Das Jugendrechtshaus -
neuer
Akteur der Kriminalpolitik?
von Theresia Höynck, wissenschaftliche Mitarbeiterin am
kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen
Jugenddelinquenz ist ein Thema, bei dem sich die Gemüter
leicht erhitzen. Immer schlimmer, immer brutaler gehe es
unter den Kindern und Jugendlichen zu, meinen die einen.
Man müsse dagegen früh durchgreifen, auch mit dem Strafrecht.
Alles Panikmache, meinen die anderen, ein besonnener Umgang
mit jungen Delinquenten sei nach wie vor geboten. Die Idee des
Jugendrechtshauses vereint beide Haltungen und verspricht
auch noch eine patente Lösung: Eine bunte Mischung früh einsetzender
pädagogischer Maßnahmen unter dem Dach des Rechts. Zu schön,
um wahr zu sein? Oder doch nur eine neue Version »pädagogischer
Dramatisierungsgewinne«? Jedenfalls Grund genug, das Konzept einmal genauer unter
die Lupe zu nehmen. Ein neuer Begriff geistert in der letzten Zeit gelegentlich
durch die Fach - und allgemeine Presse: Jugendrechtshäuser, die zur Verhinderung von Jugenddelinquenz
(von Hasseln, 2001c), und Rechtsrakikalismus (von Hasseln,
2000b) und insgesamt zur Orientierung junger Menschen beitragen
sollen (von Hasseln, 2000a).
Angesichts jahrelanger intensiver öffentlicher und politischer
Debatten über Jugendkriminalität, die - wenig überraschend - bisher
keine Patentlösungen haben hervorbringen können, wird jede
Konzeptidee dankbar aufgegriffen. Ein sich rechtsphilosophisch begründendes, neues Konzept
wie das des Jugendrechtshauses, vor allem von Juristen entwickelt
und unterstützt, ist in dem Konzert der Ideen durchaus von
gewisser Exotik: Was verbirgt sich dahinter, außer offenbar recht wirksamer Öffentlichkeitsarbeit? Selbstdarstellungen Außer in allgemeinen Zeitungsartikeln regionaler und überregionaler
Blätter finden sich Informationen zu den Jugendrechtshäusern,
soweit ersichtlich, ausschließlich in Publikationen der unermüdlichen
Initiatorin und treibenden Kraft des Konzepts, Sigrun von
Hasseln, Vorsitzende Richterin am LG Cottbus (vgl. Literaturliste). Die Jugendrechtshäuser legen Wert auf, Urheberrecht und
Namensschutz und grenzen sich ausdrücklich ab vom ähnlich
klingenden Haus des Jugendrechts in Stuttgart, bei dem
es sich um ein behördenübergreifendes Projekt handelt, dessen Ziel es ist, unter Ausnutzung der Möglichkeiten des
geltenden Rechts eine optimierte Zusammenarbeit zwischen
den am Jugendstrafverfahren beteiligten Institutionen unter
einem Dach zu erreichen (zum Konzept und ersten Evaluationsergebnissen
vgl. Feuerhelm, 2000). Ein Grundlagen und Konzept des Jugendrechtshauses umfänglich
beschreibendes Buch (von Hasseln, 2000a) wählt den Einstieg
ins Thema mit einem Kapitel unter der Überschrift »Zerstören,
Klauen, Rauben, Quälen, Morden, Kiffen, Suizid«... Fragen an das Konzept Viele der Projekte, die vor allem vom Jugendrechtshaus Cottbus
durchgeführt worden sind, etwa ein Kooperationsprojekt mit
der Polizei an Cottbuser Schulen mit Rollenspielen zum Thema
Gewalt und Informationen über die Folgen von Straftaten (Lausitzer
Rundschau, 28.5.2001), die Ausbildung von Schüler - Konfliktlotsen in Zusammenarbeit
mit den Schulsozialarbeitern (von Hasseln, Bausteine: 32)
oder Theaterprojekte, lesen sich gut.
