Glen Mills Schools- Versuch
einer Entmystifizierung[1]
von Dr. Joachim Walter, Leitender Regierungsdirektor und
Anstaltsleiter der JVA Adelsheim
Berichten die Massenmedien über den "Mythos Glen Mills
", so ist es für sie eine ausgemachte Sache, dass "
die
Rückfallquote allenfalls ein Drittel der deutschen beträgt",
dass "aus diesem Knast alle als Gentlemen zurückkommen"
oder wenigstens, "dass 70 % es dauerhaft schaffen".
Als Erfolg wird also eine niedrige Rückfallrate angesehen.
Aber auch in der Fachliteratur werden die "fast doppelt
so hohe Erfolgsquote als beim ausgrenzenden Freiheitsentzug
in Deutschland" (Scholz 2001: 109), immer wieder angeführt.
Und regelmäßig geschieht das unter Berufung auf Untersuchungen
von Grissom, die zuerst 1984 im Auftrag der Glen Mills Schools
erstellt und in den Folgejahren fortgeführt wurden (Grissom
1984; Grissom/Dubnov 1989).
mehr ›› Nachfolgend soll deshalb versucht werden zu klären, welche
Befunde tatsächlich erhoben wurden und wie diese im Vergleich
zu deutschen Effizienzuntersuchungen zu bewerten sind In welchem Umfang Unterbringung und Programmteilnahme im
Jugendstrafvollzug bzw. in den Glen Mills Schools kausal
für das nachfolgende Legalverhalten Jugendlicher geworden
ist, bleibt ungewiss. 2. Die Untersuchungen von Grissom und Grissom/Dubnov Ursprünglich sollten sämtliche 3 302 Glen Mills-Absolventen
der Jahre 1976 bis 1984 interviewt werden. Allerdings konnten
an Hand der vorhandenen Adressen und Telefonnummern nur 1398
ausfindig gemacht werden. Im Lauf der Jahre bis 1984 wurden dann 351 face-to-face-Interviews mit
den Entlassenen durchgeführt; 280 Befragungen erfolgten telefonisch. Über
weitere 791 Absolventen - das sind mehr als die Hälfte aller
Befragten! - wurden Auskünfte indirekt über Telefongespräche
mit Eltern und Bewährungshelfern eingeholt, so dass im Endergebnis
(offenbar abzüglich weniger Mehrfachinterviews) für insgesamt
1398 Absolventen (42,3 % von allen) Daten für die Zeit nach
ihrer Entlassung gewonnen und ausgewertet wurden. 2.1. Methodische Probleme Es handelt sich somit keineswegs um eine vollständige Auszählung,
sondern um eine Stichprobe. Denn mehr als die Hälfte
der Absolventen wurde nicht gefunden und demgemäß nicht befragt.
Eine Befragung von weniger als der Hälfte der Absolventen
kann jedoch nicht ohne weiteres als repräsentativ für deren
Gesamtheit angesehen werden. Gerade in der Gruppe der "Nichtauffindbaren" könnte
ja ein etwas erhöhter Anteil an erneut Straffälligen vermutet
werden. Ein weiteres Problem ist darin zu sehen, dass für die Beantwortung
der Frage nach erneuter Straffälligkeit ("rearrested" bzw. "reincarcerated")
keine einigermaßen objektive Quelle, wie z. B. ein amtliches
Strafregister zur Verfügung stand. Deshalb musste diese Frage
den Interviewten im persönlichen Gespräch, am Telefon oder
sogar ihren Angehörigen gestellt werden. Damit sind Beschönigungstendenzen
schon bei den befragten Absolventen, besonders im Telefoninterview,
nicht ganz unwahrscheinlich. Beschönigungstendenzen In mehr als der Hälfte der Interviews dienten Dritte (Angehörige,
Bewährungshelfer) als Auskunftspersonen. Bei ihnen ist darüber
hinaus nicht auszuschließen, dass sie im Einzelfall über
eine erneute Verurteilung/Inhaftierung nicht informiert waren. Genau genommen handelt es sich also um mehrere Stichproben.
