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Statistiken › Rückfallstatistiken

Glen Mills Schools- Versuch einer Entmystifizierung[1] 

von Dr. Joachim Walter, Leitender Regierungsdirektor und Anstaltsleiter der JVA Adelsheim

 

Berichten die Massenmedien über den "Mythos Glen Mills ", so ist es für sie eine ausgemachte Sache, dass " die Rückfallquote allenfalls ein Drittel der deutschen beträgt", dass "aus diesem Knast alle als Gentlemen zurückkommen" oder wenigstens, "dass 70 % es dauerhaft schaffen". Als Erfolg wird also eine niedrige Rückfallrate angesehen.

Aber auch in der Fachliteratur werden die "fast doppelt so hohe Erfolgsquote als beim ausgrenzenden Freiheitsentzug in Deutschland" (Scholz 2001: 109), immer wieder angeführt. Und regelmäßig geschieht das unter Berufung auf Untersuchungen von Grissom, die zuerst 1984 im Auftrag der Glen Mills Schools erstellt und in den Folgejahren fortgeführt wurden (Grissom 1984; Grissom/Dubnov 1989).

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Nachfolgend soll deshalb versucht werden zu klären, welche Befunde tatsächlich erhoben wurden und wie diese im Vergleich zu deutschen Effizienzuntersuchungen zu bewerten sind

In welchem Umfang Unterbringung und Programmteilnahme im Jugendstrafvollzug bzw. in den Glen Mills Schools kausal für das nachfolgende Legalverhalten Jugendlicher geworden ist, bleibt ungewiss.

2. Die Untersuchungen von Grissom und Grissom/Dubnov

Ursprünglich sollten sämtliche 3 302 Glen Mills-Absolventen der Jahre 1976 bis 1984 interviewt werden. Allerdings konnten an Hand der vorhandenen Adressen und Telefonnummern nur 1398 ausfindig gemacht werden.

Im Lauf der Jahre bis 1984 wurden dann 351 face-to-face-Interviews mit den Entlassenen durchgeführt; 280 Befragungen erfolgten telefonisch. Über weitere 791 Absolventen - das sind mehr als die Hälfte aller Befragten! - wurden Auskünfte indirekt über Telefongespräche mit Eltern und Bewährungshelfern eingeholt, so dass im Endergebnis (offenbar abzüglich weniger Mehrfachinterviews) für insgesamt 1398 Absolventen (42,3 % von allen) Daten für die Zeit nach ihrer Entlassung gewonnen und ausgewertet wurden.

2.1. Methodische Probleme

Es handelt sich somit keineswegs um eine vollständige Auszählung, sondern um eine Stichprobe. Denn mehr als die Hälfte der Absolventen wurde nicht gefunden und demgemäß nicht befragt. Eine Befragung von weniger als der Hälfte der Absolventen kann jedoch nicht ohne weiteres als repräsentativ für deren Gesamtheit angesehen werden. Gerade in der Gruppe der "Nichtauffindbaren" könnte ja ein etwas erhöhter Anteil an erneut Straffälligen vermutet werden.

Ein weiteres Problem ist darin zu sehen, dass für die Beantwortung der Frage nach erneuter Straffälligkeit ("rearrested" bzw. "reincarcerated") keine einigermaßen objektive Quelle, wie z. B. ein amtliches Strafregister zur Verfügung stand. Deshalb musste diese Frage den Interviewten im persönlichen Gespräch, am Telefon oder sogar ihren Angehörigen gestellt werden. Damit sind Beschönigungstendenzen schon bei den befragten Absolventen, besonders im Telefoninterview, nicht ganz unwahrscheinlich.

Beschönigungstendenzen

In mehr als der Hälfte der Interviews dienten Dritte (Angehörige, Bewährungshelfer) als Auskunftspersonen. Bei ihnen ist darüber hinaus nicht auszuschließen, dass sie im Einzelfall über eine erneute Verurteilung/Inhaftierung nicht informiert waren.