Greift man einzelne (aber durchaus nicht
vereinzelte) Elemente der Konzeptbeschreibung und - begründung
heraus, drängen sich einige Fragen auf:
So soll schon Kleinkindern der »FairplayGedanke eingepflanzt« werden...
mehr ›› Auch im Zusammenhang mit dem Jugendstrafverfahren hat
das Jugendrechtshaus Vorschläge im Sinne der Rechtspädagogik.
So wird für Besinnungsaufsätze zu Themen wie Gewalt als Bewährungsauflage
plädiert
mehr ›› Vorgestellt wird auch ein als ambulante Maßnahme bezeichneter sogenannter freiwilliger
Crashkurs vor der Hauptverhandlung, der die zeitliche
Lücke zwischen Tat und Gerichtsverhandlung füllen soll. Zur Förderung des Erziehungszweckes des JGG soll in den
Monaten bis zur Hauptverhandlung durch gezielte rechtspädagogische
Aktivitäten auf der Grundlage »individueller psychanalytischer
Begutachtung der Persönlichkeitsschwächen« (von Hasseln,
2009a, 163) vermittelt werden, dass eine »Umorientierung
zu gemeinschaftsverträglichen Lebenszielen und ihre Einhaltung
möglich werden«. Gemeint sein dürfte wohl eher eine Diagnose
denn eine Psychoanalyse im technischen Sinne. Auch die Unterstellung von Persönlichkeitsschwächen bei
Straftaten ist jedenfalls gewagt. Die Absolvierung des Crashkurses
soll dann in der späteren Hauptverhandlung positiv berücksichtigt
werden, ein Abbruch soll aber keine nachteiligen Konsequenzen
haben. Ob kein Vorteil wirklich kein Nachteil ist, darüber
mag man streiten, dass aber eine abgebrochene »Ein so verstandenes, auf sittliche und moralische Ziele
gerichtetes und möglichst sich weiterentwickelndes Recht
soll im Wege der Rechtspödagogik von Kindesbeinen an
gelernt werden« pädagogisch intendierte Maßnahme im
Rahmen eines Jugendstrafverfahren nicht nachteilig wirken
soll, ist angesichts dort häufig notwendiger Sozialprognosen
sehr zweifelhaft. Das JGG beruht mit seiner Ausrichtung auf Diversion zentral
auf der Vorstellung, dass vorangegangene staatliche Reaktionen
auf Straftaten sanktionseskalierend wirken. Auch die Freiwilligkeit
einer auf Sanktionsmilderung abzielenden Maßnahme ist bekanntlich
jedenfalls relativ. Die Crashkurse sollen außerdem durch Erhöhung der Geständnisbereitschaft zu
einem Entlastungseffekt bei der Justiz führen (von Hasseln
2000,1, S. 164). Hier stellt sich dann doch die Frage der
Vereinbarkeit mit rechtstaatlichen Grundsätzen.
mehr ›› Deutlich wird auch nicht, welche Zielgruppe (außer, dass
die Jugendlichen »normal veranlagt« sein sollen, vgl. von
Hasseln, 2000a, S. 165) mit den Crashkursen angesprochen
werden soll. Es heißt, das im Einzelnen noch zu entwickelnde Programm
solle dazu beitragen, dass der Richter in der Hauptverhandlung
der Überzeugung sein kann, dass:
- der Angeklagte regelmäßig die Schule, Ausbildungs - oder
Arbeitsstätte besucht, oder wenn er keine Arbeit hat, sich
um eine Arbeitsstelle durch Intensiv - Bewerbungen bemüht
und bis zum Antritt der Arbeitsstelle an einem regelmäßigen
Schulungskurs teilnimmt oder freiwillig gemeinnützige Arbeit
leistet ...
- der Angeklagte den angerichteten Schaden im Rahmen seiner
Möglichkeiten ganz oder teilweise wieder gutgemacht und
sich beim Opfer entschuldigt hat.
- der Angeklagte Frust und Aggressionen durch regelmäßigen
körperlichen Einsatz abbaut, z.B. Sport, handwerkliches
Arbeiten.