Denn zwischen face-to-face-Interview, Telefoninterview und
Auskunftseinholung über Dritte bestehen bedeutende Unterschiede
sowohl im Hinblick auf die Validität als auch die Reliabilität
der Ergebnisse. Nach dem übereinstimmenden Ergebnis zahlreicher
Studien (zusammenfassend Kury 1994: 22) ist bei face-to-face-Befragungen
und noch mehr bei telefonischer Befragung signifikant häufiger
mit Antworten im Sinne sozialer Erwünschtheit zu rechnen
als etwa bei schriftlicher Befragung. Dies gilt besonders
für sensible Fragen wie diejenige, ob man schon einmal wegen
einer begangenen Straftat belangt wurde (Kreuzer u.a. 1992:
92). Dass die aus den jeweiligen Stichproben gewonnenen Ergebnisse
nicht ohne Weiteres aufaddiert und auf die Gesamtheit der
3 302 Absolventen hochgerechnet werden können, wird in der
Untersuchung selbst auch explizit eingeräumt, allerdings
von allen deutschen Autoren, die sich darauf beziehen, nicht
erwähnt. Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
die face-to-face-Interviewten in mehrerer Beziehung zum Teil signifikante
Unterschiede zu den Nichtinterviewten zeigten:
- Deutlich mehr Absolventen der Interviewgruppe stammten
aus vollständigen Familien (Grissom 1984: 7, 9).
- Die Beurteilungen der Mitarbeiter über die Absolventen
der Interviewgruppe waren durchgehend besser (Grissom
1984: 8).
- Auch hatte diese Gruppe signifikant häufiger schon vor
dem Glen Mills-Aufenthalt einen Schulabschluss (GED)
- und damit bessere bildungsmäßige Voraussetzungen.
- Ebenso erwarben die Angehörigen der Interviewgruppe während
ihres Aufenthalts bei Glen Mills häufiger als die Nichtinterviewten
den GED-Abschluss (Grissom 1984: 9).
- Die Angehörigen der Interviewgruppe absolvierten signifikant
häufiger das Glen Mills Programm bis zum Ende als
die Nichtinterviewten; und sie wurden signifikant seltener
durch Gerichtsbeschluss ("by court order") als
die restlichen aus dem Programm herausgenommen (Grissom
1984 aaO).
mehr ›› Grissom/Dubnov haben durchaus selbst erkannt und mehrfach
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit der
von ihnen gefundenen Rückfallraten für alle Glen Mills Absolventen
zweifelhaft ist. Allerdings berücksichtigen sie insoweit
nur zwei der oben aufgeführten Einwände: Dass nur etwa ein
Viertel der Daten in face-to-face Interviews erhoben wurde
und dass die zahlreichen mit den Eltern oder sonstigen Dritten
geführten Telefoninterviews hinsichtlich der Angaben zur
Wiederinhaftierung schon deswegen fehlerhaft sein können,
weil die befragten Personen möglicherweise davon keine Kenntnis
hatten (Grissom/Dubnov 1989: 129). Immerhin wurde eine Kontrollstichprobe gezogen, um
die Validität der gefundenen Ergebnisse zu überprüfen. Zu
diesem Zweck wurden für 463 zufällig ausgewählte Absolventen,
die von Gerichten in Philadelphia nach Glen Mills geschickt
worden waren, die dortigen Strafakten beigezogen. Das gelang
in 417 Fällen.
mehr ›› Nach Anpassung der Daten werden die Wiederinhaftierungsraten von
Grissom/Dubnov (1989: 158) wie folgt angegeben:
|
Jahr des Zugangs ("admission")
|
Wiederinhaftiert ("reincarcerated")
nach 27
Monaten (%)
|
|
1976
|
62
|
|
1977
|
43
|
|
1978
|
40
|
|
1979
|
52
|
|
1980
|
55
|
|
1981
|
45
|
|
1982
|
43
|
|
1983
|
45
|
|
1984
|
42
|
2.2. Kriminalprognostisch
günstigere Population Ein weiterer bedeutsamer Unterschied kommt hinzu: Im Gegensatz
zum deutschen Jugendstrafvollzug, der jeden zu Jugendstrafe
ohne Bewährung Verurteilten aufnehmen muss, befindet sich
in den Glen Mills Schools eine besonders ausgewählte und
deshalb auch kriminalprognostisch günstiger zu beurteilende
Population (so auch Fegert 2001: 340 f).