Genau genommen handelt es sich also um mehrere Stichproben. Denn zwischen face-to-face-Interview, Telefoninterview und Auskunftseinholung über Dritte bestehen bedeutende Unterschiede sowohl im Hinblick auf die Validität als auch die Reliabilität der Ergebnisse. Nach dem übereinstimmenden Ergebnis zahlreicher Studien (zusammenfassend Kury 1994: 22) ist bei face-to-face-Befragungen und noch mehr bei telefonischer Befragung signifikant häufiger mit Antworten im Sinne sozialer Erwünschtheit zu rechnen als etwa bei schriftlicher Befragung. Dies gilt besonders für sensible Fragen wie diejenige, ob man schon einmal wegen einer begangenen Straftat belangt wurde (Kreuzer u.a. 1992: 92).

Dass die aus den jeweiligen Stichproben gewonnenen Ergebnisse nicht ohne Weiteres aufaddiert und auf die Gesamtheit der 3 302 Absolventen hochgerechnet werden können, wird in der Untersuchung selbst auch explizit eingeräumt, allerdings von allen deutschen Autoren, die sich darauf beziehen, nicht erwähnt. Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die face-to-face-Interviewten in mehrerer Beziehung zum Teil signifikante Unterschiede zu den Nichtinterviewten zeigten:

  • Deutlich mehr Absolventen der Interviewgruppe stammten aus vollständigen Familien (Grissom 1984: 7, 9).
  • Die Beurteilungen der Mitarbeiter über die Absolventen der Interviewgruppe waren durchgehend besser (Grissom 1984: 8).
  • Auch hatte diese Gruppe signifikant häufiger schon vor dem Glen Mills-Aufenthalt einen Schulabschluss (GED) - und damit bessere bildungsmäßige Voraussetzungen.
  • Ebenso erwarben die Angehörigen der Interviewgruppe während ihres Aufenthalts bei Glen Mills häufiger als die Nichtinterviewten den GED-Abschluss (Grissom 1984: 9).
  • Die Angehörigen der Interviewgruppe absolvierten signifikant häufiger das Glen Mills Programm bis zum Ende als die Nichtinterviewten; und sie wurden signifikant seltener durch Gerichtsbeschluss ("by court order") als die restlichen aus dem Programm herausgenommen (Grissom 1984 aaO).

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Grissom/Dubnov haben durchaus selbst erkannt und mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit der von ihnen gefundenen Rückfallraten für alle Glen Mills Absolventen zweifelhaft ist. Allerdings berücksichtigen sie insoweit nur zwei der oben aufgeführten Einwände: Dass nur etwa ein Viertel der Daten in face-to-face Interviews erhoben wurde und dass die zahlreichen mit den Eltern oder sonstigen Dritten geführten Telefoninterviews hinsichtlich der Angaben zur Wiederinhaftierung schon deswegen fehlerhaft sein können, weil die befragten Personen möglicherweise davon keine Kenntnis hatten (Grissom/Dubnov 1989: 129).

Immerhin wurde eine Kontrollstichprobe gezogen, um die Validität der gefundenen Ergebnisse zu überprüfen. Zu diesem Zweck wurden für 463 zufällig ausgewählte Absolventen, die von Gerichten in Philadelphia nach Glen Mills geschickt worden waren, die dortigen Strafakten beigezogen. Das gelang in 417 Fällen.

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Nach Anpassung der Daten werden die Wiederinhaftierungsraten von Grissom/Dubnov (1989: 158) wie folgt angegeben:

Jahr des Zugangs ("admission") Wiederinhaftiert ("reincarcerated")
nach  27 Monaten (%)
1976 62
1977 43
1978 40
1979 52
1980 55
1981 45
1982 43
1983 45
1984 42

 

2.2. Kriminalprognostisch günstigere Population

Ein weiterer bedeutsamer Unterschied kommt hinzu: Im Gegensatz zum deutschen Jugendstrafvollzug, der jeden zu Jugendstrafe ohne Bewährung Verurteilten aufnehmen muss, befindet sich in den Glen Mills Schools eine besonders ausgewählte und deshalb auch kriminalprognostisch günstiger zu beurteilende Population (so auch Fegert 2001: 340 f).

