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Innere Sicherheit › BasisinformationenAlbrecht

4.2 Schaffung von Strafrecht

Die Neusetzung und die Veränderung materiellrechtlicher Tatbestände und strafschärfender Qualifikationen stellen einen ersten Schwerpunkt in der dem 11. 9. folgenden Gesetzgebung dar.

Bereits in der UN-Konvention zur Bekämpfung transnationaler organisierter Kriminalität ist im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Straftatbestände die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung aufgegriffen worden.

Auch die Europäische Union hat entsprechende Anstrengungen unternommen.

Damit wird die Basis für eine Harmonisierung von Straftatbeständen geschaffen, die im deutschen Strafrecht in Gestalt des § 129  (kriminelle Vereinigung) sowie § 129a (terroristische Vereinigung) vorhanden sind und Erleichterungen in der Strafverfolgung schaffen sollen.

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In Europa sind es neben Deutschland (§129a StGB)

  • Portugal (Art. 300 StGB),
  • Spanien (Art. 571 StGB),
  • Frankreich (Art. 421-2-1 StGB),
  • Großbritannien (Terrorism Act 2000 und Vorläufergesetzgebung)
  • und die Türkei (Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus, Nr. 3713 vom 12. 4. 1991),

die die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und deren Unterstützung unter Strafe stellen.

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Erweiterungen betreffen dann eine Tendenz zur Ausdehnung terroristischer Delikte auf Taten, die wichtige gesellschaftliche Systeme (wie Datennetze, Gesundheitsvorsorge etc.) stören oder schädigen, womit als Cyber- oder Öko-Kriminalität bezeichnete Taten (Hacking, Computer-Sabotage etc.) grundsätzlich auch in den Bereich terroristischer Straftaten einbezogen werden können.   

 
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