- Das gilt zunächst für diejenigen Insassen, die wegen sogenannter
Statusdelikte -
status
offenses - wie Schulschwänzen (truancy) oder Von-zu-Hause-Weglaufen
(runaway) eingewiesen sind; Verhaltensweisen, die wir überhaupt
nicht als kriminelle Gesetzesverstöße ansehen. In den USA
fallen sie jedoch unter das Jugendstrafrecht und werden
oft mit jugendstrafrechtlichen Sanktionen beantwortet, wogegen
sie in Deutschland nicht zu einer kriminalrechtlichen Ahndung
oder gar Inhaftierung führen können.
- Des Weiteren gibt es eine ganze Anzahl von Ausschlussgründen,
die die Glen Mills Schools entsprechend der selbst gewählten
Zweckbestimmung der Einrichtung formuliert haben und die
unter kriminalprognostischen Gesichtspunkten erneut die
Population als günstiger erscheinen lassen. Nicht aufgenommen
werden namentlich behandlungsbedürftige Drogenabhängige,
Sexualdelinquenten, Brandstifter, typische Einzeltäter sowie
Jugendliche, die psychologischer/psychiatrischer Behandlung
bedürfen (in Einzelnen vgl. Colla 2001: 79) - unzweifelhaft
besonders schwierige Tätergruppen.
- Schließlich erfolgt noch eine Einzelauswahl durch
den einzigen in der Institution beschäftigten Psychologen
"case by case", also auf Grund des persönlichen
Eindrucks und langjähriger Erfahrung.
Im Vergleich dazu sind im deutschen Jugendstrafvollzug die
Insassen nicht nach kriminalprognostisch eher günstigen Merkmalen
vorausgewählt. Im Gegenteil: Selbst bei schwereren oder wiederholten Straftaten
sollte das Jugendgericht bei einigermaßen günstiger Prognose
allenfalls eine Jugendstrafe zur Bewährung anordnen (§ 21,27,57
JGG).
mehr ›› 2.3. Definition und Zeitpunkt der Messung des
Rückfalls Aber selbst wenn man alle diese Einwände bei Seite lässt
und die in obiger Tabelle dargestellten Wiederinhaftierungsraten
so akzeptiert, kann im Vergleich zu Rückfallraten im deutschen
Jugendstrafvollzug auch dann nicht von "Erfolg" gesprochen
werden. Die Entwicklungskurve des Rückfalls zeigt nach allen bekannten
Untersuchungen eine parabolische Gestalt (Kerner 1996: 27). Das heisst, dass in den ersten Monaten nach der Entlassung
aus stationärer Unterbringung zunächst relativ hohe und im
weiteren Verlauf zunehmend geringere Rückfallraten zu verzeichnen
sind. Es kommt also entscheidend darauf an, zu welchem Zeitpunkt
man misst.
mehr ›› In Deutschland durchgeführte und veröffentlichte Rückfalluntersuchungen
verwenden fast ausnahmslos einen Beobachtungszeitraum
von 4 bis 5 Jahren nach Entlassung. Ein solch langer
Zeitraum führt natürlich zu vergleichsweise hohen Werten,
die dann oft genug und unzulässig verallgemeinernd als "80
% Rückfallquote des Jugendstrafvollzuges" apostrophiert
werden. Neben Anderem bleibt dabei unbeachtet, dass das nur gilt,
wenn man sowohl jedwede Verurteilung nach der Entlassung,
also auch wegen Bagatelldelikten und zu geringfügigen Strafen,
berücksichtigt (Rückfalldefinition erneute Verurteilung),
als auch einen relativ langen Beobachtungszeitraum zu Grunde
legt. Wählt man die gebräuchlichste Rückfalldefinition erneute
Inhaftierung ("reincarceration"), so betragen
die Wiederinhaftierungsraten nach Jugendstrafvollzug
in den meisten deutschen Rückfalluntersuchungen zwischen
50 und 60 % im Zeitraum von 4 bis 5 Jahren nach der
Entlassung (M. Walter 1995 Rz. 336; Dolde/Grübl 1996: 252;
Maetze 1996: 379).
