5.2 Gewinnabschöpfungspolitik
Auch der direkte Vergleich der Gewinnabschöpfungshäufigkeit ist schwierig.
Die nachfolgende Übersicht gibt die Anzahl der Gewinnzugriffe im Verhältnis zur Gesamtzahl der strafgerichtlichen Verurteilungen wieder.
Dabei zeigt sich, daß Großbritannien und die Niederlande, jedenfalls was die absolute Zahl der Anordnungen anbetrifft (die Zahl der tatsächlich vollstreckten Zugriffe liegt in beiden Ländern erheblich niedriger; siehe dazu gleich unten).
- Im Mittelfeld liegt Ungarn,
- während Deutschland, Österreich und Frankreich ein nahezu gleich niedriges Niveau von etwa 0,1 Prozent aufweisen;
- Italien liegt noch einmal weit darunter; nicht einmal halb so viele Gewinnabschöpfungsmaßnahmen als in den vorgenannten Ländern werden dort rechtskräftig
Tabelle 2: Gesamtübersicht über die (endgültigen) Gewinnabschöpfungen im Verhältnis zur Häufigkeit der Verurteilungen (1998)*
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Verurteilungen |
Gewinnzugriffe |
Anteil |
| Deutschland |
791.549 |
1.031 |
0,13 % |
| Österreich |
63.864 |
65 |
0,10 % |
| Frankreich** |
537.353 |
674 |
0,12 % |
| Italien** |
414.490 |
170 |
0,04 % |
| Niederlande |
113.932 |
3.193 |
2,80 % |
| Großbritannien |
1,47 Mio. |
44.757 |
3,04 % |
| Schweiz |
70.877 |
k.A. |
k.A. |
| Ungarn |
88.524 |
1.542 |
1,74 % |
*) Berechnet nach den Angaben in den einzelnen Landesberichten, ergänzt um eigene Recherchen; nur allg. Strafrecht (keine Spezialgesetze);
**) Werte für Frankreich und Italien bezogen auf 1997.
Leider konnten außer zu Italien nahezu keine validen Daten zur Höhe der dabei eingezogenen Vermögenswerte ermittelt werden.
Direkter Vergleich nicht möglich
Ein direkter Vergleich ist daher nicht möglich.
Gleichwohl erscheint der Gesamtbetrag von umgerechnet etwa 2,08 Milliarden DM bezogen auf die endgültig eingezogen Vermögensgegenstände recht hoch; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die relativ niedrige Anzahl von Verfahren.
Offensichtlich erreicht man dort mit der Gewinnabschöpfung tatsächlich einen relativ hochkarätigen Täterkreis aus dem Umfeld der Mafia.
Vergegenwärtigen wir uns noch einmal die wichtigsten rechtlichen Systemunterschiede, so ragen neben anderen Punkten vor allem drei wesentliche Unterscheidungsmerkmale heraus:
Echte Umkehr der Beweislast
nur in wenigen Fällen
Eine echte, offen als solche ausgewiesene Umkehr der Beweislast findet sich nur in wenigen Fällen (Schweiz, Großbritannien und Frankreich, und zwar jeweils beschränkt auf ganz bestimmte Bereiche).
Der Vergleich der Anwendungszahlen hat keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Überlegenheit eines bestimmten Regelungsmodells zu Tage fördern können.
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Es erscheint uns fraglich, ob die Schlußlichtposition Italiens – mit dem schon erwähnten Gewinnabschöpfungsanteil von gerade 0,04 % – tatsächlich nur auf Praxisprobleme zurückgeführt werden kann. Schließlich wurde der Anti-Mafia-Kampf besonders seit Beginn der 1990er Jahre gerade in Italien mit großer Intensität geführt und hat dem Land in Gestalt der sog. 'misure di prevenzione' ein im europäischen Vergleich außerordentlich weitreichendes präventives Zugriffsinstrumentarium beschert.
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Deutsches Mischsystem im direkten Vergleich erstaunlich effektiv
Hier kann bekanntlich sowohl auf den Ursprungsgegenstand als auch auf den Wertersatz zugegriffen werden. Und wie die Analyse der deutschen Anwendungspraxis ergeben hat, spielt der Wertersatzverfall zwischenzeitlich eine ganz entscheidende Rolle.
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Würde man – unterstellt, die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen würden der Überprüfung im späteren gerichtlichen Hauptverfahren durch die Gerichte dem Grunde nach im wesentlichen standhalten – die im Jahr 1999 erreichte Größenordnung von mehr als 3.200 Verfahren, in denen die Finanzermittlungen zum Erlaß vermögenssichernder Maßnahmen geführt haben, in der obigen Tabelle berücksichtigen,
so würde sich die Zahl der Gewinnzugriffe um ein Mehrfaches erhöhen, selbst wenn man berücksichtigt, daß etwa die Hälfte der Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Rückgewinnungshilfe beantragt wurden.
Dies ist um so bedeutsamer wenn man bedenkt, daß gleichzeitig die hohen Werte für Großbritannien und die Niederlande, wie zuvor bereits ausgeführt, deutlich überhöht sind und nicht die tatsächlich realisierten Einziehungen widerspiegeln.
Bei Zugrundelegung eines weiten Gewinnabschöpfungsverständnis müssen auch andere Formen des Gewinnentzugs mit berücksichtigt werden.
Die sind insbesondere diejenigen Fälle, in denen der Täter seine Gewinne zugunsten der geschädigten Opfer einsetzen muß.
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Siehe oben Fn. 5.
Siehe oben Tabelle 2.
Es gibt Bundesländer, in denen der Anteil des Wertersatzverfalls an allen (vorläufigen) Gewinnabschöpfungsmaßnahmen 90 Prozent und mehr ausmacht; weitere Einzelheiten hierzu im Landesbericht Deutschland von Kilchling.
Eine interne Erhebung des LKA Baden-Württemberg über das weitere 'rechtliche Schicksal' der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen hat jedenfalls ergeben, daß sich die gerichtlichen Korrekturen in der ganz überwiegenden Mehrzahl auf Abänderungen in der Höhe beschränken; Totalaufhebungen waren insoweit fast keine zu verzeichnen.
Nähere Angaben im Landesbericht Deutschland von Kilchling. |