- der Angeklagte theoretische und praktische Grundkenntnisse
der Regeln des Zusammenlebens gelernt hat.
- der Angeklagte Verantwortung für einen für ihn überschaubaren
Bereich übernommen hat und dieser Verantwortung nachkommt
(z.B. Pflege eines städtischen Blumenbeetes, Sorge um einen
Hund aus dem Tierheim)
- der Angeklagte eine gute Tat nachweisen kann (z.B. Begleitung
eines Rollstuhlfahrers beim Stadtbummel ... )
- der Angeklagte einen konkreten, realistischen Lebensplan
hat und voraussichtlich in der Lage sein wird, für sich
und seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
- der Angeklagte über ausreichend Sozialkompetenz zur Bewältigung
das Alltags verfügt, insbesondere gesprächs - und kritikfähig
und in der Lage ist, sich bei ungerechter Kritik oder Beleidigung
maßvoll zu verhalten.
- der Angeklagte in der Lage ist, gruppendynamische Prozesse
zu durchschauen, sich rechtzeitig fernzuhalten und den
von der Gruppe ausgehenden Verführungen oder ihrem Druck
(Mobbing) zu widerstehen.
Zusätzlich bei Verbrechen und besonders gefährlichen Delikten
(erhebliche Körperverletzungsdelikte, Delikte mit ausländerfeindlichem
Inhalt):
- der Angeklagte erfolgreich einen verhaltenstherapeutischen/psychosozialen
Grundkurs und/oder ein Sensibilisierungstraining oder Anti
- Gewalt - Training absolviert hat.
- der »Top - Angeklagte« eine
Mediatorenausbildung absolviert hat.
mehr ›› Fremdwahrnehmungen
Angesichts der ambitionierten Darstellungen ist man geneigt,
sich ganze Häuser an zentralen Stellen vieler deutscher Städte
vorzustellen, mit jugendgerechten Öffnungszeiten, in denen
die breite Palette rechtspädagogischer Angebote bereitgestellt
wird. Dies scheint auch das Fernziel zu sein. Tatsächlich gibt
es offenbar bisher eher einzelne Räume oder Kooperationen
mit anderen Institutionen und fast nur ehrenamtliches Personal.
Es existieren derzeit vier Jugendrechtshaus - Vereine, von
denen vor allem der »Cottbuser Jugendrechtshaus e.V.« praktisch
aktiv ist sowie acht sogenannte Initiativen und weitere neun
angekündigte Initiativen (www.jugendrechtshaus.de).
Mit drei Ausnahmen befinden sich Vereine wie Initiativen
sämtlich in den neuen Ländern. Auffallend ist, dass sich offenbar eine nicht unerhebliche
Zahl in der »Szene« namhafter Persönlichkeiten aus Justiz,
Kirchen und Wirtschaft zur Mitarbeit oder jedenfalls ideellen
Unterstützung bereit erklärt hat. Die Jugendrechtshäuser werden getragen von der »Mutter«,
dem Verein Recht und Gesellschaft e.V., dessen maßgebliche
Aktivität in der Förderung der Idee des Jugendrechtshauses
besteht und der mit der Schirmherrschaft des in diesem Jahr
verstorbenen Prof. Dr. Dr. h.c. mult Arthur
Kaufmann wirbt. Auch auf institutionelle Unterstützer wird ausdrücklich
hingewiesen: »Inzwischen wird das Jugendrechtshaus auch vom
Bundesministerium der Justiz und von vielen anderen maßgeblichen
staatfichen Stellen als Einrichtung anerkannt, die wichtige öffentliche
Aufgaben erfüllt und die es daher zu unterstützen gilt. Seit
längerer Zeit arbeitet das Jugendrechtshaus auch mit der DVJJ zusammen« (von Hasseln 2001a,
150). Die DVJJ hat in der Tat auf Bundesebene einige Kooperationstagungen
mit dem Verein Recht und Gesellschaft durchgeführt und die
Bundesministerin der Justiz hat sich offenbar auch öffentlich
positiv zu der Idee der Jugendrechtshäuser geäußert. Auf der Website der Jugendrechtshäuser unter Veranstaltungen
für 2001 heißt es: "12. - 14. Januar: Rechtsradikale jugendliche
und ihre erwachsenen Hintermänner fordern uns heraus. Tagung
des Vereins Recht u. Gesellschaft e.V. in Zusammenarbeit
mit der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen
e.V. (DVJJ) in der Evangelischen Akademie in Bad Boll" und "28.
