D. Vorschläge zur Reform des Jugendstrafrechts
Die
Grundausrichtung des Jugendstrafrechts Im Hinblick auf die Altersgrenzen des Beginns der (jugend-)
strafrechtlichen Haftung schlägt das Gutachten vor, die Strafmündigkeitsgrenze
von 14 Jahren beizubehalten.
Eine Erweiterung des Jugendhilferechts um disziplinierende oder sanktionierende
Eingriffsmöglichkeiten gegenüber strafunmündigen Kindern
ist nicht empfehlenswert.
Im Hinblick auf die Heranwachsenden (18-20-Jährige) wird eine vollständige
Einbeziehung in das Jugendstrafrecht vorgeschlagen.
Zielsetzungen eines zeitgemäßen Jugendstrafrechts Angesichts der unauflösbaren Probleme, die das Erziehungsziel als
Begründung des Jugendstrafrechts und als Leitlinie der Bemessung
von jugendstrafrechtlichen Sanktionen mit sich bringt, wird vorgeschlagen,
das Erziehungsziel vollständig aufzugeben.
Neue Regelungen im Jugendgerichtsgesetz Mit der Aufgabe
des inhaltlich leeren Erziehungsbegriffs bedarf es einer Neuordnung
der Strafzumessungsbestimmungen. Allein angemessen ist es,
die Rechtsfolgenbestimmung des Jugendstrafrechts grundsätzlich an
die Struktur und an den Inhalt des §46 StGB anzulehnen.
Institutionen des Jugendstrafverfahrens
Die Aufgabe des Erziehungsziels hat Konsequenzen für die Institutionen
des Jugendstrafverfahrens. Die gegenwärtige Formulierung des §37
JGG als „Soll-„ Vorschrift ist allerdings beizubehalten.
An Stelle der erzieherischen Fähigkeiten und Kenntnisse ist
auf Grundkenntnisse der Jugendsoziologie, der Entwicklungspsychologie
sowie
des Jugendkriminalrechts abzustellen.
Ermittlungsverfahren, Einstellung (
Diversion) und Untersuchungshaft Die Regelungen zur Umsetzung der Diversion und die Praxis hierzu
haben sich grundsätzlich bewährt. Die Einstellungsvoraussetzungen
der §§45, 47 JGG sind aber an der Struktur der §§153,
153a StPO auszurichten, auch mit dem Ziel, die noch bestehenden
Unterschiede in der folgenlosen Einstellung zu beseitigen.
Besondere Verfahrensarten
Angesichts der Entwicklungen im Opferschutz und der Bedeutung,
die dem Opfer heute auch im Jugendstrafverfahren zukommt, ist die
Nebenklage auch im Verfahren gegen Jugendliche grundsätzlich zuzulassen.
Hauptverhandlung
Sanktionensystem Das Sanktionensystem des Jugendstrafrechts
soll sich zunächst an
den Prinzipien der Einfachheit und damit auch der Gleichmässigkeit
orientieren. Die Grundorientierung an einer gleichmäßigen
und proportionalen Sanktion schliesst nicht einlösbare Erwartungen
an individual- oder generalpräventive Effizienz (auch bei
jugendstrafrechtlichen Sanktionen) aus.
Die Ausgestaltung des Sanktionensystems im Einzelnen bezieht sich
zunächst auf eine ersatzlose Streichung des §12. Dies entspricht
einer neuen Ausrichtung des Jugendstrafrechts (die ohne Erziehungsziel
auskommt) und ermöglicht zudem eine Zusammenarbeit der Institutionen
des Jugendstrafrechts mit der Jugendhilfe, die nicht durch die bisherigen
Probleme belastet ist.
Sodann ist die Trennung von Erziehungsmaßregen und Zuchtmitteln
aufzuheben.
Sanktionen ohne Freiheitsentzug enthalten Beschränkungen in Form
der Aufsicht, der Teilnahme an Lern- oder Trainingsprogrammen und/oder
des Abverlangens von Leistungen.
Rechtsmittel
Die bisher dem Jugendrichter obliegenden Vollstreckungsfunktionen
sind an die Jugendstaatsanwaltschaft abzugeben. Schliesslich hat die
Regelung
des Vollzugs der Jugendstrafe in einem eigenständigen Gesetz (entsprechend
dem System des Erwachsenenstrafrechts) zu erfolgen.
[Kurzzusammenfassung des Gutachtens
C für den 64. Deutschen Juristentag]
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