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Wirtschaftskriminalität › BasisinformationenAlbrecht

6. Prozesse strafrechtlicher Sozialkontrolle und die Implementation des Wirtschaftsstrafrechts

Seit den siebziger Jahren widmen sich empirische Untersuchungen den Besonderheiten der Durchsetzung bzw. Implementation des Wirtschaftsstrafrechts.

Dies ist eine Folge einmal

  • der beständigen Erweiterung des Wirtschaftsstrafrechts
  • bzw. des auf ökonomische Prozesse bezogenen Strafrechts,
  • der allgemeinen Hinwendung der kriminologischen Forschung zu Implementationsfragestellungen
  • sowie der besonderen Probleme, die sich dem individualisierenden Strafrecht in komplexen und organisierten Zusammenhängen stellen.

Es ist davon auszugehen, dass Wirtschaftsstrafverfahren im Durchschnitt sehr lange dauern [1].

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Die Anwendung des klassischen Strafrechts hat in komplexen und organisierten Systemen wie der Wirtschaft enge Grenzen. Die Grenzen zeigen sich in massiven Zurechnungs- und Beweisproblemen, in Problemen der Prozeßökonomie sowie im weitgehenden Ausfall der Anzeigeerstatter, auf die eine effiziente Strafverfolgung zuallererst angewiesen ist [2].

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Gesamteuropäisches Wirtschaftsstrafrecht
wird angestrebt

Ist die Durchsetzung bereits des nationalen Strafrechts mit besonderen Problemen verbunden, so verstärken sich diese im Prozess der Globalisierung.

Denn Globalisierung führt neben einer Erweiterung der Gelegenheiten zu einer drastischen Steigerung des Verlagerungspotentials und zudem zu einer größeren Bedeutung von nationalen Normen als Wettbewerbs- und damit Marktfaktor.

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Die in der strafrechtlichen Kontrolle von Wirtschaftskriminalität sichtbar werdenden Probleme und Defizite haben zu einer verstärkten Erörterung der Frage geführt, ob nicht andere Systeme und Modelle der Verhaltenskontrolle, nämlich verwaltungsrechtlicher oder privater sowie präventiver und überzeugender Natur, mit größerer Effizienz und weniger unerwünschten Nebenfolgen (wie beispw. bloß symbolisches Strafrecht, Reduzierung von Freiheitsräumen [3]) verbunden wären. Die entsprechende Palette der Einrichtungen privater Natur [4] reicht von Verbraucherschutzorganisationen bis zu Wirtschaftsauskunfteien und Kreditschutzorganisationen.

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Darüber hinaus werden inzwischen Anstrengungen unternommen, ein gesamteuropäisches Wirtschaftsstrafrecht zu schaffen.

So hat der Haushaltsausschuss des Europäischen Parlaments "zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union" eine einheitliche Strafrechtsregelung sowohl in materieller, als auch in prozessualer Hinsicht gefordert.

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[1] Vgl. hierzu etwa Schwind, H.-D. a.a.O., 2000 (Fn. 33), S. 416 f.

[2] Doig, A., Levi, M.: Delinquance Economique et Justice Penale. Le cas du Royaume-Uni. Deviance et Societe 20(1996), S. 247-259, S. 255ff.

[3] Vgl. hierzu Levi, M.: Réglementation sur le Blanchiment de l´ Argent au Royaume-Uni: Une Ėvaluation. Déviance et Société 19(1995), S. 379-385, S. 384.

[4] Vgl. hierzu ausführlich Sieben, G., Poerting, P.: Präventive Bekämpfung von Wirtschaftsdelikten durch Selbstverwaltungsorgane, Selbstschutzeinrichtungen und Verbände der Wirtschaftsteilnehmer. Sonderband der BKA-Forschungsreihe, Wiesbaden 1977.

 
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