Sept. - 2. Okt.: Deutscher Jugendgerichtstag in Marburg[Lahn
DVJJ " - auch das ist zumindest dick aufgetragen: "Eine zentrale
Aussage der Idee der Jugendrechtshäuser, nämlich dass es
ein beklagenswertes Defizit an Wert - und Normendiskussion - wohlgemerkt
vor allem unter Erwachsenen - gibt, ist sicher richtig" Bei Ersterem handelt es sich um eine Tagung der evangelischen
Akademie in Zusammenarbeit mit den genannten Institutionen,
bei Letzterem um eine große Tagung der DVJJ, bei der die
Hauptaktivistin der Jugendrechtshäuser, Sigrun von Hasseln,
einen der insgesamt über vierzig Vorträge gehalten hat und
der Verein Recht und Gesellschaft einen der zahlreichen Stände
beim dortigen Markt der Möglichkeiten betrieben hat. jedes
einzelne der aufgeführten Elemente ist, für sich genommen,
eine Bagatelle, möglicherweise nur eine Ungeschicklichkeit,
zusammen betrachtet bleibt würde man nicht einige der Protagonisten
anders kennen, ihnen grundsätzlich vertrauen und viele der
Anliegen im Prinzip teilen - ein Beigeschmack. Angesichts der oben genannten Zahl der Jugendrechtshäuser,
die bisher eher einzelne Personen als Häuser sind, ist dann
eher amüsant zu lesen: »In allen Teilen Deutschlands sehen
es Erziehende als Affront an, wenn ihren Kindern - meist
im Rahmen von Jugendrechtshäusern - Rechtskenntnisse vermittelt
werden« (von Hasseln, 2001, 2, S. 394). Wer etwas bewegen will, muss klotzen, nicht kleckern, keine
Frage, und es heiligt mancherZweck einige Mittel - gleichwohl
und in rechtspädagogischen Termini gedacht: Wie würde man
das wohl einem nach normativer Orientierung suchenden Kind
erklären? Zum Rechtsbegriff
des Konzepts Recht soll das zentrale Element des Konzeptes sein. Ein
Teil dessen, was bei der Lektüre Irritationen hervorruft,
mag darauf beruhen, dass dennoch kein einheitlicher Rechtsbegriff
verwendet wird bzw. widersprüchliche Vorstellungen davon
durchscheinen, was Recht sein und leisten sollte. Ist mit Recht nun staatliches, positives
Recht gemeint oder jede auch private Regelung des Zusammenlebens...
mehr ›› Unklar bleibt auch die Vorstellung davon, wie das Verhältnis
von moralischen/ethischen und rechtlichen Normen sein
soll. Immer wieder ist vom »Recht als ordnendes und koordinierendes
Prinzip des Zusammenlebens schlechthin« die Rede (z.B. von
Hasseln, Bausteine, S. 9). Gleichzeitig wird auf das Arbeiten »im
Geiste der Rechtsphilosophie Arthur Kaufmanns« (z.B. von
Hasseln, Bausteine, S. 11) Wert gelegt, der zwar ein Beziehungsgefüge
von Recht und Moral beschreibt, aber betont, dass dieses
unter anderem durch Subsidiarität des Rechtes gegenüber der
Moral gekennzeichnet ist (Kaufmann, 1997).
mehr ›› Populäre Schlagworte
oder echte Perspektive? Bei allen Fragen, die in Bezug auf Selbstdarstellung und
Konzept aufgeworfen wurden sei eines betont: es existiert
generell beides. Projekte bzw. Initiativen, deren Papiere sich wunderbar
lesen, während die Praxis ein Trauerspiel ist, und umgekehrt
solche, die von der Papierform her viele Fragen aufwerfen,
aber praktisch vor Ort sehr gute Arbeit leisten.
