Vorwort
Die Kontrolle von Geldströmen und der Zugriff auf unrechtmäßige – oder verdächtig erscheinende – Vermögenswerte stehen im Zentrum der unmittelbar nach den terroristischen Anschlägen von New York und Washington vom 11. September 2001 auch hierzulande wieder entfachten (rechts-) politischen Diskussion.
Diese in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität entwickelten Ansätze, in deren Mittelpunkt die Gesetzgebung zur Geldwäschebekämpfung steht, sollen nun auch zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus – der bislang bis auf ganz wenige Länder wie Spanien (aus definitorischer Perspektive mit guten Gründen: Terrorismus ist, anders als die OK, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet, zumindest nicht primär) als eigenes, nicht der OK vergleichbares Phänomen begriffen wurde – nutzbar gemacht werden.
Öffentliche Diskussion durch eine Reihe
von Mißverständnissen geprägt
Dabei ist die öffentliche Diskussion freilich durch eine Reihe von Mißverständnissen geprägt. Zum ersten ist festzustellen, daß die Finanztransaktionen, die von Osama Bin Ladens mutmaßlichem Netzwerk El Qaida im Vorfeld der September-Anschläge getätigt wurden, wohl zu einem Gutteil legal waren (jedenfalls ist Gegenteiliges nicht bekannt). Anders als etwa im Fall der RAF der 1970er und frühen 80er Jahre, deren Geldbeschaffung auf Straftaten wie Banküberfällen o.ä. basierte, wurde offenbar nicht mit Geldern gearbeitet, die aus Straftaten herrühren, so daß es sich zum damaligen Zeitpunkt zunächst nicht um schmutziges Geld handelte.
Der Eindruck, mit einer strengeren Geldwäschekontrolle hätten die Anschläge verhindert werden können, führt somit in die Irre. Daraus folgt zum zweiten, daß ein Zugriff auf die fraglichen Gelder nicht so problemlos sein kann, wie mitunter zu lesen ist – jedenfalls nicht mit strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Mitteln.
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Auf der anderen Seite bieten die schon entwickelten und erprobten Instrumente tatsächlich vielfältige Ansatzpunkte auch im Rahmen der nach dem 11. September angelaufenen Strafverfolgungsbemühungen (die gegenwärtig zunächst reine Ermittlungsbemühungen darstellen).
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Die Untersuchung ist die erste ihrer Art, die die Praxis der sGewinnabschöpfung in einer vergleichenden Perspektive untersucht hat. Sie geht auf ein Vorgängerprojekt 2 zurück, das im Auftrag des Bundesministeriums des Innern die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten zur Gewinnabschöpfung in Europa und den USA vergleichend dargestellt hatte. Die damaligen Befunde mündeten in das vorliegende Forschungsprojekt, das sich der Anwendungspraxis in verschiedenen europäischen Rechtssystemen widmet.
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Ich danke dem auftraggebenden Bundesministerium des Innern, den vielen Behörden, die den Datenzugang ermöglicht haben, und nicht zuletzt der Europäischen Kommission, die das Vorhaben im Rahmen des FALCONE-Programms großzügig unterstützt hat.
Prof. Dr. Hans-Jörg Albrecht
Freiburg i.Br., Okt. 2001
[2] Kilchling/Kaiser (Hg.), Möglichkeiten der Gewinnabschöpfung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Kriminologische Forschungsberichte aus dem Max-Planck-Institut Band 61, edition iuscrim, Freiburg i.Br. 1997.
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