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Innere Sicherheit › BasisinformationenAlbrecht

6. Schlussfolgerungen

  • Der erweiterte Sicherheitsbegriff besteht in einer Verschmelzung von Konzepten innerer und äußerer Sicherheit, strategischer und operativer Informationssammlung und in der Verlagerung des Gewichts von der Repression auf die Prävention.
  • Der erweiterte Sicherheitsbegriff hat Bedeutungsverschiebungen zur Folge, vor allem sichtbar in einer Bedeutungsverschiebung von der Justiz auf die Polizei sowie von Recht auf Effizienz.
  • Mit diesen Verschiebungen sind Veränderungen in der Gewaltenteilung verbunden. Auf der Ebene der Europäischen Union wird dies sichtbar in der weithin dominierenden Rolle der Exekutive.
  • Die Diskussionen und Entscheidungen verlagern sich auf eine Ebene, die sich der Öffentlichkeit und nationalen Systemen der Kontrolle weitgehend entzieht. 
  • Vor allem die besondere Betonung von operativen oder technischen Aktivitäten und deren Herauslösung aus formalisierten und damit transparenten Verfahren entspricht der Praxis der letzten Jahrzehnte im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit in Europa, die immer sehr stark auf Informalität und Flexibilität gesetzt hat.
  • Freilich ist diese Grundlinie insoweit prekär, als sie bei weitgehendem Ausfall von Individualrechtsschutz Informalisierungsprozesse fördert und damit im Übrigen auch den Effizienzgedanken einseitig betont.
  • Die Auswirkungen für Rechts- und Innenpolitik bestehen zuerst darin, dass ein erweitertes Sicherheitsbegriff eine Abkehr vom Tatverdacht und die Anknüpfung an Risikoräume oder Risikogruppen verlangt.
  • Ein besonderes Problem entsteht bei der Bildung von Risikoprofilen, die Merkmale der Religion, Ethnie etc. nutzen, auch als Konflikt mit der Politik der Europäischen Union, die auf Anti-Rassismus und Anti-Diskriminierung abzielt.  
  • Schließlich sind die Auswirkungen in einer zunehmenden Inpflichtnahme des privaten Bereichs für Zwecke der Aufklärung und der Strafverfolgung erkennbar.
  • Eine prekäre Unterscheidung wird zwischen polizeilicher und justizieller Harmonisierung und Kooperation sichtbar. Denn die Umsetzung polizeilicher und justizieller Kooperation folgt unterschiedlichen Linien und verweist auf unterschiedlich starke Motoren der Entwicklung.
  • Eine starke Dynamik hat die polizeiliche Kooperation in den letzten zwei Jahrzehnten zu erheblichen Fortschritten geführt. Demgegenüber verweilt die justizielle Zusammenarbeit immer noch in recht bescheidenen und durch klassische Themen beschwerten Anfängen der Entwicklung.
  • Der Gedanke der Gewaltenteilung wird durch erweiterte Sicherheitskonzepte prinzipiell aufgehoben. Auch dies wird wohl durch die einseitige Betonung der Effizienz in Sicherheitskonzepten bedingt sein.
  • Die damit verbundenen Probleme werden im Europäischen Haftbefehl und in dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen besonders deutlich sichtbar. Hier werden Eingriffe in Freiheitsrechte vorgesehen, auf die in Form parlamentarischer Beteiligung nicht Einfluss genommen werden konnte.
  • Die Veränderungen in den Sicherheitskonzepten sind ausschließlich begründet mit durch organisierte, transnationale und terroristische Kriminalität verursachten Gefahrenlagen. Freilich fehlt es bislang an nachvollziehbaren Belegen, einmal dafür, dass und in welchem Umfang solche Gefahren vorhanden sind, zum anderen dafür, dass die entsprechenden Veränderungen in den Sicherheitskonzeptionen in der Lage sein werden, derartige Gefahren zu reduzieren.
  • Viel spricht dafür, dass jedenfalls der Bereich der europaweit die rechts- und innenpolitischen Debatten dominierenden organisierten Kriminalität allenfalls konventionelle Bandenkriminalität oder die klassische Wirtschaftskriminalität widerspiegelt.  
 
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