4.8 Ungarn
Bei der Beurteilung der ungarischen Situation ist zunächst darauf zu verweisen, daß dort bislang keine einzige rechtskräftige Verurteilung wegen Geldwäsche zu verzeichnen ist, obwohl die entsprechende Strafvorschrift dort im Vergleich zu den anderen Staaten des ehemaligen Ostblocks relativ früh eingeführt wurde.
Alle Forschungsbefunde beziehen sich daher auf die anderen Deliktsbereiche.
Das ungarische Strafrecht kennt die Einziehung von Vermögenswerten, die der Straftäter bei der Tatbegehung oder im Zusammenhang damit erworben hat (§ 62, Abs. 1 ungStGB).
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Die einzige Deliktskategorie, die einen Anstieg aufweist, ist der Drogenmißbrauch.
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