1. Einführung
Der Begriff der Wirtschaftskriminalität verweist nach wie vor auf ein
Problem, dem in Europa erhebliche rechts- und wirtschaftspolitische
Beachtung zukommt [1]. Freilich hat sich die Sichtweise
des Problems differenziert, vergleicht man den Stand der Debatten anfang
des dritten Jahrtausends mit dem Stand der sechziger und siebziger
Jahre, einem Zeitraum, in dem die Wirtschaftskriminalität zwar nicht überall
in Europa [2],
so doch in einigen Ländern erst entdeckt und als neue Fragestellung
aufgegriffen wurde [3].
Das Bild der Wirtschaftskriminalität ist seitdem einerseits - beginnt
man mit Deskriptivem und der Phänomenologie - um einige Facetten reicher
geworden.
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Andererseits sind die Konzepte und theoretischen Ansätze, mit denen
Wirtschaftskriminalität erfasst analysiert und erklärt wird, verfeinert
worden. Im übrigen haben sich die Ansätze der strafrechtlichen Kontrolle der
Wirtschaftskriminalität auf der Basis der Schengenverträge sowie des
Maastricht-Vertrags, neuerdings der UN-Konvention über die Bekämpfung
der Transnationalen Kriminalität vom Dezember 2000 um die grenzüberschreitende
polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit [4] und um die europäische
Dimension des Wirtschaftsstrafrechts und der Wirtschaftskriminalität erweitert. Ein herausgehobener Stellenwert kommt in der internationalen Erörterung
der Wirtschaftskriminalität der Strafbarkeit juristischer Personen und
der Debatte um ein gesondertes Strafrecht für Unternehmen bzw. Verbänden
zu [5]. Ideologisch gebundene Diskussion
der 70er Jahre
hat sich deutlich
entspannt Schließlich gilt es noch darauf hinzuweisen, dass sich die vor allem
in den siebziger Jahren sehr stark ideologisch gebundene Diskussion der
Wirtschaftskriminalität doch recht deutlich entspannt hat. Der Sachverhalt der Wirtschaftskriminalität ist zwar sensibler Stoff
geblieben, denn nach wie vor werden gesellschaftskritische Hinweise mit
der Klage über die Zunahme der Wirtschaftskriminalität verbunden [6];
doch ist offensichtlich das theoretische und insbesondere rechtspolitische
Polarisierungspotential weitgehend erschöpft.
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Wirtschaftskriminalität wird eben deshalb so scharf von konventioneller
Kriminalität unterschieden, weil das moderne Wirtschaftsstrafrecht
in der Regel nicht präzise das Unrecht zu typisieren in der Lage ist [7]. Mit der Inkriminierung von Wirtschaftsstraftaten werden im modernen
Gefährdungs-Strafrecht (oder Risiko-Strafrecht) Handlungen herausgegriffen,
die im Gegensatz zu herkömmlichen Straftaten eben nicht die Frage aufwerfen
lassen "Wer hat das getan", sondern die Frage provozieren "Ist das, was
geschehen ist, tatsächlich eine Straftat" [8].
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In den Hintergrund ist ferner die Auseinandersetzung um den Begriff
der Wirtschaftskriminalität getreten. Zwar liegt auch heute eine umfassende und allgemeingültige Begriffsbestimmung nicht
vor [9]. Die Suche nach
einem solchen umfassenden und allgemeingültigen Begriff war freilich
von vornherein nicht überzeugend. Denn es ist klar, daß die begriffliche Klärung abhängig ist von der
jeweils eingenommenen Perspektive. Strafrecht, Rechtspolitik, Kriminologie
bedürfen wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen unterschiedlicher
Begriffsbildungen.
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Soweit Gesetzgeber den Begriff der Wirtschaftskriminalität positivrechtlich
geregelt haben, sind die Regelungen auf eine pragmatische Abgrenzung
bedacht [10]. Beispielhaft läßt sich der Deliktsbegriff des § 74 c des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes
anführen, der Unsicherheiten nicht aufhebt, da er auch Tatbestände erfaßt,
die nicht notwendigerweise Wirtschaftsstraftaten sind und weil Deliktsformen
fehlen, die durch das 2. Gesetz zur Reform des Wirtschaftsstrafrechts
neu geschaffen wurden [11]. Jedoch wird eine Zuordnung zu spezialisierten Gerichten ermöglicht.
[1] Vgl.
nur Liebl, H., Liebl, K.: Internationale Bibliographie zur Wirtschaftskriminalität.
Pfaffenweiler 1985; Courakis, N.: Financial Crime Today: Greece as a
European Case Study. European Journal on Crime Policy and Research 9(2001),
S. 197-219. [2] Balvig,
F.: Weiß wie Schnee. Die verborgene Wirklichkeit der Kriminalität in
der Schweiz. Bielefeld: AJZ 1987. [3] Zur
Entwicklung der Forschungen zur Wirtschaftskriminalität vgl. Kaiser,
G.: Kriminologie. 3. Aufl., Heidelberg 1996, S. 839ff. [4] Fijnaut,
C.: Policing International Organized Crime in the European Union. In:
Fijnaut, C. et al. (Hrsg.): Changes in Society, Crime and Criminal Justice
in Europe: A Challenge for Criminological Education and Research. Vol.
II, International organised and corporate crime. Antwerpen 1995, S. 181-194. [5] Alwart,
H. (Hrsg.): Verantwortung und Steuerung von Unternehmen in der Marktwirtschaft.
München, Mering 1998. [6] Besonderer
Beliebtheit erfreut sich dabei nach wie vor der Wertezerfall, vgl. beispw.
Schaupensteiner, W.J.: Korruption in Deutschland - Das Ende der Tabuisierung.
In: Pieth, M., Eigen, P. (Hrsg.): Korruption im internationalen Geschäftsverkehr.
Neuwied 1999, S. 131-147, S.140. [7] Vgl.
schon Carson, W.G.: The Institutionalization of Ambiguity: Early British
Factory Acts. In: Geis, G., Stotland, E. (Hrsg.): White-Collar Crime:
Theory and Research. London, New York 1980, S. 142-173. [8] Katz,
J.: Legality and Equality: Plea Bargaining in the Prosecution of White-Collar
and Common Crimes. Law and Society Review 13(1979), S.431-466. [9] Vgl.
Heinz, W.: Wirtschaftskriminalität. In: Kleines Kriminologisches Wörterbuch.
3. Aufl. Heidelberg 1993, 589 ff./589. [10] Kaiser,
G.: Beständigkeit und Wandel wirtschaftskriminologischer Befunde. In:
Ackermann, J.-B., Donatsch, A., Rehberg, J. (Hrsg.): Wirtschaft und Strafrecht.
Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag. Schulthess: Zürich
2001, S. 45-70, S. 51. [11] Kaiser,
G.: Kriminologie. 3. Aufl. Heidelberg 1996, 860 m. w. N..
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