Insoweit wären die Jugendrechtshäuser
oder besser wohl die Idee des Jugendrechtshauses keine Ausnahme.
Es wird auch kaum Konzepte geben, bei denen man nicht einzelne
Punkte herausgreifen und leicht kritisieren kann.
mehr ›› Eine andere Frage ist, inwieweit mit Ideen wie dem Jugendrechtshaus
Kriminalpolitik gemacht werden sollte, und zwar auch völlig
nabhängig davon, wie man zu dem speziellen Konzept steht. Es ist dies eine Fragestellung, die generell für sich als
(auch) kriminalpräventiv verstehende Konzepte und Institutionen
gilt: Plädieren für eine angemessene Kindergartenerziehung
um der Verhinderung schwerster Straftaten willen? Empirisch nicht nachweisbare Schlagzeilenweisheiten (etwa
die genannte massenhafte Begehung von Raub durch Erstklässler)
zur immer schlimmer werdenden Jugend als Einstieg in ein
sich als zukunftsorientiert verstehendes Konzept?
mehr ›› Ausblick "Die soziale Stadt des 21. Jahrhunderts wird ohne Jugendrechtshaus
nicht mehr denkbar sein" (von Hasseln, 2000a, S. 150) - wenn
daraus dann das wird, was an gleicher Stelle als Phantasie
angedeutet ist, "ein ... Szenehaus im Zentrum ...' ein nach
allen Seiten offenes Gebäude mit Stehtischen für Quasselrunden
und Internetcafe, aber auch Anlauf - und Beratungsstelle
für junge Menschen ... Kinder müssen nicht mehr auf dem Parkplatz
vor dem Hochhaus spielen oder im U - Bahnschacht rumlungern
... " dann kann man nur hoffen, dass.sich die Träume bald erfüllen,
mögen solche Institutionen dann Jugendrechtshäuser heißen
oder verbesserte Auflagen offener Jugendzentren oder etwas
Neues sein. Das 21. Jahrhundert ist noch jung, es steht also noch eine
Menge Zeit zur Verfügung, um über die Themen, die im Konzept
der Jugendrechtshäuser angesprochen sind, zu streiten. Ein
Streit, der es wert ist! [Quelle: Neue Kriminalpolitik 1/2002] Literatur Eisenberg, U.: Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage,
München 2000 Feuerhelm, W: Neue Wege im Jugendstrafverfahren.
In : DVJJ - Journal 2/2000 (Nr. 168) S. 139 ff. von Hasseln, S.: Rechtspädagogische Bausteine im Jugendrechtshaus.
Wenn Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte an Schulen gehen,
Broschüre ohne Jahresangabe. (zit: Bausteine) von Hasseln, S.: Das Jugendrechtshaus. Orientierungsstätte
für junge Menschen in der sozialen Stadt des 21. Jahrhunderts,
Verlag Recht und Gesellschaft, Berlin 2000 (2000a) von Hasseln, S.: Wenn Bettnässer Politik machen. In: Betrifft
Justiz Nr. 63, September 2000, S. 304 ff. (2000b) von Hasseln,
S.: Das Jugendrechtshaus. Orientierungsstätte für junge Menschen
in der sozialen Stadt des 21. Jahrhunderts. In: DVJJ - Journal
2/2001 S. 150ff. (2001a) von Hasseln, S.: Votum für eine offene Rechtsgesellschaft.
In: Neue Justiz 8/01, S. 393 ff. (2001b) von Hasseln, S.: Können
Rechtspädagogik und Jugendrechtshäuser Jugenddelinquenz verhindern
helfen? In. DriZ September 2001, 359 ff. (2001c) Kaufmann,
A.: Rechtsphilosophie, 2. Aufl. München 1997 Informationen im Internet: www.jugendrechtshaus.de |