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Kilchling

3. Kurze Charakterisierung der verschiedenen nationalen Gewinnabschöpfungssysteme

Obwohl die Gewinnabschöpfung in den meisten europäischen Ländern zu den tradierten strafrechtlichen Instrumenten zählt, wurden in den letzten Jahren häufig neue oder verschärfte Normen zum Zugriff auf Erlöse aus Geldwäsche bzw. anderen OK-relevanten Deliktsformen implementiert, die sowohl in ihrem rechtlichen Charakter als auch in ihrer Reichweite erheblich variieren1.

Aufgrund der rechtsfolgenbezogenen Grundanlage unseres Forschungsprojekts bestimmt sich die Auswahl der in die Vergleichsuntersuchung einzubeziehenden Länder auf der Grundlage der jeweils implementierten Gewinnabschöpfungssysteme getroffen.

Um die wichtigsten Modelle in dem Vergleich repräsentiert zu sehen, wurden folgende Staaten ausgewählt:

  1. Die Schweiz, die im europäischen Vergleich über ein rechtlich sehr weitreichendes Eingriffsinstrumentarium verfügt2.

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  1. In Österreich ist im März 19974 ein totalreformiertes Gewinnabschöpfungsrecht in Kraft getreten5, das sich partiell an das Schweizer Modell anlehnt und ebenfalls eine eigene organisationelle Gewinnabschöpfungsnorm6 geschaffen hat.

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  1. Italien hat vor dem Hintergrund der dortigen Bedrohungslage durch verschiedene Gruppierungen aus dem Bereich der Mafia schon früh auf ergänzende präventive Zugriffsinstrumentarien zurückgegriffen, die unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung, mitunter sogar parallel dazu, eingesetzt werden können. Diese stellen in ihrer Anwendungsbreite eine Besonderheit innerhalb Europas dar.

  1. Frankreich folgt als einzige europäische Rechtsordnung einem konsequent sanktionsrechtlichen Lösungsmuster, bei dem die vermögensbezogene confiscation eine reguläre Strafe, unter Umständen sogar die einzige (Ersatz-9) Hauptstrafe darstellen kann10.

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  1. Das Gewinnabschöpfungsregularium in Deutschland ist geprägt durch ein Mischsystem, in dem sich zahlreiche Einzelelemente wiederfinden, die auch in anderen Ländern zu finden sind.

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  1. Auch in den Niederlanden sind im Rahmen der sog. "pluk-ze"-Regelungen16 verschiedene Beweiserleichterungen zugunsten des zugreifenden Staates eingeführt worden17. Darüber hinaus existiert dort als verfahrensrechtliche Besonderheit das für die Gewinnabschöpfung relevante besondere strafrechtliche Ermittlungsverfahren (SFE)18, das vor, neben oder nach dem eigentlichen Strafverfahren betrieben werden kann.

  1. Großbritannien verfügt mit den in vielen Einzelgesetzen geregelten confiscation bzw. forteiture orders über ein Instrumentarium, das in pragmatischer Weise, d.h. ohne die im kontinental-europäischen Rechtsraum üblichen dogmatischen Festlegungen hinsichtlich des genauen Rechtscharakters der Maßnahmen eingesetzt werden kann19.

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  1. Schließlich wurde Ungarn in seiner Rolle als Mitglied des ehemaligen Ostblocks und EU-Schwellenland einbezogen.

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1 Siehe ausführlich Kilchling/Kaiser (Fn. 2) sowie das Schwerpunktheft 3/1997 des European Journal of Crime, Crimninal Law and Criminal Justice.

2 Art. 58 und 59 schwStGB.

4 Grundlage ist das Strafrechtsänderungsgesetz (StrÄG) 1996.

5 §§ 20, 20a, 20b öStGB.

6 § 20b öStGB ("neuer Verfall").

9 "Peine complémentaire".

10 Vgl. ausführlich Matsopoulou, Revue de Science Criminelle et de Droit Pénal Comparé 1995, 301ff.

16 Art. 36e WvSr.

17 Vgl. ausführl. Groenhuijsen et al., Ontneming van voordeel in het strafrecht. Deventer 1997.

18 "Strafrechtelijk financieel onderzoek", Art. 126ff. nlStPO (WvSv).

19 Siehe ausführl. Levi/Osofsky Investigating, seizing and confiscating the proceeds of crime. Home Office: Policy Research Group Paper 61. London 1995.

 
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