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Jugendkriminalität › Kontrovers › Reformvorschläge

D. Vorschläge zur Reform des Jugendstrafrechts

Die Grundausrichtung des Jugendstrafrechts

Im Hinblick auf die Altersgrenzen des Beginns der (jugend-) strafrechtlichen Haftung schlägt das Gutachten vor, die Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren beizubehalten.

Eine Erweiterung des Jugendhilferechts um disziplinierende oder sanktionierende Eingriffsmöglichkeiten gegenüber strafunmündigen Kindern ist nicht empfehlenswert.

Im Hinblick auf die Heranwachsenden (18-20-Jährige) wird eine vollständige Einbeziehung in das Jugendstrafrecht vorgeschlagen.

Zielsetzungen eines zeitgemäßen Jugendstrafrechts

Angesichts der unauflösbaren Probleme, die das Erziehungsziel als Begründung des Jugendstrafrechts und als Leitlinie der Bemessung von jugendstrafrechtlichen Sanktionen mit sich bringt, wird vorgeschlagen, das Erziehungsziel vollständig aufzugeben.

Neue Regelungen im Jugendgerichtsgesetz

Mit der Aufgabe des inhaltlich leeren Erziehungsbegriffs bedarf es einer Neuordnung der Strafzumessungsbestimmungen. Allein angemessen ist es, die Rechtsfolgenbestimmung des Jugendstrafrechts grundsätzlich an die Struktur und an den Inhalt des §46 StGB anzulehnen.

Institutionen des Jugendstrafverfahrens

Die Aufgabe des Erziehungsziels hat Konsequenzen für die Institutionen des Jugendstrafverfahrens. Die gegenwärtige Formulierung des §37 JGG als „Soll-„ Vorschrift ist allerdings beizubehalten. An Stelle der erzieherischen Fähigkeiten und Kenntnisse ist auf Grundkenntnisse der Jugendsoziologie, der Entwicklungspsychologie sowie des Jugendkriminalrechts abzustellen.

Ermittlungsverfahren, Einstellung ( Diversion) und Untersuchungshaft

Die Regelungen zur Umsetzung der Diversion und die Praxis hierzu haben sich grundsätzlich bewährt. Die Einstellungsvoraussetzungen der §§45, 47 JGG sind aber an der Struktur der §§153, 153a StPO auszurichten, auch mit dem Ziel, die noch bestehenden Unterschiede in der folgenlosen Einstellung zu beseitigen.

Besondere Verfahrensarten

Angesichts der Entwicklungen im Opferschutz und der Bedeutung, die dem Opfer heute auch im Jugendstrafverfahren zukommt, ist die Nebenklage auch im Verfahren gegen Jugendliche grundsätzlich zuzulassen.

Hauptverhandlung

Sanktionensystem

Das Sanktionensystem des Jugendstrafrechts soll sich zunächst an den Prinzipien der Einfachheit und damit auch der Gleichmässigkeit orientieren. Die Grundorientierung an einer gleichmäßigen und proportionalen Sanktion schliesst nicht einlösbare Erwartungen an individual- oder generalpräventive Effizienz (auch bei jugendstrafrechtlichen Sanktionen) aus.

Die Ausgestaltung des Sanktionensystems im Einzelnen bezieht sich zunächst auf eine ersatzlose Streichung des §12. Dies entspricht einer neuen Ausrichtung des Jugendstrafrechts (die ohne Erziehungsziel auskommt) und ermöglicht zudem eine Zusammenarbeit der Institutionen des Jugendstrafrechts mit der Jugendhilfe, die nicht durch die bisherigen Probleme belastet ist.

Sodann ist die Trennung von Erziehungsmaßregen und Zuchtmitteln aufzuheben.

Sanktionen ohne Freiheitsentzug enthalten Beschränkungen in Form der Aufsicht, der Teilnahme an Lern- oder Trainingsprogrammen und/oder des Abverlangens von Leistungen.

Rechtsmittel

Die bisher dem Jugendrichter obliegenden Vollstreckungsfunktionen sind an die Jugendstaatsanwaltschaft abzugeben. Schliesslich hat die Regelung des Vollzugs der Jugendstrafe in einem eigenständigen Gesetz (entsprechend dem System des Erwachsenenstrafrechts) zu erfolgen.

[Kurzzusammenfassung des Gutachtens C für den 64. Deutschen Juristentag]

 
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