  • Das gilt zunächst für diejenigen Insassen, die wegen sogenannter Statusdelikte -  status offenses - wie Schulschwänzen (truancy) oder Von-zu-Hause-Weglaufen (runaway) eingewiesen sind; Verhaltensweisen, die wir überhaupt nicht als kriminelle Gesetzesverstöße ansehen. In den USA fallen sie jedoch unter das Jugendstrafrecht und werden oft mit jugendstrafrechtlichen Sanktionen beantwortet, wogegen sie in Deutschland nicht zu einer kriminalrechtlichen Ahndung oder gar Inhaftierung führen können.
  • Des Weiteren gibt es eine ganze Anzahl von Ausschlussgründen, die die Glen Mills Schools entsprechend der selbst gewählten Zweckbestimmung der Einrichtung formuliert haben und die unter kriminalprognostischen Gesichtspunkten erneut die Population als günstiger erscheinen lassen. Nicht aufgenommen werden namentlich behandlungsbedürftige Drogenabhängige, Sexualdelinquenten, Brandstifter, typische Einzeltäter sowie Jugendliche, die psychologischer/psychiatrischer Behandlung bedürfen (in Einzelnen vgl. Colla 2001: 79) - unzweifelhaft besonders schwierige Tätergruppen.
  • Schließlich erfolgt noch eine Einzelauswahl durch den einzigen in der Institution beschäftigten Psychologen "case by case", also auf Grund des persönlichen Eindrucks und langjähriger Erfahrung.

Im Vergleich dazu sind im deutschen Jugendstrafvollzug die Insassen nicht nach kriminalprognostisch eher günstigen Merkmalen vorausgewählt.

Im Gegenteil: Selbst bei schwereren oder wiederholten Straftaten sollte das Jugendgericht bei einigermaßen günstiger Prognose allenfalls eine Jugendstrafe zur Bewährung anordnen  (§ 21,27,57 JGG).

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2.3. Definition und Zeitpunkt der Messung des Rückfalls

Aber selbst wenn man alle diese Einwände bei Seite lässt und die in obiger Tabelle dargestellten Wiederinhaftierungsraten so akzeptiert, kann im Vergleich zu Rückfallraten im deutschen Jugendstrafvollzug auch dann nicht von "Erfolg" gesprochen werden.

Die Entwicklungskurve des Rückfalls zeigt nach allen bekannten Untersuchungen eine parabolische Gestalt (Kerner 1996: 27).

Das heisst, dass in den ersten Monaten nach der Entlassung aus stationärer Unterbringung zunächst relativ hohe und im weiteren Verlauf zunehmend geringere Rückfallraten zu verzeichnen sind. Es kommt also entscheidend darauf an, zu welchem Zeitpunkt man misst.

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In Deutschland durchgeführte und veröffentlichte Rückfalluntersuchungen verwenden fast ausnahmslos einen Beobachtungszeitraum von 4 bis 5 Jahren nach Entlassung. Ein solch langer Zeitraum führt natürlich zu vergleichsweise hohen Werten, die dann oft genug und unzulässig verallgemeinernd als "80 % Rückfallquote des Jugendstrafvollzuges" apostrophiert werden.

Neben Anderem bleibt dabei unbeachtet, dass das nur gilt, wenn man sowohl jedwede Verurteilung nach der Entlassung, also auch wegen Bagatelldelikten und zu geringfügigen Strafen, berücksichtigt (Rückfalldefinition erneute Verurteilung), als auch einen relativ langen Beobachtungszeitraum zu Grunde legt.

