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4.2 Schaffung von Strafrecht
Die Neusetzung und die Veränderung materiellrechtlicher Tatbestände
und strafschärfender Qualifikationen stellen einen ersten Schwerpunkt
in der dem 11. 9. folgenden Gesetzgebung dar.
Bereits in der UN-Konvention zur Bekämpfung transnationaler organisierter
Kriminalität ist im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Straftatbestände
die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung aufgegriffen worden.
Auch die Europäische Union hat entsprechende Anstrengungen unternommen.
Damit wird die Basis für eine Harmonisierung von Straftatbeständen geschaffen,
die im deutschen Strafrecht in Gestalt des § 129 (kriminelle
Vereinigung) sowie § 129a (terroristische
Vereinigung) vorhanden sind und Erleichterungen in der Strafverfolgung
schaffen sollen.
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In Europa sind es neben Deutschland (§129a StGB)
- Portugal (Art. 300 StGB),
- Spanien (Art. 571 StGB),
- Frankreich (Art. 421-2-1 StGB),
- Großbritannien (Terrorism Act 2000 und Vorläufergesetzgebung)
- und die Türkei (Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus, Nr. 3713
vom 12. 4. 1991),
die die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und deren
Unterstützung unter Strafe stellen.
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Erweiterungen betreffen dann eine Tendenz zur Ausdehnung terroristischer
Delikte auf Taten, die wichtige gesellschaftliche Systeme (wie Datennetze,
Gesundheitsvorsorge etc.) stören oder schädigen, womit als Cyber-
oder Öko-Kriminalität bezeichnete Taten (Hacking, Computer-Sabotage
etc.) grundsätzlich auch
in den Bereich terroristischer Straftaten einbezogen werden können.
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