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4.3 Die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Herstellung von
Sicherheit
Die Folgen der Erweiterung des Sicherheitsbegriffs zeigen sich dann
in Form einer zunehmenden Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Kontrolle
und Repression von Kriminalität.
Hierzu gehören vor allem zwei Felder, nämlich die Geldwäschekontrolle sowie
die sich nunmehr deutlich abzeichnenden Anforderungen an Telekommunikationsfirmen
für Zwecke der Überwachung der Telekommunikation.
Auf die besondere Bedeutung, die der illegalen Gewinnen und der Geldwäsche
und nunmehr auch der Finanzierung des Terrorismus zugeordnet wird,
wurde bereits hingewiesen.
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Freilich reichen die Probleme weiter. Die Probleme verweisen auf die
Entwicklung vom Rechtsstaat zum Schutzstaat sowie auf einen damit zusammenhängenden
Typus von Intervention, der wenig formalisiert ist, auf symbolische Politik
zielt und schließlich einer rationalen Effektivitätskontrolle entzogen
wird. Die Konsequenzen in Form der Erweiterungen der Möglichkeiten vor allem
des vorläufigen Zugriffs ("Einfrieren") auf verdächtiges Vermögen sind
beträchtlich; sie greifen die wirtschaftlichen Grundlagen von Einzelpersonen
und Unternehmen an und belegen ebenfalls die Bedeutungsverschiebung
in das Ermittlungsverfahren oder gar dessen Vorfeld. Ein zweiter Bereich, in dem die Zivilgesellschaft nunmehr in Pflicht
genommen wird, betrifft den Telekommunikationssektor.
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Gemeinsam ist den internationalen Entwicklungen in diesem Bereich
deshalb auch die Auseinandersetzung um den Schutz von Menschenrechten,
die gerade in den Dokumenten des Europarats wie
der Europäischen
Union, des Europäischen
Parlaments, vor allem aber in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte sichtbar wird.
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Die Europäische Union hat in verschiedenen Resolutionen und Beschlüssen
die Bedeutung der Überwachung der Telekommunikation als besonders hilfreich
für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität hervorgehoben. Die Bedeutung der Überwachung der Telekommunikation und ihr Nutzen für
die Strafverfolgung folgen freilich aus dem heimlichen und verdeckten
Eindringen in den Privatbereich von Bürgern und damit aus Eingriffen
in Grundrechte, die in nationalen Verfassungen, europäischen und internationalen
Instrumenten geschützt werden.
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Insoweit geht es um einen Ausgleich von Interessen und Abwägungen,
die auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention und
hier in Art. 8 I und II vorgezeichnet worden sind (vgl. auch Art. 7,
8 der Charta der Menschenrechte der Europäischen Union; Art. 12 der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte sowie Art. 17 des Paktes über Zivile und
Politische Rechte).
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