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Kilchling

5. Zusammenfassende Perspektiven

5.1 Geldwäschekontrolle

Als eines der wesentlichsten Ergebnisse unserer Untersuchung kann festgestellt werden, daß gerade die Relevanz der Doppelstrategie aus Geldwäschebekämpfung und Gewinnabschöpfung nur sehr geringe Praxisrelevanz hat.

Die gilt zunächst mit Blick auf die tatsächlich wegen Geldwäsche erfolgten Verurteilungen.

Mit Ausnahme der Schweiz, wo seit Inkrafttreten des Geldwäschetatbestandes eine im Vergleich mit allen anderen Ländern ganz signifikante Verurteilungshäufigkeit– von 1991 bis 1997 insgesamt 243 Fälle – zu verzeichnen ist, bewegen sich die entsprechenden Verurteiltenzahlen in den übrigen Ländern – wobei die Referenzzeiträume hier mitunter etwas kürzer sind – in aller Regel deutlich niedriger; eine Sonderstellung nimmt zudem Ungarn ein, wo zum Zeitpunkt unserer Erhebung überhaupt noch keine rechtskräftige Verurteilung registriert wurde.

Ungarn nimmt Sonderstellung ein

Ein direkter Vergleich der ermittelbaren absoluten Verurteilungszahlen fällt aus mehreren Gründen schwer.

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Vor dem Hintergrund der oft langwierigen Ermittlungen ist es in der Tat oft reiner Zufall, in welchem konkreten Jahr ein Fall dann endgültig zum Abschluß kommt.

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Tabelle 1: Gesamtzahl der bislang wegen Geldwäsche verurteilten Personen im Verhältnis zur strafmündigen Bevölkerung*


Zeitraum Bevölkerung
(in Mio.)
Geldwäsche
insgesamt
Verurteilte
pro 1 Mio.
Deutschland 1994-98 69,157 100 1,4
Österreich 1994-98 6,755 12 1,7
Frankreich 1994-97 47,245 52 1,1
Italien 1987-97 49,018 232 4,7
Niederlande k.A. 12,706 k.A. k.A.
Groß-
britannien
k.A. 47,535 k.A. k.A.
Schweiz 1991-97 5,877 243 41,3
Ungarn 1994-99 8,128 0 0

*) Gesamtanzahl seit Inkrafttreten der jew. Strafvorschriften zur Geldwäsche insgesamt. Werte berechnet nach den Angaben in den einzelnen Landesberichten, ergänzt um eigene Recherchen; für die Niederlande bzw. Großbritannien sind keine auf reine Geldwäschefälle bezogene Fallzahlen erhältlich.

 

Bei der vergleichenden Beurteilung fällt der Blick u.a. auf Italien. Obwohl die Bestimmung zur riciclaggio dort bereits 1987 in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde, erscheinen die ersten Verurteilungen erst im Jahr 1992, und zwar mit zunächst 11 Verurteilten.

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Bei den Fallanalysen, die lediglich in Deutschland flächendeckend erfolgen konnte und daher nicht nur spektakuläre Einzelfälle erfaßt, erscheint die besondere 'OK-Haltigkeit' der den Geldwäscheverfahren zugrundeliegenden Sachverhalte oft gering.

Ein besonders wichtiges Indiz dafür, daß dies in anderen Ländern ähnlich sein dürfte – Italien mag hier unter Umständen eine Ausnahme bilden –, könnte aus dem Befund erwachsen, daß auch die Vermögenszugriffe ausgerechnet im Geldwäschebereich selten sind.

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Es erscheint fraglich, ob die derzeitige Fokussierung der OK-Bekämpfung auf die strafrechtliche3 Geldwäscheverfolgung (auch in Anbetracht der zunehmenden Probleme, elektronische Geldtransaktionen ermittlungstechnisch überhaupt noch nachzeichnen zu können) nicht bereits wieder überholt sein könnte

und statt dessen eine Rückbesinnung auf die Bestrafung der Vortaten – der eigentlichen Frontkriminalität der OK – sowie der organisationellen Betätigung als solcher – eine Aufwertung der entsprechenden Strafvorschrift steht gerade in Deutschland nicht zuletzt in Anbetracht auf das EU-Recht4 ohnehin auf der Agenda – angezeigt wäre, freilich ergänzt einen gezielt(er)en Einsatz der Gewinnabschöpfung in allen Deliktsbereichen.


3 Dies soll die potentielle Tauglichkeit der Geldwäsche als Ansatzpunkt für (besondere) Ermittlungsmaßnahmen sowie als Auffangtatbestand allerdings keineswegs in Zweifel ziehen.

4 Siehe die Gemeinsame Maßnahme des Rates der EU (Justiz und Inneres) "[...] betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union" vom 21.12.1998 (98/733/JI), Abl. L351/1 v. 29.12.1998. Vor diesem europarechtlichen Hintergrund muß insbes. der deutsche Organisationstatbestand (§ 129 StGB) im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 der GM so novelliert werden, daß er – entgegen der bisherigen Rspr. des BGH (vgl. etwa BGHSt 30, 328, 329) – gerade auch Fälle mit Auslandsbezug erfaßt. Die im Rahmen des nach dem 11. September 2001 sehr zügig beschlossenen ersten Anti-Terror-Pakets vorgesehene Einführung eines auf Organisationen mit Schwerpunkt im Ausland zugeschnittenen § 129b StGB erscheint mit Blick auf die europarechtliche Vorgabe nur konsequent.

 
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