Wählt man die gebräuchlichste Rückfalldefinition erneute Inhaftierung ("reincarceration"), so betragen die Wiederinhaftierungsraten nach Jugendstrafvollzug in den meisten deutschen Rückfalluntersuchungen zwischen 50 und 60 % im Zeitraum von 4 bis 5 Jahren nach der Entlassung (M. Walter 1995 Rz. 336; Dolde/Grübl 1996: 252; Maetze 1996: 379).

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2.4. Zusammenfassung

Obwohl im deutschen Jugendstrafvollzug nicht - wie in den Glen Mills Schools - eine kriminalprognostisch günstig ausgewählte Population anzutreffen ist, unterscheiden sich die gemessenen Rückfallraten nicht wesentlich von denjenigen, die die Glen Mills Absolventen erreichen, sofern man nur die selbe Definition des Rückfalls - z.B. erneute Inhaftierung ("reincarceration") - und den gleichen Beobachtungszeitraum - 24 bzw. 27 Monate nach Entlassung - anwendet.

Dann entspricht die Wiederinhaftierungsrate der Glen Mills Absolventen ziemlich genau derjenigen des deutschen Jugendstrafvollzugs. Jedenfalls im Hinblick auf das Kriterium Rückfall kann daher keine Rede davon sein, dass im Vergleich zum deutschen Jugendstrafvollzug das "Modell Glen Mills" eine "fast doppelt so hohe Erfolgsquote" (Scholz 2001: 109) aufweist. Zu einer solchen Meinung kann man eigentlich nur kommen, wenn man Wiederverurteilungsrate und Wiederinhaftierungsrate verwechselt und zudem die von Grissom/Dubnov gemachten mannigfaltigen Einschränkungen übersieht.

Berücksichtigt man schließlich die in Glen Mills betriebene, kriminalprognostisch positive Vorauswahl der Insassen, erscheint die Wiederinhaftierungsrate sogar relativ ungünstig. Im Vergleich zu amerikanischen Einrichtungen, die ähnliche Voraussetzungen wie die Glen Mills Schools aufweisen[2], oder gar im Vergleich zum amerikanischen Jugendstrafvollzug scheint dies freilich durchaus anders zu sein (vgl. Grissom/Dubnov 1989: 162 ff).

Damit ist jedoch längst nicht gesagt, dass der deutsche Jugendstrafvollzug von den Glen Mills Schools nichts lernen kann. Es wurde  bereits darauf hingewiesen, dass Rückfallraten schon deshalb ein eher begrenztes Erfolgskriterium sind, weil Erfolg oder Scheitern der Legalbewährung nie allein mit täterbezogenen Merkmalen, aber auch nie allein mit sanktionsbezogenen Variablen erklärt werden kann (Wirth 1996: 494).

Es gilt also weiterhin zu prüfen, welche Bestandteile des Glen Mills-Konzepts für den deutschen Jugendstrafvollzug richtungsweisend sein könnten. Einige Anregungen dazu habe ich in meinem Beitrag "Was kann der deutsche Jugendstrafvollzug von den Glen Mills Schools lernen" (ZfStrVo 2002, S. ...) gegeben. Weitere und insbesondere konkretere sollten diejenigen Wissenschaftler und Praktiker hinzufügen, die sowohl die Glen Mills Schools als auch den deutschen Jugendstrafvollzug vor Ort kennengelernt haben.

[aus:  DVJJ-Journal 4/2002 (Nr.178)]


[1] Dieser Beitrag schließt an meinen Aufsatz "Was kann der deutsche Jugendstrafvollzug von den Glen Mills Schools lernen" (ZfStrVo 2002, S. ...) an.

[2] Nach Colla (2001: 57) sind in den USA etwa 40 % der zu stationären Maßnahmen verurteilten jungen Menschen in "private Institutions" untergebracht.

Literatur ››

 
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