, eine fundamentale Abkehr von traditionellen Strafrechtsprogrammen beinhaltet, nämlich eine wiedergutmachende, auf Ausgleich bedachte Strafrechtgerichtsbarkeit!
Sie manifestiert sich in den inzwischen weltweit bekannten Synonymen „Außergerichtlicher Tatausgleich“ und „Täter-Opfer-Ausgleich“ und neuerdings in Tschechien als „Wirksame Reue“! Hielte der Wiener Schriftsteller Stefan Zweig diese Laudatio - er würde von einer Sternstunde der Kriminalpolitik reden.

Und das, lieber Udo Jesionek, ist Dein Werk! Es haben viele andere mit gearbeitet, natürlich, wie könnte es anders sein bei einem solchen Mammut-Vorhaben, aber Du bist einer der maßgeblichen Propheten dieser dem christlichen Menschenbild verpflichteten Versöhnungsarbeit der Strafgerichtsbarkeit!
Das Schreckensbild der Scharia am anderen Ende der Skala macht die Dimension dieser Vision der Versöhnung überdeutlich.

Aber auch wer sich in unserem Rechtskreis klarmacht, was dies konkret bedeutet, wie völlig anders als nach dem traditionellen Muster unter diesem Wiedergutmachungsregime die Verarbeitung und Bewältigung strafrechtlich relevanter Handlungen in konkreten Delikts- und Konfliktsfällen ablaufen, nämlich

  1. konstruktiv für das Opfer, es erhält Entschädigung und Genugtuung, verliert Angst und Sorge vor den nächsten Tat, fühlt sich vom Täter ernst genommen und von der Gesellschaft angenommen,
  2. konstruktiv für den Täter, er kann helfen, die Folgen der Tat zu lindern oder gar zu beseitigen, es kommt vielleicht zur Aussöhnung mit dem Opfer, er wird nicht ausgegrenzt, sondern integriert und schließlich
  3. konstruktiv auch für die Gesellschaft durch Schaffung von Rechtsfrieden, durch Anerkennung und Stärkung der Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung und vielleicht auch durch mehr Gerechtigkeit im Sinne christlich/humanitärer Verantwortung anstatt mit übel zufügender Strafe, die fast immer die Vernichtung menschlicher Perspektiven im Gefolge hat und das Opfer meist im Stich lässt oder in die marginale Rolle des Zeugen drängt,

wer sich das klarmacht, der wird den gewaltigen Fortschritt dieses sozial gezähmten Strafrechts auch bei uns erkennen, die Befreiung der staatlichen Justiz vom Zwang, den Täter auszugrenzen aus der Gesellschaft, in die er hineingeboren worden ist, nicht als Krimineller, und die ihn in den meisten Fällen zum Täter hat verkommen lassen,
wer sich dies alles klar macht, meine Damen und Herren, der wird den Wert dieser Lebensleistung des Präsidenten des Jugendgerichtshofs Wien, dessen Weisheit und Weitsichtigkeit erst richtig begreifen können.

 
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