mehr ›› 2.4. Zusammenfassung Obwohl im deutschen Jugendstrafvollzug nicht - wie in den
Glen Mills Schools - eine kriminalprognostisch günstig ausgewählte
Population anzutreffen ist, unterscheiden sich die gemessenen
Rückfallraten nicht wesentlich von denjenigen, die die Glen
Mills Absolventen erreichen, sofern man nur die selbe Definition
des Rückfalls - z.B. erneute Inhaftierung ("reincarceration") - und
den gleichen Beobachtungszeitraum - 24 bzw. 27 Monate nach
Entlassung - anwendet. Dann entspricht die Wiederinhaftierungsrate der Glen
Mills Absolventen ziemlich genau derjenigen des deutschen
Jugendstrafvollzugs. Jedenfalls im Hinblick auf das
Kriterium Rückfall kann daher keine Rede davon sein, dass
im Vergleich zum deutschen Jugendstrafvollzug das "Modell
Glen Mills" eine "fast doppelt so hohe Erfolgsquote" (Scholz
2001: 109) aufweist. Zu einer solchen Meinung kann man
eigentlich nur kommen, wenn man Wiederverurteilungsrate
und Wiederinhaftierungsrate verwechselt und zudem die von
Grissom/Dubnov gemachten mannigfaltigen Einschränkungen übersieht. Berücksichtigt man schließlich die in Glen Mills betriebene,
kriminalprognostisch positive Vorauswahl der Insassen, erscheint
die Wiederinhaftierungsrate sogar relativ ungünstig. Im Vergleich
zu amerikanischen Einrichtungen, die ähnliche Voraussetzungen
wie die Glen Mills Schools aufweisen[2],
oder gar im Vergleich zum amerikanischen Jugendstrafvollzug
scheint dies freilich durchaus anders zu sein (vgl. Grissom/Dubnov
1989: 162 ff). Damit ist jedoch längst nicht gesagt, dass der deutsche
Jugendstrafvollzug von den Glen Mills Schools nichts lernen
kann. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Rückfallraten
schon deshalb ein eher begrenztes Erfolgskriterium sind,
weil Erfolg oder Scheitern der Legalbewährung nie allein
mit täterbezogenen Merkmalen, aber auch nie allein mit sanktionsbezogenen
Variablen erklärt werden kann (Wirth 1996: 494). Es gilt also weiterhin zu prüfen, welche Bestandteile des
Glen Mills-Konzepts für den deutschen Jugendstrafvollzug
richtungsweisend sein könnten. Einige Anregungen dazu habe
ich in meinem Beitrag "Was kann der deutsche Jugendstrafvollzug
von den Glen Mills Schools lernen" (ZfStrVo 2002, S.
...) gegeben. Weitere und insbesondere konkretere sollten
diejenigen Wissenschaftler und Praktiker hinzufügen, die
sowohl die Glen Mills Schools als auch den deutschen Jugendstrafvollzug
vor Ort kennengelernt haben. [aus: DVJJ-Journal 4/2002 (Nr.178)]
[1] Dieser
Beitrag schließt an meinen Aufsatz "Was kann der deutsche
Jugendstrafvollzug von den Glen Mills Schools lernen" (ZfStrVo
2002, S. ...) an. [2] Nach
Colla (2001: 57) sind in den USA etwa 40 % der zu stationären
Maßnahmen verurteilten jungen Menschen in "private Institutions" untergebracht.
Literatur ›› |